Wer einen Verein gründen möchte, braucht eine Idee und Gleichgesinnte – und muss bereit sein, sich erst einmal mit administrativer Arbeit zu beschäftigen. Das gilt ganz besonders, seit im Mai die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist. Mit dem richtigen Know-how und Beratung sind aber auch juristische Laien für eine rechtssichere Gründung gewappnet.
Vereinsgründung: Was muss ich tun?
Wenn Sie einen Verein gründen möchten, brauchen Sie zunächst einen Gleichgesinnten. Das Vereinsrecht schreibt vor, dass für eine Vereinsgründung mindestens zwei Personen notwendig sind. Um einen eingetragenen Verein (e.V.) zu gründen, sind sieben Personen erforderlich.
Vereinsrecht: Welche Aufgaben hat die Gründungsversammlung?
Zunächst müssen Sie eine Gründungsversammlung einberufen. Darin schreiben die Gründungsmitglieder die Satzung und unterzeichnen sie. Anschließend wählt die Gründungsversammlung einen Vorstand. Von der Versammlung fertigen sie ein Gründungsprotokoll an.
Wie läuft die Eintragung ins Vereinsregister ab?
Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern können sich ins Vereinsregister eintragen lassen. Sie dürfen sich dann e.V. nennen, auch Körperschaft privaten Rechts genannt. Das Vereinsregister führt das Amtsgericht der Stadt oder Gemeinde. Ob die Gemeinschaft eingetragen werden soll, beschließt die Gründungsversammlung. Entscheidet sie sich für die Eintragung, muss sie dies in die Satzung schreiben.
Ins Vereinsregister können sich nur jene Gruppen eintragen lassen, die einen ideellen Zweck verfolgen – Geld zu verdienen darf also nicht das Ziel sein. Um den Verein eintragen zu lassen, muss der Vorstand beim Amtsgericht der Stadt folgende Dokumente vorlegen:
- Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister
- unterzeichnete Satzung
- Vorstandswahlprotokoll und Erklärung der Annahme
Den Antrag müssen alle Vorstandsmitglieder unterschreiben. Die Unterschriften muss ein Notar beglaubigen.
Gründung: Was muss in der Satzung stehen?
Die Satzung ist das Regelwerk der Gemeinschaft. Sie bestimmt das Vereinsleben. § 57 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zufolge muss die Satzung bestimmte Inhalte umfassen. „Sogenannte Muss-Inhalte sind der Name und Zweck des Vereins“, erklärt Dr. Thomas Summerer, Rechtsanwalt für Sportrecht und Vorsitzender der gleichnamigen Arbeitsgemeinschaft im Deutschen Anwaltverein (DAV). Auch der Sitz muss in der Satzung zu finden sein.
Daneben gebe es den Soll-Inhalt der Satzung. Er regelt, wie die Vereinsmitglieder miteinander umzugehen haben. Zum Beispiel, wie man der Gemeinschaft beitreten oder austreten kann, wann der Verein ein Vereinsmitglied ausschließen kann, welche Mitgliedsbeiträge zu zahlen sind. Weitere Fragen, die die Vereinssatzung regeln sollte, sind: Gibt es nur einen Vorstand oder mehrere? Wie und wie oft wird die Mitgliederversammlung einberufen?
Wichtig ist auch, die Zuständigkeiten und Kompetenzen abzugrenzen und zu verteilen: Darf der Vorstand unbegrenzt Geschäfte tätigen oder braucht er ab einer bestimmten Höhe die Zustimmung der Mitgliederversammlung? Hier lässt sich in der Satzung ein Deckel einbauen und eine bestimmte Höhe festlegen. Auch ob ein Aufsichtsrat eingesetzt wird und wofür er zuständig ist, sollte bei Vereinsgründung in die Satzung geschrieben werden. Ein Aufsichtsrat lohnt sich vor allem für größere Körperschaften, die viel Geld verwalten.
Welche rechtlichen Fallstricke drohen bei der Vereinsgründung?
Viel kann man bei einer Vereinsgründung nicht falsch machen. „Im Grunde sind bei der Gründung nur drei Aspekte zu beachten“, sagt Sportrechtler Summerer. So müssten es mindestens zwei beziehungsweise sieben Personen sein, sie müssten eine Satzung erstellen und den Verein gegebenenfalls ins Vereinsregister eintragen lassen.