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Rechnungen

Mahnge­bühren: Wie hoch dürfen Sie sein?

Mahngebühren: Welche Höhe ist angemessen?
Unbeliebt und oft mit zusätzlichen Kosten verbunden: die Mahnung.

7,95 Euro, weil man zwei Wochen zu spät bezahlt hat? Das Rechts­portal Anwaltaus­kunft.de erklärt, warum Mahnge­bühren häufig viel zu hoch sind.

Wer häufig Waren im Internet bestellt, kennt das Problem: Eine Rechnung ist unter einem Stapel anderer Schreiben schnell vergessen. Ein paar Wochen später folgt eine freundliche Zahlungs­er­in­nerung mit einem saftigen Aufschlag, der meist als „Mahngebühr“ deklariert ist. Beträge von 5 Euro und mehr ab der ersten Mahnung sind keine Seltenheit. Doch wann sind Mahnge­bühren überhaupt gerecht­fertigt? Und wie hoch dürfen sie sein? Wir haben uns die lästigen Extrakosten für Verbraucher genauer angeschaut.

Bis wann müssen Sie zahlen?

Anders als im Laden müssen Sie Rechnungen von Handwerkern, Anwälten oder Bestel­lungen im Internet nicht sofort bezahlen. Es gilt: Sie bezahlen erst, wenn die Forderung fällig wird. In der Regel besteht eine Verein­barung. Ansonsten gelten die gesetz­lichen Regeln.

  • Fälligkeit nach Vereinbarung: Verträge oder Bestätigungen von Verträgen regeln für gewöhnlich, wann Sie die offene Rechnung begleichen müssen. Der Rechnungsbetrag kommt also in der Regel mit einem Datum ins Haus. Möglich ist auch, dass Sie den Vermerk „zahlbar sofort und ohne Abzug" lesen, der sich selbst erklärt. Noch einmal anders verhält es sich bei notariellen Kaufverträgen: Der Käufer zahlt hier erst für Haus oder Grundstück, wenn er eine Mitteilung seines Notars erhält.
  • Fälligkeit nach Gesetz: Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt beispielsweise, wann der Arbeitgeber Lohn zahlt: am Monatsende für eben diesen Monat. Es regelt auch, wann der Mieter seine Miete zu überweisen hat: am Anfang eines Monats. Sollten Sie einen Architekten oder Bauträger beschäftigen, müssen Sie ihn erst bezahlen, wenn er seine Schlussrechnung stellt. Dann allerdings innerhalb von 30 Tagen. So sieht es die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vor.
  • Fälligkeit sofort: Wenn es weder Zahlungsziel noch eine gesetzliche Regelung gibt, zahlen sie sofort.

Mahnge­bühren: Was ist das?

Rechtlich gehören Mahnge­bühren zu den sogenannten Verzugs­kosten. Bevor ein Gläubiger sie geltend machen kann, muss der Schuldner mit der Zahlung „in Verzug“ sein. Er verzögert also die Zahlung rechts­widrig. Wann der Schuldner in Verzug gerät, definiert das BGB so: Spätestens 30 Tage „nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleich­wertigen Zahlungs­auf­stellung“ tritt automatisch Verzug und damit Zinszah­lungs­pflicht ein. Ein Verzug ohne Mahnung. Allerdings kann der Gläubiger den Kunden auch zuvor mit einer Mahnung in Verzug setzen.

Nennt der Verkäufer das Zahldatum erst in der Rechnung ("Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 1. August ...“) reicht das laut Bundes­ge­richtshof nicht aus, um den Schuldner ohne eine weitere Mahnung in Verzug zu setzen. Wenn sich die Rechnung an einen Verbraucher richtet, gilt zudem eine wichtige Einschränkung. „Der Rechnungs­steller muss dann in der Rechnung darauf hinweisen, dass eine Zahlung, die nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt, einen Verzugs­schaden auslösen kann“, sagt Rechts­anwalt Herbert P. Schons, ehemaliger Vizeprä­sident des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

In vielen Rechnungen fehlt diese Belehrung gänzlich. Dann tritt ohne gesonderte Mahnung kein automa­tischer Verzug ein. Das heißt: Bevor der Rechnungs­steller sich nicht noch einmal meldet und zur Zahlung auffordert, kann er auch keine Mahnge­bühren verlangen. Es empfiehlt sich also, bei Erhalt einer Mahnung mit Gebühren zunächst immer zu prüfen, ob in der ursprüng­lichen Rechnung auf die Folgen einer verspäteten Zahlung hingewiesen wurde.

Hohe Gebühren – was der Gläubiger berechnen darf

Generell gilt: Die Mahnung, die den Schuldner in Verzug setzt, ist nach deutschem Recht kostenlos. Erst danach kann der Gläubiger Gebühren verlangen. Die Höhe kennt keine gesetz­lichen Grenzen, wurde durch die Rechtsprechung allerdings begrenzt. Der Gläubiger darf beispielsweise keine Gebühren einfordern, die die Höhe der Kosten übertreffen. Er darf nur die tatsäch­lichen Mahnkosten berechnen. Diese setzen sich wie folgt zusammen: Erstens sogenannte Verzugs­zinsen als Ausgleich dafür, dass ihm der geschuldete Geldbetrag während des Verzugs nicht zur Verfügung stand. Zweitens die Mahnge­bühren. Sie decken die Kosten ab, die für die Mahnung selbst entstanden sind.

Verzugs­zinsen

Die Höhe der Verzugs­zinsen ist gesetzlich genau geregelt. Sie liegt laut BGB für Verbraucher 5 Prozent­punkte über dem aktuellen Basiszinssatz. Dieser kann auf der Webseite der Bundesbank eingesehen werden. Die Summe der Zinsen ist in der Regel überschaubar. Selbst bei einem Rechnungs­betrag von 1000 Euro kommen derzeit weniger als 5 Euro Zinsen pro Monat zusammen. Unternehmen verzichten deshalb häufig darauf, die Verzugs­zinsen einzufordern.

Mahnge­bühren – was ist zulässig?

Bei den Mahnge­bühren wird es kompli­zierter. Laut geltender Rechtsprechung dürfen Unternehmen als Mahnge­bühren nur solche Kosten geltend machen, die tatsächlich durch die Mahnung angefallen sind. Das ist im Zweifel nicht mehr als die Kosten für eine Briefmarke, den Druck und das Papier für das Mahnschreiben. Kommt die Mahnung per E-Mail, dürfen demnach gar keine Kosten geltend gemacht werden.

Ausdrücklich nicht zulässig ist es, wenn Unternehmen Personal- oder Verwal­tungs­kosten auf die Mahnge­bühren umlegen. Das geht zum Beispiel aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts München hervor. Das Gericht hatte eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Stromver­sorger für ungültig erklärt, mit der für eine Mahnung eine Pauschale von 5 Euro fällig wurde. Angemessen seien lediglich 1,20 Euro, so das Gericht.

Trotz Urteilen wie diesem verlangen noch immer viele Unternehmen Mahnge­bühren, die weit über die tatsäch­lichen Kosten einer Mahnung hinausgehen. Kunden lassen sich oft durch wiederholte Mahnungen einschüchtern und zahlen schließlich die überhöhte Gebühr.

Doch was tun, wenn eine Mahnung mit überhöhten Kosten ins Haus flattert? „In einem solchen Fall empfiehlt es sich, zusätzlich zum offenen Rechnungs­betrag nur die Verzugs­zinsen sowie höchstens fünf Euro für die Mahnkosten zu überweisen“, sagt Rechts­anwalt Herbert P. Schons vom DAV. „Gleich­zeitig sollte man der Mahnung schriftlich widersprechen und darlegen, dass man die Gebühren für zu hoch hält und deswegen weniger gezahlt hat.“ Beharre das Unternehmen weiter auf den überhöhten Gebühren, sollte man es im Zweifelsfall auf einen Prozess ankommen lassen, so Schons.

Beispiele für Mahnkosten-Entscheide

Mahnge­bühren von Mobilfunk­an­bietern:

  • Das LG Hamburg entschied im Mai 2014, dass die hohen Mahnkosten von Callmobile von 5,95 nicht legitim seien. Gleiches entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf bezüglicher der pauschalen Mahngebühren von Vodafone D2 GmbH am 13. Februar 2014 (Az. I-6 U 84/13).
  • Ebenfalls in Düsseldorf urteilte diesmal das Landesgericht, das die Mahngebühren der Vodafone GmbH von 3 Euro oder mehr sind unzulässig (Az. 12 O 374/1).
  • Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte 2017, dass eine pauschale Mahnkosten von 2,50 Euro höher seien, als der zu erwartende Schaden. Deshalb darf die 1 & 1 Telecom GmbH sowie die 1 & 1 Mail & Media GmbH (GMX) diese Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr verwenden (Az. 2 U 486/16)

Mahnungs­ge­bühren bei Stromver­sorgern:

  • Im Juli 2011 entschied das Oberlandesgericht in München, dass die 5 Euro Mahngebühren, die die Stadtwerke München pauschal berechneten, grundsätzlich zu hoch seien (Az. 29 U 634/11)
  • Das Landgericht Frankenthal in der Pfalz zog im Dezember 2012 nach. Es entschied, dass die 5 Euro pauschale Mahngebühren der Pfalzwerke AG nicht zulässig seien (Az. 6 O 281/12)
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Datum
Aktualisiert am
28.02.2024
Autor
pst
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Themen
Geld Handel

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