
Etwa fünf Millionen Hunde nennen die Deutschen ihr Eigen, von Dackel bis Pitbull ist alles dabei. Doch ist Hund nicht gleich Hund, was ihre Halter spätestens bei den laufenden Kosten registrieren: Nicht nur, dass große Hunde mehr Nahrung brauchen, je nach Kategorie (und Kommune) müssen verschieden hohe Steuern gezahlt werden – unabhängig davon, ob ein Hund tatsächlich gefährlich ist. Die Rasse ist hierbei entscheidend.
Dagegen klagte nun die Halterin eines Rottweilers. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied nun in dritter Instanz: Eine Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde (korrekt als „gefährliche Hunde“ oder Listenhunde bezeichnet) von jährlich 2000 Euro ist zu hoch (Urteil vom 15. Oktober 2014; Az.: BVerwG 9 C 8.13).
Steuer entfalte „erdrosselnde Wirkung“
Die zentrale Frage war hierbei, inwiefern die Steuer eine unzulässige „erdrosselnde Wirkung“ entfalte. Das wäre dann der Fall, wenn die Haltung bestimmter Hunderassen für einen Normalverdiener praktisch unmöglich ist. Die Leipziger Richter entschieden, dass ein erhöhte Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde zulässig ist und auch dann, wenn ein Negativtest die „individuelle Ungefährlichkeit des konkreten Hundes bescheinigt“. Allerdings eben nur bis zu einer Summe, die keine „erdrosselnde Wirkung“ hat – denn das schlägt faktisch in ein Verbot der Kampfhundehaltung um, so die Begründung des Gerichts.
Nach der Rechtslage darf eine Hundesteuer nur so hoch sein, dass sie eine Haltung nicht unmöglich macht. In dem konkreten Fall liegt die Hundesteuer ein 26-faches höher als die Steuer für einen normalen Hund. Zudem teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass allein die Jahressteuer in diesem Fall für einen Kampfhund den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines solchen Hundes übersteigt.
Experte: „Ein richtungsweisendes Urteil, das Fragen offen lässt"
Andreas Ackenheil ist ein auf Tierrecht spezialisierter Rechtsanwalt vom Deutschen Anwaltverein (DAV) und kommentiert die Entscheidung des Gerichts: „Zunächst ist es eine positive und richtungsweisende Entscheidung, allerdings muss die komplette Urteilsbegründung abgewartet werden.“ Bisher nämlich habe das Gericht lediglich eine Pressemitteilung herausgegeben, in der eine zentrale Frage nicht beantwortet werde: „Wie hoch darf die Steuer denn dann sein?“, fragt Ackenheil. Zumindest aber sei eine Obergrenze festgelegt worden.
Aus vergangenen Gerichtsurteilen schätzt Tierrechtsexperte Ackenheil, dass die Steuer für Listenhunde 75 Euro monatlich nicht übersteigen darf – das entsprächen 900 Euro jährlich. „Vermutlich wird aber auch in der umfassenden Urteilsbegründung keine konkrete Zahl angegeben werden“, schätzt der Rechtsanwalt. „Bei Länderfragen wird sehr darauf geachtet, Kommunen die größtmögliche Handlungsfreiheit zu lassen", so Ackenheil.
Sollte es doch so kommen, hätte dies massive Auswirkungen auf Kommunen – deutschlandweit. Denn damit würde eine Fülle von Satzungsänderungen einhergehen. In den allermeisten Fällen erheben Kommunen eine höhere Steuer für Listenhunde als die üblichen 75 Euro jährlich für „normale“ Hunde. Doch muss hier abgewartet werden. Nicht selten dauert die ausführliche Urteilsbegründung einige Wochen.
Hintergrund zum aktuellen Urteil
Geklagt hatte die Halterin der Rotweilerhündin Mona, die als friedlich gilt, was ihr in einem positiven Wesenstest schriftlich attestiert wurde. Trotzdem zählt die Rottweilerhündin in ihrem bayerischen Zuhause als Kampfhund der Kategorie 2. Die Gemeinde Bad Kohlgrub, in der Monas Besitzer leben, verlangt deswegen eine Kampfhundesteuer. 2000 Euro pro Jahr sollen die Halter für Mona zahlen. Das wollten die Hundebesitzer nicht akzeptieren und klagten – mit Erfolg.
Mit einer ähnlichen Begründung gab bereits der bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Vorinstanz der Klägerin Recht (BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2013, Az.: 4 B 13.144).
Suchen Sie Experten in Tierrechtsfragen? Dann schauen Sie mal hier.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2014
- Autor
- ndm