Die Türsteher im Berliner Berghain gelten als die härtesten, doch erleben zigtausende Feierlustige auch andernorts in Deutschland jedes Wochenende Enttäuschungen – wenn die Männer und Frauen an den Türen der Clubs zwar die Freunde reinlassen, einen selber aber nicht. Oder gleich die ganze Bande nach Hause schicken.
Wann Türsteher potentielle Gäste nicht reinlassen dürfen
1. Aus Gründen des Alters
Der offensichtlichste Grund, der zudem aus Sicht der Clubbetreiber unbedingt durchzusetzen ist, ist jener des Alters. Wer 16 oder 17 Jahre alt ist, darf nicht länger als bis 24 Uhr in einen Club und zudem keinen hochprozentigen Alkohol konsumieren, Jüngere dürfen Diskos gar nicht betreten. Die allermeisten Clubs schließen aber ganz generell aus, dass Minderjährige ihren Laden betreten dürfen. Und Türsteher sind verpflichtet, das Alter der potentiellen Gäste zu überprüfen.
Was Türsteher oder andere Mitarbeiter eines Clubs nicht tun dürfen: Personalien ganz allgemein kontrollieren. Denn das darf nicht einmal die Polizei – zumindest nicht, wenn kein dringender Tatverdacht besteht.
2. Aus Gründen des Verhaltes oder Zustandes des Gastes
Es passiert immer mal wieder, dass Partygäste bereits in der Warteschlange unangenehm auffallen. Wer beispielsweise deutlich über den Durst getrunken hat oder sich aggressiv gegenüber anderen Wartenden verhält, muss damit rechnen, keinen Zutritt zum Club zu bekommen.
Und das müssen Besucher dann auch hinnehmen, denn die Türsteher müssen Sorge dafür tragen, dass es im Laden selber zu keinen Handgreiflichkeiten oder sonstigen für andere Gäste unangenehmen Vorkommnissen kommt. Denn Clubbetreiber übertragen Türstehern das Hausrecht, die das wiederum durchsetzen müssen.
3. Aus Kapazitätsgründen
Ein häufiges Argument: „Sorry, wir sind leider voll.“ Dagegen kann man schwer etwas tun, es sei denn, andere Wartende werden noch hinein gelassen (s. unten). Ansonsten aber müssen Clubbetreiber beziehungsweise Türsteher sicherstellen, dass Vorschriften eingehalten werden; etwa jene der Brandschutzordnung.
Clubs dürfen nur eine begrenzte Anzahl an Gästen hineinlassen, um mögliche Massenpaniken händeln zu können oder im Brandfall alle Gäste unbeschadet hinauszuführen.
4. Aus Gründen der „Konzepts“
Dieser Bereich ist am schwierigsten zu fassen. Ein vergleichbares Beispiel: In gehobenen Lokalen werden Gäste mitunter abgewiesen, da sie keine Krawatte tragen. So ein Grund kann auch bei Clubs vorliegen, ohne dass dies in den Bereich der Diskriminierung fällt. Es widerspricht einfach dem Konzept des Clubs. „Der Bereich der Kleiderordnung ist meist nicht genau definiert, sondern obliegt immer auch dem subjektiven Empfinden des Türstehers“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Sigfried Bratke.
Um Wartende abzuweisen, dient häufig auch der Hinweis darauf, dass bereits zu viele Männer im Club seien und daher zunächst Frauen reingelassen werden. Auch wenn eine Diskriminierung des Geschlechts in diesem Fall denkbar ist, kann es tatsächlich mit dem Konzept des Clubs zusammenhängen, das ein ausgewogenes Publikum haben möchte. Auch dagegen vorzugehen, ist schwer.
Wann Türsteher zu Unrecht Gäste abweisen – und was man dagegen tun kann
Allerdings gibt es Begründungen, die Abgewiesene nicht hinnehmen müssen. Das ist dann der Fall, wenn die Begründung ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) darstellt, also eine Diskriminierung vorliegt.
Hierfür braucht es allerdings Beweise – oder wenigstens Indizien. Ein Beispiel: Eine junge Frau mit dunkler Hautfarbe wird nicht reingelassen mit dem Hinweis, dass der Club bereits voll sei. Andere Wartende erhalten aber gleichzeitig sehr wohl noch Zugang. Rechtsanwalt Bratke: „In diesem Fall liegen Indizien vor und die Clubbetreiber müssen begründen, warum andere Gäste hinein durften.“
Diese so genannte Beweislastumkehr könnte dann dazu führen, dass ein Gericht entscheidet, dass hier eine Diskriminierung vorliegt.
„Kann der Betroffene belegen, dass er wegen seiner Herkunft abgewiesen worden ist, etwa durch Zeugenaussagen, könnte er Schmerzensgeld nach dem AGG verlangen sowie eine Unterlassung fordern“, sagt Rechtsanwalt Siegfried Bratke, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Höhe des Schmerzensgeldes hänge vom Einzelfall ab. „Gerichte haben Betroffenen bislang unterschiedlich hohe Beträge zugesprochen, diese reichten von 300 bis 900 Euro“, so Bratke.
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.09.2024
- Autor
- ndm