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Patientenrechte

Schwei­ge­pflicht: Wann Ärzte davon entbunden sind

Die ärztliche Schweigepflicht umfasst alle Tatsachen über einen Patienten, die sich im Rahmen einer Behandlung herausstellen. © Quelle: yurolaitsalbert/fotolia.com

Sie sollen bewahren, was Ihnen anvertraut wurde: Die ärztliche Verschwie­gen­heits­pflicht ist vor allem ein Tribut an den Patienten. Zuweilen kann aber auch sinnvoll oder gar notwendig sein, dieses Versprechen zu brechen. Unter welchen Umständen Ärzte Berufs­ge­heimnisse offenbaren dürfen.

Die sogenannte ärztliche Schwei­ge­pflicht gilt zunächst für alle Patienten, auch gegenüber Dritten wie etwa Angehörigen und über den Tod des Behandelten hinaus.

Zum Schweigen angehalten sind unterdessen übrigens nicht nur Ärzte. Auch Berufs­gruppen wie Finanz­beamte oder etwa Rechts­anwälte sind dazu verpflichtet.

Wann sind Ausnahmen von der Schwei­ge­pflicht denkbar?

Als Patient kann man den Arzt immer von seiner Schwei­ge­pflicht entbinden. Das kann zum Beispiel bei einer Psycho­therapie notwendig sein, wenn zu Beginn der Therapie ein Konsili­ar­bericht beim Hausarzt eingeholt werden soll.

Dazu bedarf es dann übrigens nicht der Schriftform. Der Patient kann seinen Arzt auch mündlich von seiner Schwei­ge­pflicht befreien.

Gleiches gilt für Amts- oder Betriebsärzte. Die dürfen eigentlich auch nicht mehr verraten als Hausärzte. Ist ein Arbeit­nehmer aber mit der Herausgabe seiner Patien­tendaten einver­standen, darf der Betriebsarzt diese an den Chef weitergeben. Im Umkehr­schluss sind Arbeit­nehmer aber nicht verpflichtet ihrem Chef die Untersu­chungs­er­gebnisse eines Amts- oder Betriebs­arztes zu offenbaren.

Schwei­ge­pflicht darf auch bei mutmaß­lichem Einver­ständnis gebrochen werden

Unter Umständen darf ein Arzt auch das Schweigen brechen, wenn er davon ausgeht, dass sein Patient damit einver­standen wäre. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand ohnmächtig ist und der Arzt Angehörige darüber informieren will.

Von einem mutmaß­lichen Einver­ständnis darf ein Arzt auch ausgehen, wenn der Patient bereits verstorben ist und im Nachhinein dessen Testier­fä­higkeit heraus­ge­stellt werden soll. So hat das Amtsgericht Augsburg in einem Fall geurteilt, dass es im Sinne des verstorbenen Patienten sei, eine etwaige Testier­un­fä­higkeit nicht geheim zu halten (AZ: VI 1163/12). 

Im Strafprozess steht das Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht über dem Gebot der Wahrheits­findung

Auch im Strafprozess dürfen Ärzte keine Patien­tendaten preisgeben. Ihnen kommt vielmehr ein umfassendes Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht zu. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn ein Arzt durch seinen Patienten von der Schwei­ge­pflicht entbunden ist.

Die Schwei­ge­pflicht  darf also nicht zur Aufklärung einer Straftat gebrochen werden. Hingegen kann im Vorlauf einer Straftat ein sogenannter Notstand rechtfertigen, die Schwei­ge­pflicht zu brechen - sofern also eine Straftat verhindert werden könnte.

Strafmaß bei Verstößen gegen die Schwei­ge­pflicht

Ein Verstoß gegen die Schwei­ge­pflicht, so es denn keinen rechtfer­ti­genden Notstand gibt, wird als Straftat geahndet und mit einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet.

In der Theorie sei in einem solchen Fall auch Schaden­ersatz an den Patienten denkbar, sagt Rechts­anwalt Härting: „Aus der Praxis kenne ich aber keinen solchen Fall.“

Auch das Versäumnis kann eine Strafe nach sich ziehen

Übrigens droht Ärzten auch dann eine Strafe, wenn sie versäumen, Informa­tionen preiszugeben, mit denen eine Straftat wie etwa Mord vereitelt hätte werden können. Erstatten sie in einem solchen Fall eine Anzeige, erwartet sie eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Datum
Aktualisiert am
04.06.2015
Autor
kgl
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Themen
Arzt

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