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Kranken­ver­si­cherung

Zusatz­beitrag: Dürfen Versicherte ihre Krankenkasse wechseln?

GKV-Mitglieder zahlen ab diesen Januar einen Zusatzbeitrag. Dieser soll in Zukunft drastisch steigen. © Quelle: Dreet Production/corbisimages.de

Seit Anfang dieses Jahres erheben die gesetz­lichen Kranken­kassen einen Zusatz­beitrag von ihren Mitgliedern. Dieser Beitrag wird sich nach Meinung von Experten in den nächsten Jahren drastisch erhöhen. Können gesetzlich Versicherte sich gegen solche Zusatz­beiträge wehren und zum Beispiel ihre Krankenkasse wechseln?

Millionen Mitglieder gesetz­licher Kranken­kassen werden davon betroffen sein: Die Zusatz­beiträge zur Kranken­ver­si­cherung sollen in den kommenden Jahren drastisch steigen. Das sagen zumindest Experten voraus.

Schon seit Anfang dieses Jahres erheben die meisten Kranken­kassen einen Sonder-Beitrag von ihren Mitgliedern. Wie viel Geld mehr Versicherte zahlen müssen, hängt von der Krankenkasse und vom Einkommen des Versicherten ab. Nur eine der Kranken­kassen hatte Anfang des Jahres mitgeteilt, auf den Zusatz­beitrag verzichten zu wollen.

Warum müssen Mitglieder der gesetz­lichen Kranken­kassen Zusatz­beiträge zahlen?

Seit Anfang Januar 2015 dürfen die gesetz­lichen Kranken­kassen Zusatz­beiträge von ihren Mitgliedern erheben. Solche Beiträge sind immer dann möglich, wenn die Kassen mit dem Geld, das sie aus dem Gesund­heitsfonds erhalten, nicht auskommen. Mit dem Zusatz­beitrag überbrücken sie finanzielle Engpässe. Den Beitrag zahlen allein die Mitglieder der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV), auch künftig werden sie allein dafür aufkommen müssen, wenn die Beiträge steigen. Denn bei Arbeit­nehmern etwa sind die Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich an den Zusatz­bei­trägen zu beteiligen. Auch wenn diese steigen, müssen Arbeitgeber finanziell nicht mit dafür aufkommen.

Zusatz­beiträge der GKV: Sonder­kün­di­gungsrecht für die Versicherten?

Mitglieder der gesetz­lichen Kranken­kassen können gegen Zusatz­beiträge oder ihre mögliche künftige Erhöhung aber etwas tun - zumindest steht ihnen ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse mit niedrigeren Zusatz­bei­trägen zu.

„Wenn eine Krankenkasse einen Zusatz­beitrag erstmals verlangt oder einen bestehenden erhöht, dürfen die Mitglieder ein Sonder­kün­di­gungsrecht nach § 175 des Sozial­ge­setz­buches V in Anspruch nehmen“, sagt dazu Martin Schafhausen von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Dieses Sonder­kün­di­gungsrecht können Personen, die Mitglied in der gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung sind, selbst dann nutzen, wenn sie kürzer als 18 Monate Mitglied in der Kasse sind.

Kranken­ver­si­cherung kündigen: Welche Fristen gelten?

Doch gleich, wie lange die Mitglied­schaft besteht: Wer kündigen und wechseln will, muss schnell handeln, denn für außeror­dentliche Kündigungen gelten bei der GKV kurze Fristen. „Die Frist für eine Sonder­kün­digung beginnt mit dem Datum des Schreibens, in dem die Krankenkasse über den Zusatz­beitrag informiert“, sagt der Sozial­rechts­experte Martin Schafhausen. „Zu einer solchen schrift­lichen Ankündigung ist die Versicherung verpflichtet.“

Die Kündigungsrfrist endet in dem Monat, in dem die Kranken­ver­si­cherung den Zusatz­beitrag erstmals erhebt oder ihn steigert. Ein Beispiel: Wer am 16.12.2015 über den Zusatz­beitrag informiert wurde, hatte bis Ende Januar 2016 Zeit zu kündigen, wenn der Beitrag erstmals im Januar erhoben oder erhöht wurde.

„Man sollte die Kündigung immer schriftlich unter Verweis auf den Zusatz­beitrag und das Sonder­kün­di­gungsrecht verfassen und sich die Kündigung von der Versicherung bestätigen lassen“, rät Rechts­anwalt Martin Schafhausen.

Solange die Kündigung noch nicht wirksam und man noch nicht Mitglied in einer neuen Krankenkasse ist, ist man noch bei seiner alten Kasse versichert. Während der laufenden Kündigung zahlen Versicherte den Zusatz­beitrag an ihre alten Kranken­kassen.

Wie schnell kann man seine alte Kranken­ver­si­cherung verlassen und zu einer neuen wechseln?

Eine Sonder­kün­digung hat nicht zur Folge, dass Versicherte ihre bisherigen Kassen sofort verlassen können. Denn auch im Falle einer außeror­dent­lichen Kündigung haben GKV-Mitglieder eine Kündigungsfrist von zwei Monaten. Man kann seine Mitglied­schaft also erst zum Ende des übernächsten Monats kündigen, man ist noch mindestens für zwei weitere Monate bei der alten Krankenkasse versichert. Erst nach dieser Zeit ist ein Wechsel in eine günstigere Kranken­ver­si­cherung möglich.

Datum
Aktualisiert am
16.08.2016
Autor
ime
Bewertungen
425
Themen
Geld Gesundheit Kassenarzt Krankenkasse Kranken­ver­si­cherung

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