Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Lesestoff

Welche Rechte haben Zeitungs­abon­nenten?

Liegt die Zeitung mal nicht im Briefkasten, fällt die morgendliche Zeitungslektüre aus - und Abonnenten haben gegebenenfalls Ansprüche. © Quelle: ImageSource/gettyimages.de

Die regionale Tageszeitung gehört in vielen Haushalten genauso zum Frühstück dazu wie Kaffee, Brot und Marmelade. Da ist es am einfachsten, wenn man die Zeitung abonniert und sie sich frei Haus liefern lässt. Aber nicht nur Tageszei­tungen, auch Magazine über Politik, Sport, Hobby und andere Themen werden gerne abonniert. Damit bindet man sich allerdings für einen längeren Zeitraum. Seine Rechte als Kunde zu kennen, ist dann Gold wert.

Jeden Samstag flattert es ins Haus, das abonnierte Lieblings­magazin. Bei manchen Menschen ist es sogar Teil eines Wochen­end­rituals: Mit einer Tasse Kaffee oder einem Glas Wein und einer spannenden Zeitschrift lässt es sich wunderbar entspannen. Umso ärgerlicher ist es da, wenn die Zeitschrift beschädigt, zu spät oder gar nicht kommt. Welche Rechte hat man in solch einem Fall als Zeitungs­abonnent?

Zeitungs­abon­nement: Widerruf nur teilweise möglich

Je nachdem, wie der Abovertrag geschlossen wurde, haben Verbraucher ein Widerrufsrecht von zwei Wochen. Das ist dann der Fall, wenn sie die Zeitung oder Zeitschrift telefonisch, im Internet, per Post zum Beispiel durch Rücksendung einer Antwortkarte oder bei einem Promoter auf der Straße abonniert haben. Schließt man den Vertrag allerdings direkt in einer Nieder­lassung des Verlags, ist ein Widerruf nicht möglich.

Mindest­ver­trags­laufzeit: Maximal zwei Jahre erlaubt

Wer es sich zu einem späteren Zeitpunkt anders überlegt, sollte wissen: Ein Zeitungsabo ist kein Vertrag für die Ewigkeit. „Grundsätzlich darf man jederzeit ordentlich kündigen“, sagt Rechts­an­wältin Dr. Elke Scheibeler vom Forum Junge Anwalt­schaft im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Die entspre­chenden Fristen seien in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) des Abovertrags zu finden.

„Wichtig ist: Beim Erstbezug der Zeitschrift darf die Mindest­laufzeit nicht länger als zwei Jahre betragen. Die ordentliche Kündigungsfrist darf drei Monate nicht überschreiten“, fügt Rechts­an­wältin Scheibeler hinzu. Andernfalls sei die Verein­barung über die Kündigungsfrist rechts­widrig.

Verspätete Lieferung: Möglicherweise Geld zurück

Nun kommt es vor, dass ein Abonnent den Vertrag eigentlich nicht auflösen will, die Zeitung oder Zeitschrift aber immer wieder verspätet ankommt. Bei einem Monats­magazin mag eine Verspätung von einem oder zwei Tagen nicht tragisch sein, eine Tageszeitung ist dann aber wertlos. In solchen Fällen kann der Abonnent, abhängig von den Umständen der Verspätung, sein Geld für die verspätet erhaltene Ausgabe zurück verlangen. Allerdings dürfte es nicht immer einfach sein, eine Verspätung nachzu­weisen.

Zeitung geklaut? Verant­wortung liegt beim Abonnenten

Liegt die Zeitung nicht im Briefkasten oder in der Zeitungsrolle, kann es natürlich auch sein, dass der Zusteller sie zwar ordnungsgemäß geliefert hat, sich aber schon ein Nachbar oder ein Passant bedient hat. „Ist der Briefkasten oder die Zeitungsrolle frei zugänglich, liegt das Risiko beim Abonnenten“, informiert Rechts­an­wältin Scheibeler. Das gelte auch bei Briefkästen innerhalb des Hauses, solange der Abonnent dem Zusteller keinen Schlüssel überlasse.

Sonder­kün­di­gungsrecht bei Preiser­höhung

Ändern sich die Rahmen­be­din­gungen des Vertrags vonseiten des Verlags, haben die Abonnenten in der Regel Sonder­kün­di­gungs­rechte. „Das gilt unter anderem bei Preiser­hö­hungen“, sagt die Rechts­an­wältin aus Wuppertal. Diese müssten natürlich verhält­nismäßig sein und auf gestiegene Herstel­lungs­kosten – wie Personal- oder Energie­kosten – zurück­zu­führen sein. Dann müssten die Abonnenten das Recht bekommen, außeror­dentlich zu kündigen.

Datum
Aktualisiert am
04.02.2016
Autor
vhe
Bewertungen
33674
Themen
Abo Vertrag Zeitung

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite