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Wasser­rutschen im Schwimmbad: Haftung bei Unfällen

Bei allem sommerlichen Badespaß: Wer sich auf einer Wasserrutsche verletzt, kann nicht zwangsläufig von Schadensersatzzahlungen ausgehen. © Quelle: Kuznetsova/panthermedia.net

Temperaturen jenseits der 30 Grad – Hochkon­junktur der Freibäder. Immer wieder aber passieren Unfälle auf Rutsch­bahnen. Was die Betreiber beachten müssen und wann Besucher haften. Die Deutsche Anwalt­auskunft erklärt.

Eis, fettige Pommes, Sprungtürme und Rutschen. Klassische Assozia­tionen zu Freibädern und letztere sind besonders für Kinder der Höhepunkt des sonntäg­lichen Ausflugs in die Nassbe­reiche deutscher Städte.

Immer wieder aber kommt es zu teilweise schlimmen Verlet­zungen: Da rammt ein Rutscher einen anderen, da knallt einer mit dem Kopf die Seiten­be­fes­tigung. Immer wieder kommt es in der Folge dann aber auch zu Gerichts­ver­hand­lungen: Hätte der Schwimm­bad­be­treiber auf die Gefahren besser hinweisen müssen? Muss wirklich vor jeder möglichen Verletzung gewarnt werden?

Betreiber müssen Sicherheit der Wasser­rutschen gewähr­leisten

Hierzu hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) vor zehn Jahren einige grundlegende Dinge festgelegt. Zwar sei es die Verant­wortung des Betreibers, auf den richtigen Gebrauch der Rutsche und auch auf Verhal­tens­weisen der Rutschenden hinzuweisen. Er müsse also ein relativ hohes Maß an Sicherheit gewähr­leisten. Trotzdem könne dadurch nicht jede mögliche Verletzung verhindert werden und somit der Betreiber auch nicht in jedem Fall haftbar gemacht werden.

Zudem stellt der BGH fest, dass es stets vom Einzelfall der Rutsche und der Rutschenden abhänge, in welchem Umfang Sicher­heits­maß­nahmen geeignet und erforderlich seien (Urteil vom 3. Februar 2004; AZ.: VI ZR 95/03).

Nichts­des­totrotz sind Rutsch­unfälle auch weiterhin Bestandteil deutscher Gerichts­ver­hand­lungen.

Wellen­förmige Rutschen: Auf die richtige Rutsch­haltung kommt es an

Erst kürzlich hat sich etwa das Oberlan­des­gericht Hamm Schadens­er­satz­fragen bei  wellen­förmigen Schwimm­bad­rutschen angenommen. Die Klägerin verletzte sich auf einer solchen Rutsche und forderte u.a. 30.000 Euro Schmer­zensgeld. Sie hob damals beim Rutschen ab und argumen­tierte, dass nirgends ein Hinweis dazu angebracht gewesen sei, dass man beim Rutschen abheben könne.

Doch blieb ihre Schadens­er­satzklage erfolglos. Das Gericht argumen­tierte, dass  Benutzer­hinweise durchaus angebracht gewesen seien – zur richtigen Rutsch­po­sition. Hätte die Klägerin die dort angegebene Rutsch­po­sition eingenommen (sitzend und nach vorne vorgebeugt), wäre es nicht zum Abheben und in der Folge nicht zu ihren Verlet­zungen gekommen (Urteil vom 6. Mai 2014; AZ.: 9 U 13/14).

Fazit: Bei umfassender Beschil­derung ist Betreiber selten haftbar zu machen

So oder so ähnlich wird stets in deutschen Gerichtssälen argumentiert: Ja, die Betreiber müssen dafür Sorge tragen, dass nichts Schlimmeres passiert und natürlich müssen die Rutschen der geltenden DIN-Norm entsprechen. Aber, nein, sollte es zu Verlet­zungen kommen, haftet der Betreiber nicht zwingend. Es hängt von den getroffenen Sicher­heits­vor­keh­rungen ab.

Die fehlten in einem andere Fall und die Klage hatte Erfolg: Eine Frau rutschte in einem Tier- und Vergnü­gungspark. Unten angekommen war sie von nachrut­schenden Kindern umgeworfen worden und erlitt schwere Verlet­zungen. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied letztlich im Sinne der Klägerin und verurteilte den Betreiber des Parks zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes. Der Grund: Es fehlten Hinweise oder eine Ampel, die die Abfolge der Rutschenden hätte regeln können (Urteil vom 27. März 2002; AZ.: 2 U 21/02).

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Datum
Aktualisiert am
23.07.2014
Autor
red
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2845
Themen
Kinder Schadens­ersatz

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