Auf dem Pferdemarkt ist es gang und gäbe, auch auf der Baustelle oder beim Gebrauchtwagenhändler wird es so gehandhabt: Vereinbarungen und Verträge werden nicht immer schriftlich, sondern oft einfach per Handschlag getroffen. Auch im Privatleben gilt eine Abmachung als bindend, wenn man sich die Hand darauf gibt. Aber was ist so ein Handschlag wirklich wert, wenn es zum Streit kommt?
Vertrag per Handschlag rechtlich bindend
Die Antwort: Eine Menge. „Theoretisch kann fast jeder Vertrag per Handschlag geschlossen werden“, sagt Dr. Jörn Zons, Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Gesetzliche Ausnahmen von dieser Regelung gebe es nur wenige. So sei zum Beispiel eine notariele Beurkundung notwendig, wenn man ein Haus oder ein Grundstück kaufen wolle.
In allen anderen Bereichen ist ein Vertrag per Handschlag rechtlich ebenso bindend wie ein schriftlicher Vertrag – und ebenfalls einklagbar. Stehen sich vor Gericht allerdings nur die beiden Vertragspartner gegenüber, steht Aussage gegen Aussage. Zeugen für den Vertragsschluss sind dann Gold wert.
Wenn nichts anderes vereinbart, gelten gesetzliche Regelungen
Wie sieht es mit den Vertragsbedingungen aus? „Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Regelungen, was zum Beispiel die Details der Vertragsdurchführung (wann, wie usw.), die Haftung der Vertragsparteien für Vertragsverletzungen und eine etwaige Kündigung beziehungsweise Rücktritt vom Vertrag angeht“, informiert Rechtsanwalt Zons.
Wie bei jedem Vertrag sei aber auch für einen wirksamen Vertrag per Handschlag erforderlich, dass die Vertragspartner sich über die Kerninhalte des Vertrags einig sind. Beim Gebrauchtwagenkauf seien das die Fragen nach dem Preis und um welches Auto es sich handelt.
Vertrag per Handschlag: Hohes Risiko für Missverständnisse
Abgesehen davon, dass der Vertragsschluss mitunter schwierig nachzuweisen ist, sind Verträge per Handschlag sehr anfällig für Missverständnisse. Zum Beispiel über Preise und Zahlungsfristen. Besonders schwierig ist es, wann sich das erst dann herausstellt, wenn einer der Vertragspartner seine Pflichten schon erfüllt hat. Es kann dann sehr schwierig sein, den Vertrag noch zu ändern oder rückgängig zu machen.
Sonderfall Auktion
Nicht per Handschlag, sondern vielfach per Handzeichen werden Verträge bei Auktionen geschlossen. „Gibt man mit einer Meldung ein Gebot ab, gilt das als verbindliches Kaufangebot. Erteilt der Auktionator dem Bieter dann den Zuschlag, gilt der Kaufvertrag als geschlossen“, erklärt Rechtsanwalt Heiko Böger, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Handels-und Gesellschaftsrecht im DAV. Diese Verträge nachträglich zu ändern sei bei einer Auktion nicht vorgesehen. Von dem Kauf zurückzutreten sei äußerst schwierig. Ob das möglich sei, komme auf den Einzelfall an.
Es gilt also: Wer sich für Auktionen interessiert, sollte sich gut überlegen, ob und bis zu welcher Summe er mitbietet. Bei Kaufverträgen außerhalb von Auktionen und anderen Verträgen sollte man auf Nummer sicher gehen.
„Verträge sollten immer schriftlich gemacht werden“, rät Rechtsanwalt Zons. Sich auf eine Vereinbarung lediglich die Hand zu geben klinge zwar wunderbar unkompliziert – schließlich spare man sich die lästigen AGB. Einen Vertrag per Handschlag zu schließen sei aber nicht sicher und biete immer Raum für Missverständnisse.
Sie haben Fragen zu einem bestehenden Vertrag oder wollen sich vor einem Vertragsabschluss beraten lassen? Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt können Ihnen dabei helfen, die richtige Entscheidung zu treffen. Hier finden Sie einen Experten in Ihrer Nähe.
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.04.2016
- Autor
- vhe