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Nächtlicher Ärger

Wann Türsteher Clubbe­sucher abweisen dürfen

Türsteher entscheiden über Wohl und Wehe eines jeden Clubbe­suchers. Die Auswahl, wer Zutritt erhält und wer nach Hause muss, erscheint oft willkürlich. Rechtsfrei bewegen sich die Damen und Herren an den Türen allerdings nicht. Denn eine bestimmte Argumen­ta­ti­onslinie der Türsteher könnte nach hinten losgehen – zumindest im Nachhinein, wie anwalt­auskunft.de zeigt.

Die Türsteher im Berliner Berghain gelten als die härtesten, doch erleben zigtausende Feierlustige auch andernorts in Deutschland jedes Wochenende Enttäu­schungen – wenn die Männer und Frauen an den Türen der Clubs zwar die Freunde reinlassen, einen selber aber nicht. Oder gleich die ganze Bande nach Hause schicken.

Wann Türsteher potentielle Gäste nicht reinlassen dürfen

1. Aus Gründen des Alters

Der offensicht­lichste Grund, der zudem aus Sicht der Clubbe­treiber unbedingt durchzu­setzen ist, ist jener des Alters. Wer 16 oder 17 Jahre alt ist, darf nicht länger als bis 24 Uhr in einen Club und zudem keinen hochpro­zentigen Alkohol konsumieren, Jüngere dürfen Diskos gar nicht betreten. Die allermeisten Clubs schließen aber ganz generell aus, dass Minder­jährige ihren Laden betreten dürfen. Und Türsteher sind verpflichtet, das Alter der potentiellen Gäste zu überprüfen.

Was Türsteher oder andere Mitarbeiter eines Clubs nicht tun dürfen: Personalien ganz allgemein kontrol­lieren. Denn das darf nicht einmal die Polizei – zumindest nicht, wenn kein dringender Tatverdacht besteht.

2. Aus Gründen des Verhaltes oder Zustandes des Gastes

Es passiert immer mal wieder, dass Partygäste bereits in der Warteschlange unangenehm auffallen. Wer beispielsweise deutlich über den Durst getrunken hat oder sich aggressiv gegenüber anderen Wartenden verhält, muss damit rechnen, keinen Zutritt zum Club zu bekommen.

Und das müssen Besucher dann auch hinnehmen, denn die Türsteher müssen Sorge dafür tragen, dass es im Laden selber zu keinen Handgreif­lich­keiten oder sonstigen für andere Gäste unange­nehmen Vorkomm­nissen kommt. Denn Clubbe­treiber übertragen Türstehern das Hausrecht, die das wiederum durchsetzen müssen.

3. Aus Kapazi­täts­gründen

Ein häufiges Argument: „Sorry, wir sind leider voll.“ Dagegen kann man schwer etwas tun, es sei denn, andere Wartende werden noch hinein gelassen (s. unten). Ansonsten aber müssen Clubbe­treiber beziehungsweise Türsteher sicher­stellen, dass Vorschriften eingehalten werden; etwa jene der Brandschutz­ordnung.

Clubs dürfen nur eine begrenzte Anzahl an Gästen hinein­lassen, um mögliche Massen­paniken händeln zu können oder im Brandfall alle Gäste unbeschadet hinaus­zu­führen.

4. Aus Gründen der „Konzepts“

Dieser Bereich ist am schwie­rigsten zu fassen. Ein vergleichbares Beispiel: In gehobenen Lokalen werden Gäste mitunter abgewiesen, da sie keine Krawatte tragen. So ein Grund kann auch bei Clubs vorliegen, ohne dass dies in den Bereich der Diskri­mi­nierung fällt. Es widerspricht einfach dem Konzept des Clubs. „Der Bereich der Kleider­ordnung ist meist nicht genau definiert, sondern obliegt immer auch dem subjektiven Empfinden des Türstehers“, sagt der Düssel­dorfer Rechts­anwalt Sigfried Bratke.

Um Wartende abzuweisen, dient häufig auch der Hinweis darauf, dass bereits zu viele Männer im Club seien und daher zunächst Frauen reinge­lassen werden. Auch wenn eine Diskri­mi­nierung des Geschlechts in diesem Fall denkbar ist, kann es tatsächlich mit dem Konzept des Clubs zusammen­hängen, das ein ausgewogenes Publikum haben möchte. Auch dagegen vorzugehen, ist schwer.

Wann Türsteher zu Unrecht Gäste abweisen – und was man dagegen tun kann

Allerdings gibt es Begrün­dungen, die Abgewiesene nicht hinnehmen müssen. Das ist dann der Fall, wenn die Begründung ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­stel­lungs­gesetz (AGG) darstellt, also eine Diskri­mi­nierung vorliegt.

Hierfür braucht es allerdings Beweise – oder wenigstens Indizien. Ein Beispiel: Eine junge Frau mit dunkler Hautfarbe wird nicht reinge­lassen mit dem Hinweis, dass der Club bereits voll sei. Andere Wartende erhalten aber gleich­zeitig sehr wohl noch Zugang. Rechts­anwalt Bratke: „In diesem Fall liegen Indizien vor und die Clubbe­treiber müssen begründen, warum andere Gäste hinein durften.“

Diese so genannte Beweis­last­umkehr könnte dann dazu führen, dass ein Gericht entscheidet, dass hier eine Diskri­mi­nierung vorliegt.

„Kann der Betroffene belegen, dass er wegen seiner Herkunft abgewiesen worden ist, etwa durch Zeugen­aussagen, könnte er Schmer­zensgeld nach dem AGG verlangen sowie eine Unterlassung fordern“, sagt Rechts­anwalt Siegfried Bratke, Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Die Höhe des Schmer­zens­geldes hänge vom Einzelfall ab. „Gerichte haben Betroffenen bislang unterschiedlich hohe Beträge zugesprochen, diese reichten von 300 bis 900 Euro“, so Bratke.

Datum
Aktualisiert am
04.09.2024
Autor
ndm
Bewertungen
34397
Themen
Diskri­mierung Jugendliche Polizei Sicher­heits­dienst

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