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Arbeit und Krankheit

Hepatitis als Berufs­krankheit: Kranken­schwester erhält Entschä­digung

Welche Krankheiten zählen als Berufskrankheiten? Manchmal eine umstrittene Frage. © Quelle: stockbroker/ panthermedia.net

Die Anerkennung als Berufs­krankheit ist wichtig, um bestimmte Ansprüche durchsetzen zu können. Berufs­ge­nos­sen­schaften haben meist kein Interesse daran, dies zu tun. Mitunter ist es auch strittig, und es kommt auf das Risiko des ausgeübten Berufs an. Wer als Kranken­schwester arbeitet, unterliegt aber einem erhöhten Risiko.

Das Landes­so­zi­al­gericht Hessen hat ein wichtiges Urteil für Beschäftigte gefällt, die in und wegen ihrer Arbeit krank werden. Zumindest ist das Urteil für Pflege­personal wichtig, denn die Landes­so­zi­al­richter haben die Hepatitis-Infektion einer Kranken­schwester als Berufs­krankheit anerkannt.

Voraus­setzung dafür ist aber der ständige Kontakt mit Blut und die dadurch besonders erhöhte Gefahr einer Hepatitis-Virusin­fektion. Ist dies der Fall, dürfen Arbeit­nehmer eine Entschä­digung verlangen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Krank durch Arbeit: Risiken für Kranken­schwestern

Der Fall: Die ausgebildete Kranken­schwester war von 1987 bis 1992 bei einem Blutspen­de­dienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Anschließend arbeitete sie als Steuer­fach­an­ge­stellte. Im Jahre 2004 wurde eine vergrößerte Leber und als Zufalls­befund eine Hepatitis-Virusin­fektion festge­stellt. Die Frau beantragte daraufhin die Anerkennung als Berufs­krankheit. Sie begründete dies damit, dass sie monatlich rund 400 Blutab­nahmen durchgeführt und sich auch dabei manchmal mit der Nadel verletzt habe.

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte den Antrag ab. Es gebe keine Studien, wonach es ein erhöhtes Risiko einer solchen Infektion bei Beschäf­tigten im Gesund­heits­dienst gebe.

Gericht erkennt Hepatitis als Berufs­krankheit an

Die Klage der Frau hatte Erfolg. Die ehemalige Kranken­schwester sei bei ihrer Tätigkeit im Blutspen­de­dienst einem erhöhten Infekti­ons­risiko ausgesetzt gewesen, erläuterten die Darmstädter Richter. Hepatitis würde nur selten durch sexuelle oder Alltags­kontakte übertragen. Für Beschäftigte in Heilberufen ergebe sich ein Risiko der Infektion durch Blut oder Blutprodukte in Folge von Nadelstich­ver­let­zungen. Das Risiko, mit einer von einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel gestochen zu werden, betrage bei Hepatitis C etwa drei Prozent, so das Gericht.

Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass im privaten Lebens­bereich mit der erforder­lichen Gewissheit ein höheres Infekti­ons­risiko besteht. Es lohne sich bei einer Erkrankung, auf den gesamten Berufsweg zurück­zu­blicken. Auch eine Tätigkeit, die schon längere Zeit zurückliegt, könne noch zu einer Berufs­krankheit führen. Man könne dann auch noch Anspruch auf eine Entschä­digung haben.

Haben Sie mit der Berufs­ge­nos­sen­schaft ein Problem oder wollen sich zu einem anderen sozial­recht­lichen Thema beraten lassen? Hier finden Sie auf Sozialrecht spezia­li­sierte Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte.

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 14. Juli 2015 (AZ: L 3 U 137/11)

Datum
Aktualisiert am
17.02.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Berufszweig Gesundheit Krankheit

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