Jeden Samstag flattert es ins Haus, das abonnierte Lieblingsmagazin. Bei manchen Menschen ist es sogar Teil eines Wochenendrituals: Mit einer Tasse Kaffee oder einem Glas Wein und einer spannenden Zeitschrift lässt es sich wunderbar entspannen. Umso ärgerlicher ist es da, wenn die Zeitschrift beschädigt, zu spät oder gar nicht kommt. Welche Rechte hat man in solch einem Fall als Zeitungsabonnent?
Zeitungsabonnement: Widerruf nur teilweise möglich
Je nachdem, wie der Abovertrag geschlossen wurde, haben Verbraucher ein Widerrufsrecht von zwei Wochen. Das ist dann der Fall, wenn sie die Zeitung oder Zeitschrift telefonisch, im Internet, per Post zum Beispiel durch Rücksendung einer Antwortkarte oder bei einem Promoter auf der Straße abonniert haben. Schließt man den Vertrag allerdings direkt in einer Niederlassung des Verlags, ist ein Widerruf nicht möglich.
Mindestvertragslaufzeit: Maximal zwei Jahre erlaubt
Wer es sich zu einem späteren Zeitpunkt anders überlegt, sollte wissen: Ein Zeitungsabo ist kein Vertrag für die Ewigkeit. „Grundsätzlich darf man jederzeit ordentlich kündigen“, sagt Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler vom Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die entsprechenden Fristen seien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Abovertrags zu finden.
„Wichtig ist: Beim Erstbezug der Zeitschrift darf die Mindestlaufzeit nicht länger als zwei Jahre betragen. Die ordentliche Kündigungsfrist darf drei Monate nicht überschreiten“, fügt Rechtsanwältin Scheibeler hinzu. Andernfalls sei die Vereinbarung über die Kündigungsfrist rechtswidrig.
Verspätete Lieferung: Möglicherweise Geld zurück
Nun kommt es vor, dass ein Abonnent den Vertrag eigentlich nicht auflösen will, die Zeitung oder Zeitschrift aber immer wieder verspätet ankommt. Bei einem Monatsmagazin mag eine Verspätung von einem oder zwei Tagen nicht tragisch sein, eine Tageszeitung ist dann aber wertlos. In solchen Fällen kann der Abonnent, abhängig von den Umständen der Verspätung, sein Geld für die verspätet erhaltene Ausgabe zurück verlangen. Allerdings dürfte es nicht immer einfach sein, eine Verspätung nachzuweisen.
Zeitung geklaut? Verantwortung liegt beim Abonnenten
Liegt die Zeitung nicht im Briefkasten oder in der Zeitungsrolle, kann es natürlich auch sein, dass der Zusteller sie zwar ordnungsgemäß geliefert hat, sich aber schon ein Nachbar oder ein Passant bedient hat. „Ist der Briefkasten oder die Zeitungsrolle frei zugänglich, liegt das Risiko beim Abonnenten“, informiert Rechtsanwältin Scheibeler. Das gelte auch bei Briefkästen innerhalb des Hauses, solange der Abonnent dem Zusteller keinen Schlüssel überlasse.
Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
Ändern sich die Rahmenbedingungen des Vertrags vonseiten des Verlags, haben die Abonnenten in der Regel Sonderkündigungsrechte. „Das gilt unter anderem bei Preiserhöhungen“, sagt die Rechtsanwältin aus Wuppertal. Diese müssten natürlich verhältnismäßig sein und auf gestiegene Herstellungskosten – wie Personal- oder Energiekosten – zurückzuführen sein. Dann müssten die Abonnenten das Recht bekommen, außerordentlich zu kündigen.
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.02.2016
- Autor
- vhe