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KV genehmigt Eröffnung einer Zweigpraxis nicht – was können Ärzte tun?

Wie können sich Ärzte wehren, wenn die Kassenärztliche Vereinigung ihre Anträge ablehnt? © Quelle: Kneschke/fotolia.de

Wenn Ärzte bei der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung (KV) einen Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis stellen, müssen sie das begründen. Bei einer Ablehnung kann eine Klage zum Erfolg führen.

Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV) berichtet über einen Fall, in dem ein Urologe, der in einer urologischen Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft (BAG) arbeitete, zusammen mit seinen Partnern bei der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung (KV) die Genehmigung einer Filiale beantragte. In der Nachbarstadt, in der die Filiale eröffnet werden sollte, gebe es keinen nieder­ge­lassenen Urologen, so der Arzt. Das hohe fachliche Niveau seiner BAG und das umfassende Versor­gungs­angebot werde daher die Versorgung der Menschen in der Stadt selbst und den angren­zenden Gemeinden sowohl qualitativ als auch quantitativ deutlich verbessern.

Kassen­ärztliche Vereinigung: Kein besseres Leistungs­angebot durch Zweigpraxis

Die Kassen­ärztliche Vereinigung lehnte ab: Die Zweigfiliale würde das vorhandene Leistungs­angebot nicht verändern. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Versorgung der Versicherten in Stadt und Landkreis grundsätzlich sicher­ge­stellt sei, so die KV.

Der Arzt klagte gegen die Kassen­ärztliche Vereinigung und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Erfolg. Das Sozial­gericht München forderte die Kassen­ärztliche Vereinigung auf, über den Antrag des Arztes unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut zu entscheiden (Entscheidung vom 3. Februar 2017; AZ: S 28 KA 1/17 ER).

Regeln und Voraus­set­zungen für vertrags­ärztliche Tätigkeiten in Zweigpraxen

Die Richter wiesen auf die Zulassungs­ver­ordnung für Vertragsärzte hin. Diese besagt unter anderem:

„Vertrags­ärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertrags­arzt­sitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und

2. Versorgung der Versicherten am Ort des Vertrags­arzt­sitzes nicht beeinträchtigt wird; gering­fügige Beeinträch­ti­gungen für die Versorgung am Ort des Vertrags­arzt­sitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbes­serung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.“

Die Kassen­ärztliche Vereinigung verkenne, dass das Angebot urologischer Leistungen für die Versicherten in der Stadt eine substan­tielle Verbes­serung der Versorgung darstelle, da diese bisher dort nicht von Vertrags­ärzten angeboten würden. Es sei für Patienten, die dort wohnten, ein Vorteil, wenn sie urologische Leistungen direkt vor Ort in Anspruch nehmen könnten und nicht erst neun Kilometer in die nächste urologische Praxis fahren müssten.

Es handele sich auch nicht um eine geringe Zahl potentieller Patienten, da die Gemeinde rund 5.000 Einwohner habe. Auch die Sprech­stun­den­zeiten, die insgesamt 17 Wochen­stunden betragen, trügen zu einer Verbes­serung der Versorgung bei. Daher hatten die Richter keinen Zweifel an den Erfolgs­aus­sichten der Hauptsa­cheklage.

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DAV
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