Eis, fettige Pommes, Sprungtürme und Rutschen. Klassische Assoziationen zu Freibädern und letztere sind besonders für Kinder der Höhepunkt des sonntäglichen Ausflugs in die Nassbereiche deutscher Städte.
Immer wieder aber kommt es zu teilweise schlimmen Verletzungen: Da rammt ein Rutscher einen anderen, da knallt einer mit dem Kopf die Seitenbefestigung. Immer wieder kommt es in der Folge dann aber auch zu Gerichtsverhandlungen: Hätte der Schwimmbadbetreiber auf die Gefahren besser hinweisen müssen? Muss wirklich vor jeder möglichen Verletzung gewarnt werden?
Betreiber müssen Sicherheit der Wasserrutschen gewährleisten
Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) vor zehn Jahren einige grundlegende Dinge festgelegt. Zwar sei es die Verantwortung des Betreibers, auf den richtigen Gebrauch der Rutsche und auch auf Verhaltensweisen der Rutschenden hinzuweisen. Er müsse also ein relativ hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Trotzdem könne dadurch nicht jede mögliche Verletzung verhindert werden und somit der Betreiber auch nicht in jedem Fall haftbar gemacht werden.
Zudem stellt der BGH fest, dass es stets vom Einzelfall der Rutsche und der Rutschenden abhänge, in welchem Umfang Sicherheitsmaßnahmen geeignet und erforderlich seien (Urteil vom 3. Februar 2004; AZ.: VI ZR 95/03).
Nichtsdestotrotz sind Rutschunfälle auch weiterhin Bestandteil deutscher Gerichtsverhandlungen.
Wellenförmige Rutschen: Auf die richtige Rutschhaltung kommt es an
Erst kürzlich hat sich etwa das Oberlandesgericht Hamm Schadensersatzfragen bei wellenförmigen Schwimmbadrutschen angenommen. Die Klägerin verletzte sich auf einer solchen Rutsche und forderte u.a. 30.000 Euro Schmerzensgeld. Sie hob damals beim Rutschen ab und argumentierte, dass nirgends ein Hinweis dazu angebracht gewesen sei, dass man beim Rutschen abheben könne.
Doch blieb ihre Schadensersatzklage erfolglos. Das Gericht argumentierte, dass Benutzerhinweise durchaus angebracht gewesen seien – zur richtigen Rutschposition. Hätte die Klägerin die dort angegebene Rutschposition eingenommen (sitzend und nach vorne vorgebeugt), wäre es nicht zum Abheben und in der Folge nicht zu ihren Verletzungen gekommen (Urteil vom 6. Mai 2014; AZ.: 9 U 13/14).
Fazit: Bei umfassender Beschilderung ist Betreiber selten haftbar zu machen
So oder so ähnlich wird stets in deutschen Gerichtssälen argumentiert: Ja, die Betreiber müssen dafür Sorge tragen, dass nichts Schlimmeres passiert und natürlich müssen die Rutschen der geltenden DIN-Norm entsprechen. Aber, nein, sollte es zu Verletzungen kommen, haftet der Betreiber nicht zwingend. Es hängt von den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ab.
Die fehlten in einem andere Fall und die Klage hatte Erfolg: Eine Frau rutschte in einem Tier- und Vergnügungspark. Unten angekommen war sie von nachrutschenden Kindern umgeworfen worden und erlitt schwere Verletzungen. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied letztlich im Sinne der Klägerin und verurteilte den Betreiber des Parks zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Der Grund: Es fehlten Hinweise oder eine Ampel, die die Abfolge der Rutschenden hätte regeln können (Urteil vom 27. März 2002; AZ.: 2 U 21/02).
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- Datum
- Aktualisiert am
- 23.07.2014
- Autor
- red