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Medizinrecht

Schmer­zensgeld wegen schlechter Aufklärung über OP-Risiko

Ärzte müssen über OP-Risiken aufklären. © Quelle: HeroImages/gettyimages.de

Vor einer Operation muss der zuständige Arzt den Patienten über die Risiken der OP aufklären. Das gilt auch für geringe Risiken.

Seit 2005 litt ein Mann unter massiven Beschwerden der Wirbelsäule. Er unterzog sich deswegen einer Lasernu­kleotomie. Durch eine derartige Behandlung sollen geringe Teile der Bandscheibe verkocht sowie ihr Volumen und der von ihr ausgehende Druck verringert werden. 

Querschnitt­lähmung als Folge der OP

Nach der Operation litt der Mann zunächst vor allem unter einer Lähmung des rechten Beins und rechten Arms. Während sich diese Lähmung zurück­bildete, litt er weiterhin unter motorischen Einschrän­kungen, einer Tempera­tur­emp­fin­dungs­störung der linken Körper­hälfte, brennenden Schmerzen in den Händen und Füßen sowie einer schwer­wie­genden Blasen­ent­lee­rungs­störung.

Lesen Sie hier einen Überblick zu Anspruch und Berechnung von Schmer­zensgeld.

Kein Röntgen­bild­ausdruck – Behand­lungs­fehler

Der Mann klagte unter anderem auf ein angemessenes Schmer­zensgeld. Die Höhe liege im Ermessen des Gerichts. Außerdem solle die Klinik verpflichtet sein, ihm alle weiteren materiellen und immate­riellen Schäden, die aus der fehler­haften Behandlung entstünden, zu ersetzen. Die Lasernu­kleotomie sei nicht angezeigt gewesen und fehlerhaft durchgeführt. Die Lasernadel habe falsch gelegen und das hintere Längsband perforiert. 

Er hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. Es sei ein Behand­lungs­fehler gewesen, so die Richter,  dass die Ärzte darauf verzichtet hätten, die Lage der Nadel vor Einsatz des Lasers anhand eines Ausdrucks zu überprüfen. Ein Röntgen­bild­ausdruck diene auch dem Schutz des Patienten. Der behauptete Defekt des Druckers entlaste nicht. Wie sich aus den postope­rativen Kernspin­auf­nahmen ergebe, sei die Nadel zu weit eingeführt worden. Diese Fehllage hätte man auf dem Ausdruck erkennen können. Zudem habe die Klinik nicht bewiesen, dass sie den Patienten über das Risiko einer Querschnitts­lähmung ausreichend aufgeklärt habe.

Die OP habe das Rückenmark geschädigt und bei dem Patienten einen Dauerschaden verursacht. Er habe Anspruch auf 75.000 Euro Schmer­zensgeld. Bei Schmer­zensgeld-Prozessen ist gute anwaltliche Beratung dringend erforderlich.

Datum
Aktualisiert am
28.10.2016
Autor
DAV
Bewertungen
110
Themen
Arzt Patienten Schmer­zensgeld

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