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Medizinrecht

Arzthaftung: Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld trotz Patien­ten­wunsch

Muss auch eine falsche Behandlung richtig ausgeführt werden? © Quelle: Edwards/gettyimages.de

Unterläuft dem Arzt ein Behand­lungs­fehler, muss er dafür haften. Der Patient kann Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld verlangen. Was ist aber, wenn dieser ausdrücklich eine Behandlung verlangt, die gegen den medizi­nischen Standard verstößt?

Selbst dann muss ein Arzt haften. Verstößt eine Behandlung gegen den medizi­nischen Standard, muss der Arzt sie ablehnen, auch wenn der Patient diese Behandlung verlangt. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat am 26. April 2016 (AZ: 26 U 116/14) einen Zahnarzt verurteilt. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behand­lungs­folgen legitimiere kein behand­lungs­feh­ler­haftes Vorgehen, so die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Falsch­be­handlung auf Wunsch der Patientin?

Die heute 50jährige Frau ließ sich zwischen 2008 und 2010 von ihrem Zahnarzt behandeln. Sie war mit einer Krone im Seiten­zahn­bereich unzufrieden, die ein anderer Zahnarzt eingesetzt hatte. Außerdem wollte sie ihre Frontzähne sanieren lassen.

Der behandelnde Arzt stellte eine gestörte Funktion der Kiefer­gelenke fest. Diese wollte er zunächst mit einer Beißschiene therapieren, sodann die Seitenzähne stabili­sieren, um erst dann mit der Sanierung der Frontzähne zu beginnen. Auf Wunsch der Patientin – so die Darstellung des Arztes – begann er dann jedoch vorzeitig mit der Frontzahn­sa­nierung. Infolge der Behandlung stellten sich bei der Frau eine zu niedrige Bisshöhe und eine Kompression der Kiefer­gelenke ein.

Wegen der nach ihrer Auffassung fehler­haften zahnärzt­lichen Behandlung verlangte sie von ihrem Arzt Schadens­ersatz, unter anderem 25.000 Euro Schmer­zensgeld, rund 17.300 Euro Haushalts­füh­rungs­schaden sowie die Rückzahlung des gezahlten Zahnarzt­ho­norars von etwa 3.750 Euro.

Das Landgericht in Bochum gab der Klage statt. Es stellte die Ersatz­pflicht des Arztes für weitere Schäden fest und verurteilte ihn zur Rückzahlung des Zahnarzt­ho­norars. Die Ermittlung der konkreten Schadenshöhe behielt das Landgericht dem – noch durchzu­füh­renden – sogenannten Betrags­ver­fahren vor.

Gericht: Arzthaftung bei Behand­lungs­fehler

Die Berufung des Zahnarztes gegen das Urteil des Landge­richts blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht bestätigte die Entscheidung und die grundsätzliche Haftung des Mediziners. Dabei wurde das Gericht von einem zahnme­di­zi­nischen Sachver­ständigen beraten.

Die Frau habe unter einer Funkti­ons­störung der Kiefer­gelenke geglitten. Diese habe der Arzt auch zunächst fachgerecht behandeln wollen. Davon habe er sich allerdings abbringen lassen und die notwendige Schienen­therapie nicht im erforder­lichen Umfang durchgeführt. Die Frontzahn­sa­nierung habe er deshalb zu früh begonnen, was einen Behand­lungs­fehler darstelle: Hierdurch sei die Bisshöhe falsch festgelegt worden, und es habe sich eine Kompression der Kiefer­gelenke eingestellt, die durch die weitere Behandlung nicht beseitigt worden sei.

Der Zahnarzt könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Patientin ein Vorziehen der Frontzahn­sa­nierung ausdrücklich verlangt habe. Selbst wenn man unterstelle, dass sie das gefordert habe, verstoße die gewünschte Behandlung gegen den medizi­nischen Standard. Der Arzt müsse eine solche Behandlung dann ablehnen.

Auch die eingehende ärztliche Belehrung über die möglichen Behand­lungs­folgen legitimiere keine Fehlbe­handlung. Das Gericht stellte hier also ganz klar darauf ab, dass der Arzt schlauer sein muss als sein Patient. Der Zahnarzt hatte dazu nicht hinreichend nachge­wiesen, die Frau eindringlich auf die dauerhaften Beeinträch­ti­gungen und Auswir­kungen der Behandlung hingewiesen zu haben.

Der Arzt musste nicht nur für die Behebung des Schadens aufkommen, sondern auch sein Honorar zurück­zahlen. Seine Leistung sei insgesamt unbrauchbar und auch für die künftige zahnärztliche Behandlung der Frau nutzlos.

Arzthaftung: Anwaltliche Hilfe notwendig

Bei einem Streit um eine falsche Behandlung ist es wichtig, sich anwaltlich beraten zu lassen. Die Ansprüche müssen geprüft und die Chancen bewertet werden. Dies gilt sowohl für den Patienten als auch für den Arzt.

Datum
Aktualisiert am
25.08.2016
Autor
DAV
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Themen
Arzt

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