Die sogenannte ärztliche Schweigepflicht gilt zunächst für alle Patienten, auch gegenüber Dritten wie etwa Angehörigen und über den Tod des Behandelten hinaus.
Zum Schweigen angehalten sind unterdessen übrigens nicht nur Ärzte. Auch Berufsgruppen wie Finanzbeamte oder etwa Rechtsanwälte sind dazu verpflichtet.
Wann sind Ausnahmen von der Schweigepflicht denkbar?
Als Patient kann man den Arzt immer von seiner Schweigepflicht entbinden. Das kann zum Beispiel bei einer Psychotherapie notwendig sein, wenn zu Beginn der Therapie ein Konsiliarbericht beim Hausarzt eingeholt werden soll.
Dazu bedarf es dann übrigens nicht der Schriftform. Der Patient kann seinen Arzt auch mündlich von seiner Schweigepflicht befreien.
Gleiches gilt für Amts- oder Betriebsärzte. Die dürfen eigentlich auch nicht mehr verraten als Hausärzte. Ist ein Arbeitnehmer aber mit der Herausgabe seiner Patientendaten einverstanden, darf der Betriebsarzt diese an den Chef weitergeben. Im Umkehrschluss sind Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet ihrem Chef die Untersuchungsergebnisse eines Amts- oder Betriebsarztes zu offenbaren.
Schweigepflicht darf auch bei mutmaßlichem Einverständnis gebrochen werden
Unter Umständen darf ein Arzt auch das Schweigen brechen, wenn er davon ausgeht, dass sein Patient damit einverstanden wäre. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand ohnmächtig ist und der Arzt Angehörige darüber informieren will.
Von einem mutmaßlichen Einverständnis darf ein Arzt auch ausgehen, wenn der Patient bereits verstorben ist und im Nachhinein dessen Testierfähigkeit herausgestellt werden soll. So hat das Amtsgericht Augsburg in einem Fall geurteilt, dass es im Sinne des verstorbenen Patienten sei, eine etwaige Testierunfähigkeit nicht geheim zu halten (AZ: VI 1163/12).
Im Strafprozess steht das Zeugnisverweigerungsrecht über dem Gebot der Wahrheitsfindung
Auch im Strafprozess dürfen Ärzte keine Patientendaten preisgeben. Ihnen kommt vielmehr ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn ein Arzt durch seinen Patienten von der Schweigepflicht entbunden ist.
Die Schweigepflicht darf also nicht zur Aufklärung einer Straftat gebrochen werden. Hingegen kann im Vorlauf einer Straftat ein sogenannter Notstand rechtfertigen, die Schweigepflicht zu brechen - sofern also eine Straftat verhindert werden könnte.
Strafmaß bei Verstößen gegen die Schweigepflicht
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht, so es denn keinen rechtfertigenden Notstand gibt, wird als Straftat geahndet und mit einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet.
In der Theorie sei in einem solchen Fall auch Schadenersatz an den Patienten denkbar, sagt Rechtsanwalt Härting: „Aus der Praxis kenne ich aber keinen solchen Fall.“
Auch das Versäumnis kann eine Strafe nach sich ziehen
Übrigens droht Ärzten auch dann eine Strafe, wenn sie versäumen, Informationen preiszugeben, mit denen eine Straftat wie etwa Mord vereitelt hätte werden können. Erstatten sie in einem solchen Fall eine Anzeige, erwartet sie eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.06.2015
- Autor
- kgl