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Arzthaftung

Behand­lungs­fehler mit Handyfoto nachweisen?

Ein Handy hat immer jemand zur Hand. Aber können die Fotos auch als Beweismaterial vor Gericht dienen? © Quelle: BigFace/fotolia.com

Einen ärztlichen Behand­lungs­fehler im Nachhinein nachzu­weisen, ist für einen medizi­nischen Laien nicht einfach. Bei äußerlich sichtbaren Verände­rungen kann unter Umständen eine Aufnahme mit dem Handy helfen.

Die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine entspre­chende eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg vom 28. Oktober 2015 (AZ: 5 U 156/13).

Im zugrun­de­lie­genden Fall war ein fünfjährige Junge mit Schüttelfrost und hohem Fieber in die Klinik eingeliefert worden. Eine Infusi­ons­therapie blieb ohne Erfolg. Am nächsten Morgen informierte eine Kranken­schwester den dienst­ha­benden Arzt darüber, dass sich am Körper des Kindes ungewöhnliche Hautver­fär­bungen zeigten. Die Ärzte vermuteten eine Hirnhaut­ent­zündung und begannen sofort mit einer Notfall­ver­sorgung. Eine Laborun­ter­suchung bestätigte den Verdacht.

Am Körper des Kindes traten blauschwarze Haut- und Muskel­ne­krosen (Gewebe­schäden, die durch das Absterben von Zellen entstehen) auf. In der Folge mussten die Ärzte dem Jungen beide Unterschenkel amputieren und zahlreiche Haut- und Muskel­trans­plan­ta­tionen durchführen. Er muss bis heute einen Ganzkör­per­kom­pres­si­onsanzug sowie eine Kopf- und Gesichtsmaske tragen, um eine wulstige Narben­bildung zu vermeiden.

Hirnhaut­ent­zündung zu spät erkannt: Grober Behand­lungs­fehler

Die Eltern waren der Meinung, die Hirnhaut­ent­zündung sei grob fehlerhaft zu spät erkannt worden. Bereits morgens um 4.00 Uhr, als ein Pfleger wegen einer abgelösten Infusi­onsnadel bei dem Jungen gewesen sei, hätte das Klinik­personal handeln müssen. Die Hautver­fär­bungen hätten schon vorgelegen.

Zum Beweis legten die Eltern zwei Handyfotos vor, die die Mutter aufgenommen hatte. Das Krankenhaus wies die Vorwürfe von sich und bestritt, dass die Fotos den Zustand des Jungen in der Nacht zeigten.

Schadens­er­satzklage erfolgreich

Die Klage auf Schadens­ersatz war in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Die Richter zeigten sich von einem groben Behand­lungs­fehler des Pflegers überzeugt. Dieser hätte in der Nacht bereits deswegen einen Arzt benach­richtigen müssen, weil sich die Infusi­onsnadel gelöst hatte und die Therapie dadurch unterbrochen worden sei. Der jetzige Gesund­heits­zustand des Kindes sei auf die verzögerte Notfall­ver­sorgung zurück­zu­führen.

Handyfoto als Beweis für Behand­lungs­fehler zulässig

Auch bewies die Untersuchung durch einen Sachver­ständigen, dass die Fotos tatsächlich in der besagten Nacht aufgenommen worden waren. Es stehe damit fest, dass der Junge bereits an den Hautver­fär­bungen gelitten habe, als der Pfleger da gewesen sei, so die Richter. Über die Höhe des Schmer­zensgelds und der Schadens­er­satz­an­sprüche hat nun das Landgericht Aurich zu entscheiden.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

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dpa/red
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Arzt Behand­lungs­fehler Haftung Krankenhaus

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