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Kassen­leis­tungen

Wie schnell müssen Kranken­kassen Anträge der Versicherten bearbeiten?

Welche Rechte hat ein Versicherter, wenn die Krankenkasse nicht rechtzeitig über seinen Antrag entscheidet? © Quelle: TerryVine/gettyimages.de

Gesetzliche Kranken­kassen müssen Anträge auf Gesund­heits­leis­tungen innerhalb einer gewissen Frist bearbeiten. Doch was geschieht, wenn die Kranken­ver­si­cherung diese Frist verstreichen lässt? Darf man als Versicherter die Leistung dann „auf eigene Faust“ in Anspruch nehmen und sich die Kosten von der Kasse erstatten lassen? Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erklärt, welche Rechte Versicherte genießen.

Gesetzliche Kranken­kassen müssen Anträge auf Gesund­heits­leis­tungen innerhalb einer gewissen Frist bearbeiten. Doch was geschieht, wenn die Kranken­ver­si­cherung diese Frist verstreichen lässt? Darf man als Versicherter die Leistung dann „auf eigene Faust“ in Anspruch nehmen und sich die Kosten von der Kasse erstatten lassen? Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erklärt, welche Rechte Versicherte genießen.

Gesetzlich Versicherte kennen das Problem: Man braucht etwa eine neue Zahnkrone, doch die Kranken­ver­si­cherung bewilligt den eingereichten Heil- und Kostenplan nicht. Oder sie bewilligt ihn, braucht aber Wochen, um den Antrag zu bearbeiten.

Ein solcher Fall lag heute dem Bundes­so­zi­al­gericht (BSG) vor. Dabei haben sich die Richter mit der Frage befasst, welche Rechte ein Versicherter hat, dessen Antrag auf Gesund­heits­leis­tungen die Krankenkasse zu langsam bearbeitet. Die höchsten deutschen Sozial­richter haben entschieden: Ein Mitglied der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung darf Leistungen eigenständig in Anspruch nehmen, wenn seine Kasse den Antrag nicht schnell genug bearbeitet. In einem solchen Fall muss die Versicherung die Kosten erstatten (AZ: B 1 KR 25/15 R).

Kranken­ver­si­cherung: Anträge auf Leistungen zügig bearbeiten

Konkret ging es um einen gesetzlich Versicherten, der bei seiner Krankenkasse 25 Sitzungen Psycho­therapie beantragt hatte. Die Kasse holte ein Gutachten ein, informierte den Kläger darüber aber nicht. Wegen der Ergebnisse des Gutachtens lehnte die Kranken­ver­si­cherung knapp sechs Wochen später den Antrag ab.

Weil die Kasse sich Zeit ließ, hatte der Versicherte selbst­ständig mit der Therapie begonnen und die Sitzungen bezahlt. Die Kosten dafür, 2.200 Euro, wollte er von seiner Kasse erstattet bekommen. Diese weigerte sich, doch die Vorinstanzen gaben dem Versicherten Recht und verurteilten die Kranken­ver­si­cherung dazu, die Kosten zu erstatten (AZ: S 23 KR 563/14 und L 2 KR 180/14). Dagegen legte die Kasse Revision vor dem BSG ein und rügte dabei die Verletzung von § 13 Abs 3a S 6 und 7 SGB V. Allerdings ohne Erfolg.

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Datum
Aktualisiert am
05.01.2018
Autor
ime
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Themen
Gesundheit Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung Krankheit Patienten

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