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Unterneh­mens­wett­bewerb

Unzulässige Telefon­werbung: BKK muss Vertrags­strafe an AOK zahlen

Mitgliederwerbung per Telefon: auch gesetzlichen Krankenkassen ist das nicht erlaubt. © Quelle: Drury/gettyimages.de

Wer kennt das nicht: Werbeanrufe, ohne dass man diesen zugestimmt hat. Eigentlich ist solche Telefon­werbung unzulässig und kann untersagt werden. Bei einem Verstoß muss das anrufende Unternehmen Strafe zahlen. Das gilt auch für Mitglieder werbende gesetzliche Kranken­kassen.

Dies musste eine Betriebs­kran­kenkasse BKK erfahren. Die Krankenkasse musste wegen unzulässiger Mitglie­der­werbung eine Vertrags­strafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg zahlen. Diese war bereits im Vorfeld gegen die BKK vorgegangen, die AOK-Versicherte abwerben wollte.  Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozial­ge­richts Düsseldorf vom 8. September 2016 (AZ: S 27 KR 629/16), wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Krankenkasse: Mitglie­der­werbung durch Werbeanrufe ohne Einwil­ligung

Die AOK und die BKK stehen im Wettbewerb zueinander. Wegen unerlaubter Werbeanrufe war die AOK gegen die BKK vorgegangen. Beide Kranken­kassen schlossen im Dezember 2014 einen Unterlas­sungs­ver­gleich . So ein Vergleich kommt oft zustande, wenn jemand erfolgreich abgemahnt wird. Meist in Form einer sogenannten strafbe­währten Unterlas­sungs­er­klärung. Ob die Voraus­set­zungen für eine erfolg­reiche Abmahnung vorliegen, prüft ein Rechts­anwalt.

In dem Vergleich verpflichtete sich die BKK unter anderem, es zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwil­ligung in Telefon­werbung anzurufen und Wechsel­prämien oder Geldbeträge in Aussicht zu stellen, ohne ausführlich über die Vorgaben der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären. Anderenfalls drohte der Krankenkasse eine finanzielle Strafe.

Die BKK beauftragte ein Unternehmen mit einer telefo­nischen Werbeaktion für Versicherte anderer Kranken­kassen. Dieses Unternehmen rief mehrere AOK-Mitglieder an, um diese abzuwerben. Ein klarer Verstoß gegen die Unterlas­sungs­ver­ein­barung, meinte die AOK und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 Euro Strafe. Sie war der Meinung, dass es keine ausdrückliche Einwil­ligung in die Telefon­werbung gegeben habe. Auch habe die BKK unzureichend über die Vorgaben ihres Bonuspro­gramms informiert.

Strafe für gesetzliche Krankenkasse nach unzulässiger Telefon­werbung

Die Krankenkasse hatte Erfolg, das Sozial­gericht in Düsseldorf gab ihr in seiner Entscheidung Recht. Das Sozial­gericht verurteilte die BKK zur Zahlung einer Vertrags­strafe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg. Die Krankenkasse konnte nicht nachweisen, dass es eine wirksame Einwil­ligung der kontak­tierten Versicherten in die Telefon­werbung gab. Zwar hatten diese sich bei einer Online-Gewinn­spielseite registriert. Dies stelle aber keine wirksame und explizite Einwil­ligung in die Telefonie zum Zwecke der Mitglie­der­werbung dar, führte das Gericht aus.

Eine wirksame Einwil­ligung liege auch dann nicht vor, wenn im Rahmen des Gewinn­spiels Fragen zur Krankenkasse gestellt würden und die Option "hohe Bonuszah­lungen – mehr Infos bitte" wählbar sei. Darüber hinaus hatte die BKK nach Auffassung des Gerichts die kontak­tierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungs­mäßigen Vorgaben für die Bonuszah­lungen informiert.

Der durch anwaltliche Hilfe erreichte „Dreiklang“ Abmahnung, Unterlas­sungs­er­klärung und Vertrags­strafe hat sich hier also bewährt.

Datum
Aktualisiert am
02.12.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung Unternehmen Versicherung Werbung

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