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Arbeitswelt

Skiunfall während einer Tagung – kein Arbeits­unfall

Wann gilt ein Unfall als Arbeitsunfall, so dass die Berufsgenossenschaft zahlt? © Quelle: dav/antbphotos/panthermedia.net

Während einer dienst­lichen Tagung ist man gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies betrifft jedoch nur den tatsächlich dienst­lichen Teil. Was ist aber, wenn sich ein Teilnehmer bei einem Sport verletzt, den der Arbeitgeber während der Tagung bezahlt?

Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Freizeit- oder Sportak­tivität bezahlt. Vielmehr ist entscheidend, ob der Freizeit­bereich vom inhalt­lichen Tagungs­programm abgegrenzt ist. Wer Zeit zur freien Verfügung hat und ein angebotenes Sportprogramm nutzt, ist nicht gesetzlich unfall­ver­sichert. Passiert etwas, liegt kein Arbeits­unfall vor, entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Skiunfall auf der Tagung

Der 49-jährige Mann – Leiter der zentralen Kunden­be­treuung einer europaweit agierenden Firma – fuhr während einer dienst­lichen Tagung Ski. Bei einem Sturz verletzte er sich an der Schulter. Er beantragte die Anerkennung als Arbeits­unfall.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte dies ab. Sie war der Meinung, der Unfall habe sich zwar auf der Tagung, aber doch während der Freizeit­ak­ti­vitäten ereignet. Diese seien nicht gesetzlich unfall­ver­sichert.

Kein Arbeits­unfall bei Freizeit­ak­ti­vitäten

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht folgte der Ansicht der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Das Skifahren habe in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der Tagung gestanden. Es sei auch nicht Bestandteil des Tagungs­pro­gramms gewesen. Der Freizeit­bereich sei davon klar abgegrenzt gewesen.

Zwar habe der Arbeitgeber das Skiprogramm bezahlt, die Teilnehmer der Tagung seien aber nicht verpflichtet gewesen, daran teilzu­nehmen. Der Vormittag, an dem der Unfall passiert sei, habe zur freien Verfügung gestanden. Von den 18 Tagungs­teil­nehmern seien auch nur neun Ski gefahren.

Urlaubs- und Freizeit­ak­ti­vitäten wie auch sportliche Betäti­gungen stünden nicht unter dem gesetz­lichen Versiche­rungs­schutz, so das Gericht. Es sei dabei ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber den Skipass bezahlt und für den Freizeitteil kein Urlaubstag angerechnet wurde (Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 20. Juli 2015, AZ: L 9 U 69/14).

Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Gemein­schafts­ver­an­staltung

Nach Auskunft der DAV-Sozial­rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte kann sich aber dann etwas anderes ergeben, wenn sich der Unfall im Rahmen einer betrieb­lichen Gemein­schafts­ver­an­staltung ereignet. In diesem Fall können Freizeit- und Sportak­ti­vitäten gesetzlich unfall­ver­sichert sein. Voraus­setzung ist aber, dass die Teilnahme allen Beschäf­tigten offen steht. Die Tagung in den Bergen stand aber nur den 18 Tagungs­teil­nehmern offen und nicht allen 280 Beschäf­tigten, so dass diese Ausnahme hier nicht greift.

Datum
Aktualisiert am
16.02.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
67
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­unfall Unfall

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