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Weihnachts­ge­schenke: Umtausch im Internet garantiert

Nach Weinachten beginnt die große Zeit des Umtauschs von Geschenken. Es gibt aber einige Einschränkungen für Verbraucher. © Quelle: DAV

Nach den Weihnachts­fei­ertagen beginnt die Zeit des Umtauschs. Dabei ist man in Kaufhäusern auf die Kulanz der Händler angewiesen – eine gesetzliche Pflicht, Ware umzutauschen, gibt es nicht. Anders im Internet. Hier ist der Widerspruch garantiert – mit einer zeitlichen Einschränkung.

Im Dezember boomt der Markt für Internet­händler noch mehr, als ohnehin schon: Anstatt sich in die vorweih­nacht­lichen und völlig überlaufenen Einkaufs­straßen zu begeben, sitzen viele Menschen vor ihrem Rechner, bestellen Weihnachts­ge­schenke für Freunde und Familie und lassen sich diese entspannt nach Hause liefern.

Dass ist nicht nur bequemer, sondern hat auch Vorteile bei der Rückgabe beziehungsweise beim Widerruf der Ware. Denn ein Widerrufsrecht müssen alle Internet­händler gesetzlich garantieren. In Kaufhäusern ist das anders – hier kommt es auf die Kulanz des jeweiligen Händlers an, zumindest bezüglich des Umtauschs.

Frist: Widerrufs­er­klärung und Ware innerhalb der binnen 30 Tage 

„Online-Versand­händler müssen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen“, erklärt Rechts­anwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwalt­auskunft. Gemeint wären hier immer Kalender- und keine Werktage, also auch Sonn- und Feiertage müssten mit einberechnet werden. Für die Rechtzei­tigkeit reicht die Abgabe der Widerrufs­er­klärung und die Rücksendung der Ware binnen 30 Tagen nach dem Erhalt der Ware.

Viele Händler gehen gerade in der Weihnachtszeit aber darüber hinaus: Wer beispielsweise beim Internet­ver­sandhaus Amazon zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember bestellt (hat), darf die Ware bis einschließlich dem 31. Januar 2015 zurückgeben oder umtauschen.

Ähnliches gilt beim Versand­handel Zalando – allerdings immer. Hier haben Kunden ein Rückga­berecht von 100 Tagen, solang die Ware ungebraucht ist und auch die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.

Wenn ein Online­händler von sich aus eine längere Umtauschfrist gewährt, muss er sich an diese auch halten.

Rückga­berecht trotz abgelaufener Frist?

Unabhängig von der indivi­duellen Fristen, muss das Paket innerhalb der Widerrufsfrist beim Händler eingehen.

Sollte beim Händler beispielsweise gestreikt werden, das Päckchen aber innerhalb der Frist ankommen, ist der Verbraucher auf der sicheren Seite. „Grundsätzlich sollte man aber nicht allzu lange warten“, sagt Swen Walentowski. Unwetter oder Verzöge­rungen in der postalischen Zustellung können ansonsten für Ärger sorgen.

Pakete möglichst früh zurück schicken

Vorstellbar ist aber auch folgendes Szenario: Ein Verwandter kauft viele Wochen vor Weihnachten über das Internet ein Geschenk, dass dann aber nicht passt oder gefällt und zurück geschickt werden muss.

Rechts­anwalt Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft: „Dann sollten die Beschenkten dennoch das Paket versenden. Im schlimmsten Fall nimmt es der Händler nicht mehr an - häufig tun sie es aber doch, solang es nur um einige wenige Tage geht.“

Allerdings muss die Ware grundsätzlich und immer den jeweiligen Rückga­be­be­din­gungen entsprechen. In den meisten Fällen bedeutet das, dass sie unbenutzt oder ungetragen zu sein haben.

Datum
Aktualisiert am
05.01.2015
Autor
ndm
Bewertungen
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Themen
Internet Post Umtausch Weihnachten

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