„Du kannst ab Oktober bei uns einziehen!“ Auf Basis einer solchen mündlichen Zusage, wie sie oft für Zimmer in Wohngemeinschaften gegeben wird, kündigen die künftigen Mitbewohner dann häufig ihre alten Wohnungen, lange bevor sie einen Mietvertrag in der Hand halten. Auch in anderen Bereichen werden auch dann mündliche Verträge geschlossen, wenn viel auf dem Spiel steht. Bewegen sich die Vertragspartner damit auf dünnem Eis, oder sind auch mündliche Verträge bindend?
Mündliche Verträge in vielen Fällen möglich
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind mündliche Verträge in den meisten Fällen tatsächlich gültig. Dr. Jörn Zons, Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), erklärt: „In Deutschland besteht Vertragsfreiheit, das heißt bis auf wenige Ausnahmen man kann Verträge im Grunde schließen wie man möchte. Also beispielsweise mündlich abgeschlossen, oder per Handschlag.“ Im Wirtschaftsleben würden Verträge aber meistens schriftlich geschlossen. Ein Kaufvertrag ist also auch mündlich möglich, wenn Verkäufer und Käufer sich in übereinstimmender Willenserklärung daran binden. Ein schriftlicher Vertrag ist jedoch empfehlenswerter, um handfeste Nachweise für den Kauf zu haben.
Abgesehen zum Beispiel von Grundstückskäufen und erbrechtlichen Verträgen können die meisten mündlichen Verträge also auch eingeklagt werden. „Dann ist allerdings wichtig, dass Zeugen den Abschluss des Vertrags bestätigen können“, informiert Rechtsanwalt Zons. Gleiches gelte für Verträge, die per Handschlag geschlossen werden.
Vertragsbedingungen: gesetzliche Regelungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart
Genauso gilt auch, dass die Vertragspartner sich darüber im Klaren sein müssen, was genau sie vereinbaren – also welche Wohnung vermietet werden soll, wie viel das Auto kosten soll oder wo die Pizza hin geliefert werden muss. Bei den Vertragsbedingungen, zum Beispiel zur Haftung und Kündigung oder Rücktritt, gelten die gesetzlichen Regelungen, solange nichts anderes vereinbart wurde.
Mündliche Vereinbarung: Vorsicht bei mündlichen Arbeits- und Mietverträgen
Dennoch weisen mündliche Verträge einige Besonderheiten auf. So können Arbeitsverträge zunächst im Gespräch vereinbart werden. Das wird nicht selten so gehandhabt, wenn es um Vertragsverlängerungen geht. Allerdings hat der Angestellte dann einen Anspruch darauf, dass er einen Monat nach Arbeitsbeginn die wichtigsten festgelegten Rahmenbedingungen schriftlich ausgehändigt bekommt.
Bei Mietverträgen ist zu beachten: Soll der Vertrag länger als ein Jahr dauern, kann keine längere Mindestvertragslaufzeit festgelegt werden, wenn der Vertrag mündlich geschlossen wird. Das bedeutet, dass der Vertrag dann nach den gesetzlichen Fristen kündbar ist, und zum Beispiel für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren laufen muss.
Fazit: Mündliche Verträge sind in den meisten Fällen zwar rechtlich bindend. Teilweise ergeben sich dann allerdings Besonderheiten mit Blick auf die Vertragsbedingungen. Zudem besteht immer die Gefahr, dass es zu Missverständnissen kommt. „Am besten ist es, Verträge schriftlich zu schließen“, rät Rechtsanwalt Zons. Auch wenn mündliche Verträge oft ebenso gültig seien wie schriftliche, böten diese deutlich mehr Sicherheit.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 10.09.2024
- Autor
- vhe