Ein Tierhalter muss grundsätzlich für die Schäden aufkommen, die sein Tier verursacht. Diese Pflicht gilt für Schäden an Menschen sowie an Gegenständen - und unabhängig davon, ob der Tierhalter selbst für die Schäden verantwortlich ist.
Diese sogenannte Gefährdungshaftung eines Tierhalters ergibt sich aus § 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und aus der spezifischen Tiergefahr, die der Gesetzgeber annimmt. Danach ist ein Tier grundsätzlich unberechenbar und damit eine Gefahr für andere. Ein Tier ist kein vernünftiges Wesen.
Wer gilt rechtlich als Tierhalter, wer als Tierhüter?
Tierhalter ist derjenige, der darüber entscheidet, ob dritte Personen der Gefahr ausgesetzt werden, die vom Tier ausgeht und die nur unzulänglich beherrschbar ist. Einen Tierhalter macht aus: Er bestimmt über zum Beispiel einen Hund, zahlt die Kosten für das Tier, nimmt den Nutzen des Tieres für sich in Anspruch und trägt das Risiko seines Verlustes.
Tierhüter, auch Tieraufseher genannt, ist hingegen, wer für den Tierhalter die Aufsicht übernimmt. Unter Tierhüter oder Tieraufseher können zum Beispiel Hundesitter oder Hundebetreuer fallen. Erforderlich für die sogenannte Aufsichtsführung sind ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Tieraufseher und dem Tierhalter. Auch ein Tierhüter haftet für die vom Tier ausgehende typische Tiergefahr.