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Behandlung

Erkrankung durch Impfung bewiesen: Anspruch auf Leistungen

Umstritten: die möglichen Risiken von Impfungen. © Quelle: VstockLLC/gettyimages.de

Selbst die klassischen Schutz­imp­fungen sind nicht gänzlich unumstritten. Was ist eigentlich, wenn es tatsächlich zu einem Impfschaden kommt?

Der Betroffene hat dann unter Umständen Anspruch auf Leistungen nach dem Infekti­ons­schutz­gesetz. Er muss allerdings beweisen können, dass die Impfung ursächlich ist für die Erkrankung. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins  (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 15. Dezember 2015 (AZ: L 15 VJ 4/12).

Das drei Monate alte Baby erhielt im Jahr 2001 eine Sechsfach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac. Am dritten Tag nach der Impfung bekam der Säugling einen ersten zerebralen Krampf­anfall mit plötzlicher Bewusst­seinst­rübung, kurzer Bewusst­lo­sigkeit und Muskel­zu­ckungen. Zahlreiche weitere Anfälle folgten.

Impfschaden: 100 Prozent schwer­be­hindert nach Impfung

Im Oktober 2001 stellte die Mutter einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung und eines Grades der Behinderung nach dem Schwer­be­hin­der­ten­gesetz. Der Versor­gungsarzt stellte wegen eines Anfalls­leidens und einer psycho-motorischen Entwick­lungs­ver­zö­gerung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 fest. Am 26. Februar 2002 meldete das Landratsamt eine Gesund­heits­störung nach Schutz­impfung.

Das Versor­gungsamt holte das Gutachten eines Kinder­arztes, Oberarzt an einer städtischen Klinik, ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass zwar ein zeitlicher, jedoch kein ursäch­licher Zusammenhang zwischen der Impfung, der Entwick­lungs­ver­zö­gerung und der fokalen Epilepsie, dem Anfalls­leiden, bestehe. Das Versor­gungsamt lehnte den Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens schließlich ab.

Die Eltern klagten im Namen des Kindes. Ein weiteres, diesmal moleku­lar­ge­ne­tisches Gutachten ergab, dass es unter einer Mutation im SCNA-Gen und dem Dravet-Syndrom litt. Die Richter in erster Instanz wiesen daraufhin die Klage ab, da das Anfalls­leiden Folge der Genmutation sei.

Das sah das Landes­so­zi­al­gericht anders. Es hatte zahlreiche umfang­reiche medizi­nische Stellung­nahmen und Gutachten eingeholt. Die Richter schlossen sich dem Gutachter an, der dargelegt hatte, dass die Impfung entschei­dender Auslöser für die Krankheit sei.

Ursäch­licher Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung

Der Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass „zwischen der Impfung und dem Dravet-Syndrom mit an Sicherheit grenzender, jeden vernünftigen Zweifel ausschlie­ßender Wahrschein­lichkeit eine ursächliche Beziehung bestehe. Die Wahrschein­lichkeit eines solchen Zusammenhangs sei bei weitem größer als die anderer denkbarer Zusammenhänge.“

Die Impfung spiele die entscheidende Rolle eines krankheits­aus­lö­senden Faktors bei einer entspre­chenden Disposition. Es sei durch nichts bewiesen oder auch nur wahrscheinlich gemacht, dass das Kind auch ohne Impfung erkrankt wäre. Andere Annahmen könne er als reine Spekula­tionen nicht akzeptieren. Das Kind hat daher Anspruch auf eine Versorgung nach dem Infekti­ons­schutz­gesetz.

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DAV
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