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- Seite 1 – Namensänderung nur aus wichtigen Gründen möglich
- Seite 2 – Wann darf man den Vornamen von Kindern ändern?
- Seite 3 – Welche Vor- und Nachnamen darf man wählen?
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Rund ein Viertel der Eltern bereuen den Namen, den sie ihrem Kind gegeben haben. Das schätzt die Namensberatungsstelle der Universität Leipzig. Auch ihren eigenen Namen würden viele Menschen gerne gegen einen anderen tauschen. Eine Namensänderung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich – die rechtlichen Hürden sind sehr hoch.
Wer seinen Vornamen oder Nachnamen – unabhängig von einer Hochzeit, Scheidung, Adoption o.ä. – ändern möchte, muss dies beantragen. Zuständig ist in der Regel das örtliche Standesamt oder Einwohnermeldeamt. Lehnt es den Antrag ab, können die Änderungswilligen Widerspruch einlegen. Ist auch dieser nicht erfolgreich, steht ihnen in der Regel der Rechtsweg offen. Wer gegen das Standesamt auf eine Namensänderung klagt, sollte sich auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt beraten lassen, der auf Namensrecht spezialisiert ist. Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.
Aber wann kann man überhaupt seinen Namen ändern lassen? Und welche Namen darf man wählen, sollte der Antrag auf Namensänderung erfolgreich sein? Alle Aspekte rund um die Namensänderung regelt das Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Wer seinen Namen ändern will, braucht demnach wichtige Gründe.
"Mein Name ist Bond. James Bond." So darf sich ein 33-jähriger Mann aus Neunkhausen im Westerwald künftig nicht vorstellen. Das VG Koblenz hat entschieden, dass seine Namensänderung aufgrund familiärer Probleme nicht in Betracht kommt.
Der Kläger beantragte bei der Verbandsgemeinde Bad Marienberg unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen eine Namensänderung. Er wolle James Bond heißen, sei aber auch aus einer Kombination dieses Namens mit seinem Vornamen einverstanden. Mehrere, ihn behandelnde Ärzte hätten die Namensänderung befürwortet. Die Verbandsgemeinde lehnte die Namensänderung ab. Daraufhin erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Das Verwaltungsgericht und das OVG Koblenz hatten dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt.Das Gericht hat die Klage abgewiesen. (Urt. v. 09.5.2017, Az. 1 K 616/16.KO)
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Änderung des Vor- und Familiennamens in James Bond nicht wegen familiärer Probleme gerechtfertigt. Soweit der Kläger geltend mache, sein Onkel und dessen Familie beleidigten ihn und überzögen ihn mit Strafanzeigen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die familiären Konflikte mit einem anderen Namen beigelegt werden könnten. Zudem handele es sich bei James Bond um einen Namen aus Film und Literatur. Auch in Kombination mit dem Vornamen des Klägers würde dieser Namen stets mit der von Ian Fleming erfundenen Figur des britischen Geheimagenten in Verbindung gebracht werden. Angesichts dessen könne die Namenänderung unabhängig davon, ob eine solche hier aus medizinischer Sicht indiziert wäre, nicht gewährt werden. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.
Diese Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass die Belange der Allgemeinheit dahinter zurücktreten. Denn die Gesellschaft hat ein Interesse daran, dass ein Name eindeutig einer Person zugeordnet werden kann. Auch sollen Straftäter oder Schuldner nicht einfach ihren Namen ändern dürfen, um sich versteckt halten zu können.
„Ein typischer Grund liegt dem NamÄndG zufolge vor, wenn eine Person in Deutschland eingebürgert wird, sie ihren Namen aufgrund gesetzlicher Vorschriften aber hier nicht weiter tragen kann“, sagt Rechtsanwalt Jens-Moritz Wolff, Mitglied beim Forum Junge Anwaltschaft und im Dresdner Anwaltsverein. Das kann beispielsweise bei Familien aus osteuropäischen Ländern vorkommen, wo der Familienname bei Frauen zu einer weiblichen Form abgewandelt wird. In Deutschland ist das nicht möglich.
Unter welchen Voraussetzungen darf man seinen Namen ändern? Der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) zufolge darf man seinen Namen zudem ändern, wenn:
• der Vor- oder Nachname im Umfeld der Person so oft vorkommt, dass eine Verwechslungsgefahr besteht,
• der Name lächerlich oder anstößig klingt,
• die Person durch einen besonders langen oder schwierigen Namen benachteiligt ist,
• die Person nach der Einbürgerung einen unauffälligeren Namen tragen möchte,
• bei einem Familiennamen mit „ß“ oder „ss“ mehrere Schreibweisen existieren und die Person im Ausland Schwierigkeiten haben kann oder
Der Nachname kann sich natürlich auch aus familienrechtlichen und ausländerrechtlichen Gründen ändern, zum Beispiel bei einer Hochzeit oder einer Adoption. Zudem finden sich in Nebengesetzen einige Sonderfälle, zum Beispiel in Transgender-Fällen oder bei den Nachfahren von Vertriebenen.
„Der Antrag auf Namensänderung wird aller Voraussicht nach abgelehnt, wenn die Änderung der Ordnungsfunktion des Vornamens widerspricht“, warnt der Rechtsanwalt aus Dresden. Es wäre dann am Namen nicht mehr erkennbar, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt. Einen weiblichen zu einem männlichen Vornamen hinzuzufügen ist also in der Regel nicht erlaubt.
Möglich, aber nicht immer erlaubt ist eine Namensänderung, wenn eine Person mehrere Vornamen hat und der dritte Vorname an die erste Stelle rücken soll. Den Nachnamen zu ändern ist hingegen unter anderem nicht möglich, wenn der Verdacht besteht, dass eine Person durch einen neuen Namen der Strafverfolgung oder ihren Gläubigern entgehen will.
Wenn es darum geht, den Vornamen zu ändern, sind die Hürden etwas niedriger als beim Nachnamen. Das gilt vor allem für Babys. Nach dem ersten Geburtstag wird es wiederum schwieriger: Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, dürfen nur „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden“. Das besagt eine allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 11. August 1980. Diese Gründe können sein:
• wenn ein Kind aus religiöser Überzeugung seinem Vornamen einen ihm als Taufnamen beigegebenen Vornamen voranstellen will,
• wenn der Name so häufig ist, dass Verwechslungsgefahr besteht oder
• wenn eine Person zwei Staatsangehörigkeiten oder Wohnsitze und somit Pässe besitzt und die Schreibweise des Vornamens angeglichen werden soll, um die Einreise zu erleichtern (beispielsweise bei Umlauten oder „ß“ im Namen).
In manchen Fällen möchten Eltern lediglich den Nachnamen ihrer Kinder ändern lassen. Das ist häufig nach einer Scheidung der Fall, wenn der sorgeberechtigte Elternteil seinen alten Namen annimmt oder wieder heiratet. „In solchen Fällen wird das zuständige Amt abwägen, was schwerer wiegt: Das Interesse des Kindes, den gleichen Namen zu tragen wie seine neue Familie, oder die namensmäßige Verbindung zum anderen Elternteil“, sagt Rechtsanwalt Wolff. Entschieden werde dann im Einzelfall. Den Familiennamen eines Kindes kann man der NamÄndVwV zufolge unter anderem auch ändern, wenn es dauerhaft in eine Pflegefamilie aufgenommen wird.
Wer seinen Namen ändert, darf sich einen neuen Vornamen aussuchen. Das erlaubt der Anspruch auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 des Grundgesetzes. Auch Eltern haben die Wahl, wenn es um den Vornamen ihres Kindes geht. Doch es gibt Grenzen: Als neuer Name sind jene nicht erlaubt, die selbst wieder eine Namensänderung rechtfertigen könnten. Zum Beispiel weil sie zu abwertenden Wortspielen verleiten oder die Verwechslungsgefahr sehr hoch ist. Ob Sachbegriffe oder Fantasienamen gewählt werden können, ist umstritten.
Die Gerichte haben dazu bislang unterschiedlich entschieden. Zumindest wenn es um die Vornamen geht, die Eltern ihren Kindern direkt nach der Geburt geben, sind die Standesämter in den vergangenen Jahren etwas lockerer geworden. Eltern dürfen ihre Tochter zum Beispiel Biene nennen, auch wenn es ihr einziger Vorname ist. Ein Junge darf neben einem weiteren Vornamen November genannt werden.
Auch nach einer Änderung des Nachnamens hat man die freie Wahl – abgesehen von den Namen, die eine (weitere) Namensänderung rechtfertigen würden. Nur in seltenen Fällen ändert sich auch der Name der Kinder, wenn die Eltern ihren Nachnamen ändern. Kinder dürfen allerdings ab einem Alter von fünf Jahren mitentscheiden, wenn es um die Änderung ihres Nachnamens geht.
Sie möchten Ihren Vornamen oder Nachnamen ändern, das Standesamt hat ihren Antrag aber abgelehnt? Kontakten Sie in diesem Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann Sie dabei unterstützen, das richtige Vorgehen zu wählen und einschätzen, ob ein Gerichtsverfahren sich lohnt. In unserer Anwaltssuche finden Sie den passenden Ansprechpartner zum Thema Namensrecht.