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Alterna­tiv­medizin

Heilpraktiker muss nicht auf schulme­di­zi­nische Therapie hinweisen

Quelle: Caiaimage/Adeline/gettyimages.de
In der alternativen Medizin gebe es grundsätzlich keine Erfolgsnachweise, so das Gericht.
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Ob Schulmedizin oder alternative Medizin: Nicht immer helfen die Therapien. Muss ein Heilpraktiker einen Patienten darauf hinweisen, dass eine schulme­di­zi­nische Behandlung nötig ist, weil sich sein Zustand während der Behandlung verschlechtert?

Muss er nicht, entschied das Amtsge­richts Ansbach am 7. Juli 2015 (AZ: 2 C 1377/14). Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Man litt bereits seit Jahren an einer chronischen Darment­zündung. Nach dem ihm die schulme­di­zi­nische Therapie keine Besserung brachte, begab er sich 2012 in alterna­tiv­me­di­zi­nische Behandlung. Die Heilprak­tikerin wandte unter anderem Bioresonanz und Fußbäder an und führte regelmäßige heilprak­tische Therapie­sit­zungen durch.

Klage auf Schmer­zensgeld wegen Falsch­be­handlung

Der Mann behauptete, dass sich während der Behandlung sein Gesund­heits­zustand erkennbar rapide verschlechtert habe. Schließlich habe er sich in eine stationäre Notfall­be­handlung begeben müssen. Die Heilprak­tikerin habe ihm zuvor von einem Arztbesuch abgeraten. Der Mann klagte wegen einer behaupteten Falsch­be­handlung und forderte von der Frau Schmer­zensgeld in Höhe von rund 5.000 Euro.

Das Gericht wies die Klage ab. Für den krankhaften Zustand des Mannes sei keine Pflicht­ver­letzung der Heilprak­tikerin die Ursache. Es sei unerheblich, ob sie die richtige naturheil­prak­tische Therapie gewählt habe. Zwar liege es durchaus nahe, dass sie eine ungeeignete Therapie ausgewählt habe. In der alternativen Medizin gebe es allerdings grundsätzlich keine Erfolgs­nachweise, es handele sich vielmehr gerade um naturwis­sen­schaftlich (noch) nicht fundierte und anerkannte Methoden.

Darüber hinaus sei ein Heilpraktiker in einem Fall wie diesem nicht verpflichtet, auf eine schulme­di­zi­nische Behandlung hinzuweisen. Komme ein Patient, der sich erfolglos in schulme­di­zi­nischer Behandlung befunden hat, zu ihm, dürfe der Heilpraktiker grundsätzlich davon ausgehen, dass der Patient sich bewusst von den anerkannten Methoden der Schulmedizin ab- und alternativen Behand­lungen zugewandt habe.

Im übrigen bestehe keine Hinweis­pflicht, wenn man aufgrund der jahrelangen Leidens­ge­schichte dem Patienten entspre­chende besondere Kenntnisse über seine Erkrankung unterstellen könne. Was bedeute, dass er selbst erkennen könne, dass eine schulme­di­zi­nische Behandlung erforderlich sei.

Ausnahme: akute und erhebliche Gesund­heits­ge­fährdung

Die Richter betonten: „Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich der Patient in einem für den Heilpraktiker erkennbaren akuten Zustand einer erheblichen Gesund­heits­ge­fährdung befindet, der eine umgehende ‚schulme­di­zi­nische Behandlung’ erforderlich macht.“

Der Mann war der Meinung, dass genau das bei ihm der Fall sei. Er habe unter einem akuten Schub seiner chronischen Darment­zündung mit wochenlang anhaltendem Durchfall verbunden mit erheblichem Gewichts­verlust, starken Schmerzen und massiven Schwäche­an­fällen gelitten.

Das Gericht war davon nicht überzeugt, insbesondere aufgrund der Behand­lungs­un­terlagen der Praxis­klinik, in die sich der Mann nach Abbruch der Therapie begeben hatte. Aus denen ergebe sich, dass sich der Mann bei seiner Aufnahme in noch ordent­lichem Allgemein­zustand befunden habe.

Letztlich könne das jedoch offen bleiben. In dem Zustand, den der Mann geschildert hatte, würde sich auch ein medizi­nischer Laie von selbst in schulme­di­zi­nische Behandlung begeben.

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DAV
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Arzt Gesundheit Schmer­zensgeld

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