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Kassen­leis­tungen

Krankenkasse muss jährlich Echthaar­perücke zahlen

Auch Echthaarperücken gehören zum Leistungsumfang einer Krankenkasse. © Quelle: IngramPublishing/gettyimages.de

Welche Leistungen zahlt die Kranken­kassen? Das kann zwischen Krankenkasse und Versichertem umstritten sein. Gerade bei außerge­wöhn­lichen Leistungen kann es sich daher für den Versiche­rungs­nehmer auszahlen, hartnäckig zu sein. Wer etwa unter totalem Haarausfall leidet, hat Anspruch auf eine Perücke aus Echthaar. Aber wie oft?

Eine Krankenkasse muss in einem solchen Fall eine Echthaar­perücke finanzieren, und zwar jährlich. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozial­ge­richts Koblenz vom 30. November 2016 (AZ: S 9 KR 706 50/15, S 9 KR 920/16).

Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um eine Frau, die unter totalem Haarausfall litt. Bereits 2015 hatte das Gericht die Krankenkasse verurteilt, die Kosten für eine Echthaar­perücke aus dem Jahr 2014 zu übernehmen.

Nachdem diese Perücke verschlissen war, kaufte sich die Frau in den Folgejahren ebenfalls Echthaar­pe­rücken. Sie beantragte die Kosten­übernahme durch die Krankenkasse mit der Begründung, dass nach einjähriger Tragedauer die Perücken aufgetragen seien.

Was kann man tun, wenn die Krankenkasse Anträge auf Leistungen ablehnt?

Weil die Krankenkasse sich weigerte zu zahlen, musste sich die Frau an das Sozial­gericht wenden. Dort bekam sie Recht. Dieser Fall zeigt, dass Hartnä­ckigkeit sich auszahlen kann. Ob und wann Hartnä­ckigkeit erfolg­ver­sprechend ist, prüft eine Rechts­an­wältin oder ein Rechts­anwalt für Sozialrecht. Diese in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.

Immer wieder kann man sich gegen die Kranken­kassen durchsetzen. Wer nur ein geringes Einkommen hat, hat für die Durchsetzung seiner Rechte womöglich Anspruch auf Unterstützung.

Das Gericht hatte die aufgetragenen Perücken in Augenschein genommen und sich beraten lassen. Es war davon überzeugt, dass diese verschlissen waren. Außerdem dauere eine Reparatur etwa acht bis zwölf Wochen. Selbst danach seien sie aber auch nur eingeschränkt benutzbar, etwa beim Sport, um die neue zu schonen.

Auf keinen Fall eigne sie sich zur Dauerver­sorgung der Frau. Auch bei ausrei­chender Pflege nicht. Der medizi­nische Dienst der Kranken­ver­si­cherung und die Krankenkasse selbst hatten noch gemeint, eine Echthaar­perücke könne über mehrere Jahre genutzt werden. Während des Zeitraums der langen Reparatur könnte die Frau schließlich ein Kopftuch tragen, so die Kranken­ver­si­cherung. Dem erteilte das Koblenzer Gericht glückli­cherweise eine Absage.

Datum
Aktualisiert am
02.02.2017
Autor
red/dpa
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Themen
Anwalt Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung Krankheit

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