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Medizinrecht

Mangelhafte Brustim­plantate - Arzt trifft keine Schuld

Quelle: Westend61/gettyimages.de © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Eine kosmetische Operation kann erhebliche Risiken bergen. Der behandelnde Arzt muss daher den Patienten besonders intensiv über negative Folgen einer OP aufzuklären. Er trägt deswegen aber nicht die Verant­wortung für mangelhafte Brustim­plantate, entschied jetzt in einem Fall das Oberlan­des­gericht Karlsruhe

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall waren einer Frau Brustim­plantate des franzö­sischen Billig­her­stellers Poly Implant Prothèse (PIP) eingesetzt worden, die mit billigem Industrie­silikon gefüllt waren. Sie hatte diese dann auf entspre­chende Warnungen vor darin enthaltenem minder­wertigem und nicht zugelassenem Silikon austauschen lassen. Sie klagte unter anderem gegen den behandelnden Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie auf Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld.

2007 noch keine Anhalts­punkte für Billig­silikon

Ohne Erfolg. Die Gerichte in der ersten und zweiten Instanz konnten keine Verletzung der ärztlichen Aufklä­rungs­pflicht feststellen. (20. April 2016; AZ: 7 U 241/14). Die Verwendung des Produkts sei 2007 nicht behand­lungs­feh­lerhaft gewesen. Dem Arzt hätten zu dieser Zeit keine Anhalts­punkte dafür bekannt sein müssen, dass Implantate dieses Herstellers Qualitäts­mängel aufwiesen.

Besondere Aufklä­rungs­pflicht bei kosmetischen Eingriffen

Ausdrücklich wiesen die Richter auf die besonders hohe Aufklä­rungs­pflicht bei kosmetischen Operationen hin. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten sei, umso eindrück­licher müsse der Arzt über Erfolgs­aus­sichten und mögliche Folgen informieren. 

Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass der Arzt im vorlie­genden Fall ausreichend informiert habe. Er habe über die in dem Aufklä­rungsbogen „Dokumen­tierte Patien­ten­auf­klärung Augmen­ta­ti­ons­plastik“ aufgeführten Risiken aufgeklärt. Darüber hinaus habe er darauf hingewiesen, dass 

• die Haltbarkeit von Silikon­im­plantaten begrenzt ist und durchschnittlich etwa 10 bis 15 Jahre beträgt

• die tatsächliche Lebensdauer individuell verschieden ist und von der Reaktion der Implantate mit dem umliegenden Gewebe abhängt. Diese Reaktion wiederum wird von der Größe, dem Weichteil­mantel und der Lage der Implantate und den körper­lichen Aktivitäten der Patientin beeinflusst

• zu den Umständen, die die Lebensdauer der Implantate begrenzen, auch die Risiken einer Implan­ta­truptur mit den Folgen möglicher lokaler Gewebe­re­ak­tionen, einem Gel-Bleeding oder einer Beschä­digung des Implantats durch eine massive Gewalt­ein­wirkung (etwa bei einem Unfall)

• die begrenzte Lebensdauer von Silikon­im­plantaten, die nach zehn Jahren eine regelmäßige engmaschige Kontrolle und gegebe­nenfalls einen Austausch der Implantate erforderlich macht.

Wer Opfer eines medizi­nischen Behand­lungs­fehlers geworden ist, sollte in jedem Fall die Beratung eines Fachanwalts für Medizinrecht aufsuchen.

Datum
Aktualisiert am
26.08.2016
Autor
DAV
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Themen
Arzt Medikament Patienten

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