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Quaran­tä­ne­a­n­ordnung: Kein Schmer­zensgeld für psychische Belastung

Krankheiten gehören zum Kinderalltag. Eltern dürfen zu Hause bleiben, um ihren Sprössling zu betreuen. © Quelle: Lane/corbisimages.com

Erfolgt die Anordnung einer häuslichen Quarantäne fehlerfrei, hat man keinen Anspruch auf Schmer­zensgeld gegen das Gesund­heitsamt. Das Landgericht Köln wies am 26. Oktober (AZ: 5 O 117/21) die Klage eines dreijährigen Kinder­gar­ten­kindes ab.  

In dem von dem Rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ mitgeteilten Fall besuchte die Dreijährige einen Kinder­garten der Stadt Köln. Nachdem ein anderes Kind aus der Gruppe positiv getestet worden war, ordnete das Gesund­heitsamt vom 10.03.2021 bis zum 22.03.2021 eine häusliche Quarantäne an. Eine Verkürzung dieses Zeitraums durch einen negativen Test war nicht möglich. Die die Klägerin vertre­tenden Eltern behaupteten, das Kind hätte durch die Quarantäne psychische Schäden erlitten. Sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlaf­stö­rungen gelitten. Es bestünde der Verdacht einer posttrau­ma­tischen Belastungs­störung. Sie hielten 3.000 Euro Schmer­zensgeld für angemessen.

Die Klage scheiterte beim Landgericht. Es läge keine Amtspflicht­ver­letzung vor, urteilten die Richter. Das Gesund­heitsamt habe ermessens­feh­lerfrei die Quaran­tä­ne­maßnahme angeordnet. Die gesetz­lichen Vorschriften des Infekti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG) und die aktuellen Empfeh­lungen des Robert-Koch-Instituts seien beachtet worden. Laut dem IfSG könne angeordnet werden, dass Kranke, Krankheits­ver­dächtige, Ansteckungs­ver­dächtige und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Dies ist auch in der eigenen Wohnung möglich.

Das Kind sei zu Recht als Ansteckungs­ver­dächtige eingestuft worden. Es sei auch eine sogenannte „enge Kontakt­person“ der infizierten Person gewesen. In der Gruppe habe eine beengte Raumsi­tuation bzw. eine schwer zu überbli­ckende Kontakt­si­tuation vorgelegen. Der Nachweis der Infektion sei bei dem anderen Gruppenkind auch mittels eines PCR-Testes erfolgt. Für das Gericht war dies ein hinreichend zuverlässiges Verfahren. Da die häusliche Absonderung die Freiwil­ligkeit des Betroffenen voraussetze, begründe dies mangels psychischer Zwangs­wirkung auch keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.

Ein Freitesten der Klägerin nach zehn Tagen sah die Quaran­tä­ne­a­n­ordnung NRW bei engen Kontakt­personen nicht vor. Es habe auch kein Ermessens­fehler vorgelegen: Unter Berück­sich­tigung der potenziellen Infekti­ons­gefahr sei bei einem begrenzten Zeitraum die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrau­ens­person zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen, schwer­wiegend aber noch angemessen.

Ein Anspruch war auch noch aus einem weiteren Grund ausgeschlossen: Die Klägerin hatte sich nicht zeitnah mit den Mitteln des einstweiligen Rechts­schutzes gegen den Quaran­tä­ne­be­scheid gewehrt.

Informa­tionen: www.anwalt­auskunft.de

Datum
Aktualisiert am
04.01.2022
Autor
red/dav
Bewertungen
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Themen
Eltern Kinder Kinder­garten Krankheit

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