Schadens­ersatz

Wie holprig dürfen Wege sein?

Nicht jeder schiefe Stein rechtfertig Schadensersatzansprüche. © Quelle: Lugaa/panthermedia.net

Wer hat sich nicht schon mal über unebene Plattenwege geärgert, wo einzelne hochstehende Platten wahre Stolper­fallen sind. Fußgänger sollten hier ganz besonders genau hinschauen. Mit Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld können sie bei einem Sturz jedenfalls nur selten rechnen.

Das Landgericht Coburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein unebener Fußweg zur Stolperfalle geworden war (AZ: 13 O 390/13). Auf dem Heimweg vom Einkauf stürzte eine Frau auf dem mit Platten belegten Fußweg zu ihrer Wohnung und zog sich Brüche und Prellungen zu. Nach ihren Angaben waren trotz Operationen dauerhafte Bewegungs­be­ein­träch­ti­gungen zurück­ge­blieben. Inzwischen ist der Plattenweg saniert und Niveau­un­ter­schiede zwischen den einzelnen Platten begradigt.

Die Frau behauptete, dass sie wegen eines Höhenun­ter­schiedes von mehr als drei Zentimetern zwischen zwei Platten gestolpert und gestürzt sei. Sie forderte von ihrer Vermieterin, ihr alle zukünftigen Schäden aus dem Sturz zu ersetzen. Außerdem wollte sie Schmer­zensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Setzungs­er­schei­nungen keine erheblichen Mängel

Die Vermieterin gab zu, dass sich durch Setzungs­er­schei­nungen bei den Betonplatten Uneben­heiten von ein bis zwei Zentimetern ergeben hätten. Ihrer Meinung nach hätte die Mieterin das jedoch leicht erkennen können, zumal der Weg bereits seit Jahren diese Unregel­mä­ßig­keiten aufweise. Erst zwei Monate vor dem Sturz der Frau sei der Weg kontrolliert worden. Erhebliche Mängel habe der Beauftragte jedoch nicht feststellen können.

Gericht: Ein bis zwei Zentimeter Höhenun­ter­schied sind akzeptabel

Vor Gericht hatte die Mieterin keinen Erfolg. Sie konnte nicht überzeugend nachweisen, dass der Höhenun­ter­schied zwischen den beiden Platten tatsächlich rund drei Zentimeter betragen habe. Das Gericht ging von ein bis zwei Zentimetern aus. Im konkreten Fall müsse sich ein Fußgänger auf einen solchen Höhenun­ter­schied einrichten. Der Frau sei der Zustand des Weges seit Jahren bekannt gewesen. Auch hätte sie zur Vermeidung der Höhenun­ter­schiede einen anderen, asphal­tierten Weg benutzen können. Im übrigen habe sie die Unfall­stelle zuvor mehrfach wöchentlich passiert, ohne zu stürzen. 

... und auch bis zu fünf Zentimeter

Das Gericht wies darauf hin, dass Fußgänger unter Umständen sogar Uneben­heiten von bis zu fünf Zentimetern akzeptieren müssten, wenn diese „bei der gebotenen Aufmerk­samkeit erkennbar“ seien.