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Namensänderung

Wann kann ich meinen Namen ändern?

Nachnamen ändern: Geht das?

Es kann der Vorname, der Nachname oder die Kombination aus beidem sein: Nicht jeder ist mit seinem Namen zufrieden, viele würden gerne anders heißen. Für manche Menschen wird der eigene Name so sehr zur Belastung, dass sie ihn ändern lassen möchten. Anwalt­auskunft.de erklärt, unter welchen Voraus­set­zungen das möglich ist.

Rund ein Viertel der Eltern bereuen den Namen, den sie ihrem Kind gegeben haben. Das schätzt die Namens­be­ra­tungs­stelle der Universität Leipzig. Auch ihren eigenen Namen würden viele Menschen gerne gegen einen anderen tauschen. Eine Namens­än­derung ist aber nur unter bestimmten Voraus­set­zungen möglich – die rechtlichen Hürden sind sehr hoch.

Namens­än­derung beim Standesamt beantragen

Wer seinen Vornamen oder Nachnamen – unabhängig von einer Hochzeit, Scheidung, Adoption o.ä. – ändern möchte, muss dies beantragen. Zuständig ist in der Regel das örtliche Standesamt oder Einwoh­ner­meldeamt. Lehnt es den Antrag ab, können die Änderungs­willigen Widerspruch einlegen. Ist auch dieser nicht erfolgreich, steht ihnen in der Regel der Rechtsweg offen. Wer gegen das Standesamt auf eine Namens­än­derung klagt, sollte sich auf jeden Fall von einem Rechts­anwalt beraten lassen, der auf Namensrecht spezia­lisiert ist. Ansprech­partner in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Namen ändern nur aus wichtigen Gründen möglich

Aber wann kann man überhaupt seinen Namen ändern lassen? Und welche Namen darf man wählen, sollte der Antrag auf Namens­än­derung erfolgreich sein? Alle Aspekte rund um die Namens­än­derung regelt das Namens­än­de­rungs­gesetz (NamÄndG). Wer seinen Namen ändern will, braucht demnach wichtige Gründe.

Namens­än­derung: Persön­liches Interesse versus Belange der Allgemeinheit

Gericht: Keine Namens­än­derung in "James Bond"

 

"Mein Name ist Bond. James Bond." So darf sich ein 33-jähriger Mann aus Neunkhausen im Westerwald künftig nicht vorstellen. Das VG Koblenz hat entschieden, dass seine Namens­än­derung aufgrund familiärer Probleme nicht in Betracht kommt.

Der Kläger beantragte bei der Verbands­ge­meinde Bad Marienberg unter Vorlage ärztlicher Stellung­nahmen eine Namens­än­derung. Er wolle James Bond heißen, sei aber auch aus einer Kombination dieses Namens mit seinem Vornamen einver­standen. Mehrere, ihn behandelnde Ärzte hätten die Namens­än­derung befürwortet. Die Verbands­ge­meinde lehnte die Namens­än­derung ab. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchs­ver­fahren Klage. Das Verwal­tungs­gericht und das OVG Koblenz hatten dem Kläger Prozess­kos­tenhilfe versagt.Das Gericht hat die Klage abgewiesen. (Urt. v. 09.5.2017, Az. 1 K 616/16.KO)

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ist eine Änderung des Vor- und Famili­en­namens in James Bond nicht wegen familiärer Probleme gerecht­fertigt. Soweit der Kläger geltend mache, sein Onkel und dessen Familie beleidigten ihn und überzögen ihn mit Strafan­zeigen, sei nicht nachvoll­ziehbar dargelegt, dass die familiären Konflikte mit einem anderen Namen beigelegt werden könnten. Zudem handele es sich bei James Bond um einen Namen aus Film und Literatur. Auch in Kombination mit dem Vornamen des Klägers würde dieser Namen stets mit der von Ian Fleming erfundenen Figur des britischen Geheim­agenten in Verbindung gebracht werden. Angesichts dessen könne die Namenän­derung unabhängig davon, ob eine solche hier aus medizi­nischer Sicht indiziert wäre, nicht gewährt werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.

 

Diese Gründe müssen so schwer­wiegend sein, dass die Belange der Allgemeinheit dahinter zurück­treten. Denn die Gesell­schaft hat ein Interesse daran, dass ein Name eindeutig einer Person zugeordnet werden kann. Auch sollen Straftäter oder Schuldner nicht einfach ihren Namen ändern dürfen, um sich versteckt halten zu können.

„Ein typischer Grund liegt dem NamÄndG zufolge vor, wenn eine Person in Deutschland eingebürgert wird, sie ihren Namen aufgrund gesetz­licher Vorschriften aber hier nicht weiter tragen kann“, sagt Rechts­anwalt Jens-Moritz Wolff, Mitglied beim Forum Junge Anwalt­schaft und im Dresdner Anwalts­verein. Das kann beispielsweise bei Familien aus osteuro­päischen Ländern vorkommen, wo der Famili­enname bei Frauen zu einer weiblichen Form abgewandelt wird. In Deutschland ist das nicht möglich.

Unter welchen Voraus­set­zungen darf man seinen Namen ändern? Der allgemeinen Verwal­tungs­vor­schrift zum Gesetz über die Änderung von Famili­ennamen und Vornamen (NamÄndVwV) zufolge darf man seinen Namen zudem ändern, wenn:

• der Vor- oder Nachname im Umfeld der Person so oft vorkommt, dass eine Verwechs­lungs­gefahr besteht,

• der Name lächerlich oder anstößig klingt,

• die Person durch einen besonders langen oder schwierigen Namen benach­teiligt ist,

• die Person nach der Einbür­gerung einen unauffäl­ligeren Namen tragen möchte,

• bei einem Famili­ennamen mit „ß“ oder „ss“ mehrere Schreib­weisen existieren und die Person im Ausland Schwie­rig­keiten haben kann oder

• wenn der Famili­enname selten oder auffällig ist und bei großem Bevölke­rungs­gruppen mit einer Straftat in Verbindung gebracht wird.

Der Nachname kann sich natürlich auch aus famili­en­recht­lichen und auslän­der­recht­lichen Gründen ändern, zum Beispiel bei einer Hochzeit oder einer Adoption. Zudem finden sich in Nebenge­setzen einige Sonderfälle, zum Beispiel in Transgender-Fällen oder bei den Nachfahren von Vertriebenen.

 

Wann ist eine Namens­än­derung nicht erlaubt?

„Der Antrag auf Namens­än­derung wird aller Voraussicht nach abgelehnt, wenn die Änderung der Ordnungs­funktion des Vornamens widerspricht“, warnt der Rechts­anwalt aus Dresden. Es wäre dann am Namen nicht mehr erkennbar, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt. Einen weiblichen zu einem männlichen Vornamen hinzuzufügen ist also in der Regel nicht erlaubt.

Möglich, aber nicht immer erlaubt ist eine Namens­än­derung, wenn eine Person mehrere Vornamen hat und der dritte Vorname an die erste Stelle rücken soll. Den Nachnamen zu ändern ist hingegen unter anderem nicht möglich, wenn der Verdacht besteht, dass eine Person durch einen neuen Namen der Strafver­folgung oder ihren Gläubigern entgehen will.

Wann darf man den Vornamen von Kindern ändern?

Wenn es darum geht, den Vornamen zu ändern, sind die Hürden etwas niedriger als beim Nachnamen. Das gilt vor allem für Babys. Nach dem ersten Geburtstag wird es wiederum schwieriger: Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, dürfen nur „aus schwer­wie­genden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden“. Das besagt eine allgemeine Verwal­tungs­vor­schrift vom 11. August 1980. Diese Gründe können sein:

• wenn ein Kind aus religiöser Überzeugung seinem Vornamen einen ihm als Taufnamen beigegebenen Vornamen voranstellen will,

• wenn der Name so häufig ist, dass Verwechs­lungs­gefahr besteht oder

• wenn eine Person zwei Staats­an­ge­hö­rig­keiten oder Wohnsitze und somit Pässe besitzt und die Schreibweise des Vornamens angeglichen werden soll, um die Einreise zu erleichtern (beispielsweise bei Umlauten oder „ß“ im Namen).

Wann darf man den Nachnamen von Kindern ändern?

In manchen Fällen möchten Eltern lediglich den Nachnamen ihrer Kinder ändern lassen. Das ist häufig nach einer Scheidung der Fall, wenn der sorgebe­rechtigte Elternteil seinen alten Namen annimmt oder wieder heiratet. „In solchen Fällen wird das zuständige Amt abwägen, was schwerer wiegt: Das Interesse des Kindes, den gleichen Namen zu tragen wie seine neue Familie, oder die namens­mäßige Verbindung zum anderen Elternteil“, sagt Rechts­anwalt Wolff. Entschieden werde dann im Einzelfall. Den Famili­ennamen eines Kindes kann man der NamÄndVwV zufolge unter anderem auch ändern, wenn es dauerhaft in eine Pflege­familie aufgenommen wird.

Namens­än­derung: Welche Vornamen darf man wählen?

Wer seinen Namen ändert, darf sich einen neuen Vornamen aussuchen. Das erlaubt der Anspruch auf freie Entfaltung der Persön­lichkeit nach Art. 2 des Grundge­setzes. Auch Eltern haben die Wahl, wenn es um den Vornamen ihres Kindes geht. Doch es gibt Grenzen: Als neuer Name sind jene nicht erlaubt, die selbst wieder eine Namens­än­derung rechtfertigen könnten. Zum Beispiel weil sie zu abwertenden Wortspielen verleiten oder die Verwechs­lungs­gefahr sehr hoch ist. Ob Sachbe­griffe oder Fantasienamen gewählt werden können, ist umstritten.

Die Gerichte haben dazu bislang unterschiedlich entschieden. Zumindest wenn es um die Vornamen geht, die Eltern ihren Kindern direkt nach der Geburt geben, sind die Standesämter in den vergangenen Jahren etwas lockerer geworden. Eltern dürfen ihre Tochter zum Beispiel Biene nennen, auch wenn es ihr einziger Vorname ist. Ein Junge darf neben einem weiteren Vornamen November genannt werden.

Namen ändern: Welchen Nachnamen kann man wählen?

Auch nach einer Änderung des Nachnamens hat man die freie Wahl – abgesehen von den Namen, die eine (weitere) Namens­än­derung rechtfertigen würden. Nur in seltenen Fällen ändert sich auch der Name der Kinder, wenn die Eltern ihren Nachnamen ändern. Kinder dürfen allerdings ab einem Alter von fünf Jahren mitent­scheiden, wenn es um die Änderung ihres Nachnamens geht.

Sie möchten Ihren Vornamen oder Nachnamen ändern, das Standesamt hat ihren Antrag aber abgelehnt? Kontakten Sie in diesem Fall einen spezia­li­sierten Rechts­anwalt. Dieser kann Sie dabei unterstützen, das richtige Vorgehen zu wählen und einschätzen, ob ein Gerichts­ver­fahren sich lohnt. In unserer Anwaltssuche finden Sie den passenden Ansprech­partner zum Thema Namensrecht.

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Datum
Aktualisiert am
08.06.2018
Autor
vhe
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Themen
Familie Name

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