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Hilfen vom Staat

Darf angespartes Blindengeld bei Heimun­ter­bringung angerechnet werden?

Heimunterbringung: Wann rechnen Sozialhilfeträger angespartes Blindengeld an? © Quelle: abalcazar/gettyimages.de

Bei einer Heimun­ter­bringung wird das angesparte Vermögen in der Regel berück­sichtigt. Auf dieser Grundlage werden die Unterbrin­gungs­kosten ermittelt, die als Sozialhilfe gezahlt werden. Allerdings muss ein Freibetrag verbleiben. Auch ist fraglich, ob andere Leistungen, wie etwa angespartes Blindengeld, herangezogen werden dürfen.

Angespartes Blindengeld ist als einzuset­zendes Vermögen tabu. Es darf nicht bei einer Heimun­ter­bringung zu Lasten des Sozial­hil­fe­trägers berück­sichtigt werden. Eine Berück­sich­tigung würde eine besondere Härte darstellen und ist deshalb unzulässig. Auf das Urteil des Sozial­ge­richts in Dortmund vom 14. Dezember 2016 (AZ: S 62 SO 133/16) macht die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) aufmerksam.

Heimun­ter­bringung: Wann erhält man staatliche Hilfen?

Der Landschafts­verband Westfalen-Lippe (LWL) übernimmt die Kosten für die Unterbringung eines stark sehbehin­derten und geistig behinderten Mannes in einem Wohnheim. Die Zahlungen erfolgen als Sozial­hil­fe­leistung. Bei der Berechnung der Kosten­be­tei­ligung bei der Heimun­ter­bringung berück­sichtigt der LWL das von dem Mann angesparte Blindengeld als Vermögen, das er einsetzen muss. Der Betreuer des sehbehin­derten Mannes klagte dagegen erfolgreich.

Ablehnende Bescheide soll man nicht einfach akzeptieren. In zahlreichen Fällen lohnt es sich, mit Hilfe einer Sozial­rechts­an­wältin oder eines -anwalts dagegen vorzugehen. Solche Anwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Urteil zu anrechenbarem Vermögen bei Sozial­leis­tungen: Angespartes Blindengeld darf nicht berück­sichtigt werden

Von dem anzurech­nenden Vermögen zog das Sozial­gericht 40 Prozent ab. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um das angesparte Blindengeld des sehbehin­derten Mannes, insgesamt 8.103 Euro. Dieser Betrag dürfe nicht angerechnet werden.

Die Berück­sich­tigung des Blindengelds als aufzubrau­chendes Vermögen bei der Heimun­ter­bringung stelle eine besondere Härte dar und sei unzulässig (§ 90III SGB XII). In einem Heim lebende Sehbehinderte erhielten bereits ein deutlich reduziertes Blindengeld. Daher könne das verbleibende Blindengeld nicht auch noch zusätzlich angerechnet werden.

Das Blindengeld werde bedarfs­un­ab­hängig und ohne Zweckbindung gewährt. Es solle dem Empfänger ermöglichen, persönliche Wünsche, auch hinsichtlich größerer Anschaf­fungen, zu verwirk­lichen. Dies würde aber bei der Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzuset­zendes Vermögen vereitelt. Der in einer Einrichtung lebende Leistungs­emp­fänger müsse sein Blindengeld unmittelbar verbrauchen und könne es nicht ansparen.

Datum
Autor
red/dpa
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Themen
Krankheit Sozialhilfe Vermögen

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