Das Landgericht Coburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein unebener Fußweg zur Stolperfalle geworden war (AZ: 13 O 390/13). Auf dem Heimweg vom Einkauf stürzte eine Frau auf dem mit Platten belegten Fußweg zu ihrer Wohnung und zog sich Brüche und Prellungen zu. Nach ihren Angaben waren trotz Operationen dauerhafte Bewegungsbeeinträchtigungen zurückgeblieben. Inzwischen ist der Plattenweg saniert und Niveauunterschiede zwischen den einzelnen Platten begradigt.
Die Frau behauptete, dass sie wegen eines Höhenunterschiedes von mehr als drei Zentimetern zwischen zwei Platten gestolpert und gestürzt sei. Sie forderte von ihrer Vermieterin, ihr alle zukünftigen Schäden aus dem Sturz zu ersetzen. Außerdem wollte sie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Setzungserscheinungen keine „erheblichen Mängel“
Die Vermieterin gab zu, dass sich durch Setzungserscheinungen bei den Betonplatten Unebenheiten von ein bis zwei Zentimetern ergeben hätten. Ihrer Meinung nach hätte die Mieterin das jedoch leicht erkennen können, zumal der Weg bereits seit Jahren diese Unregelmäßigkeiten aufweise. Erst zwei Monate vor dem Sturz der Frau sei der Weg kontrolliert worden. Erhebliche Mängel habe der Beauftragte jedoch nicht feststellen können.
Gericht: Ein bis zwei Zentimeter Höhenunterschied sind akzeptabel
Vor Gericht hatte die Mieterin keinen Erfolg. Sie konnte nicht überzeugend nachweisen, dass der Höhenunterschied zwischen den beiden Platten tatsächlich rund drei Zentimeter betragen habe. Das Gericht ging von ein bis zwei Zentimetern aus. Im konkreten Fall müsse sich ein Fußgänger auf einen solchen Höhenunterschied einrichten. Der Frau sei der Zustand des Weges seit Jahren bekannt gewesen. Auch hätte sie zur Vermeidung der Höhenunterschiede einen anderen, asphaltierten Weg benutzen können. Im übrigen habe sie die Unfallstelle zuvor mehrfach wöchentlich passiert, ohne zu stürzen.
... und auch bis zu fünf Zentimeter
Das Gericht wies darauf hin, dass Fußgänger unter Umständen sogar Unebenheiten von bis zu fünf Zentimetern akzeptieren müssten, wenn diese „bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar“ seien.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- red