Rechte im Urlaub

Unfall während der Pauschalreise: BGH stärkt Rechte von Urlaubern

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat die Rechte von Urlaubern bei einer Pauschalreise gegenüber ihrem Reisever­an­stalter gestärkt. So kann ein unverschuldeter Verkehrs­unfall als Reisemangel gelten – für den der Veranstalter aufkommen muss. Passiert ein Unfall während eines Ausflugs mit einem lokalen Dienst­leister, muss der Reisever­an­stalter unter Umständen auch haften. Die Anwalt­auskunft erklärt die Hinter­gründe.

Ein Unfall im Urlaub ist schlimm genug. Noch schlimmer ist es, wenn der Veranstalter der Pauschalreise anschließend nicht zahlt. Allzu leicht darf er sich nach mehreren Urteilen des BGH aber nicht machen: Teilweise haben Pauschal­ur­lauber Anspruch auf Geld.

1. Fall: Verkehrs­unfall während eines Ausflugs

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatten die Kläger bei einer Geländewagen-Tour in Bulgarien im Sommer 2013 einen Unfall und fordern von Alltours Schmer­zensgeld. Das Düssel­dorfer Unternehmen hatte die Tour aus seinem Ausflugs­programm nur vermittelt.

Angebot eines externen Anbieters als Teil des Ausflugs­pro­gramms beworben

Nach Auffassung des zuständigen Senats war das für die Urlauber aber nicht klar genug erkennbar. Denn auf dem Blatt mit den angebotenen Ausflügen in der Begrüßungsmappe steht oben in großer Schrift das Alltours-Logo und darunter „Ihr Ausflugs­programm“. Der Hinweis auf die Agentur findet sich dagegen sehr unauffällig am Ende der Seite.

Pauschalreise: Wer Anbieter eines Ausflugs ist, muss deutlich erkennbar sein

„Das haben wir für nicht ausreichend gehalten“, begründete der Vorsitzende Richter des Zehnten Zivilsenats die Entscheidung. Für die Touristen habe der Eindruck entstehen müssen, dass die Ausflüge optionaler Teil der Pauschalreise seien. Um diesen Gesamt­eindruck zu korrigieren, hätte es einer deutli­cheren Erklärung bedurft.

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf muss den Fall nun neu verhandeln (AZ: X ZR 4/15). Der BGH hatte 2007 schon einmal in einem ganz ähnlichen Fall im Sinne der Urlauber entschieden und somit deren Rechte gestärkt. Der Veranstalter habe nicht ausreichend deutlich gemacht, dass der gebuchte Ausflug keine Eigenleistung war, hieß es damals in dem Urteil.

2. Fall: Unfall auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel

In zwei Verfahren, die der BGH am 6. Dezember 2016 entschied (X ZR 117/15 und X ZR 118/15) hatten die klagenden Reisenden eine zweiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Transfer vom Flughafen zum Hotel war im Reisepreis inbegriffen. Auf der Busfahrt kam es zu einem Verkehrs­unfall. Der Bus kollidierte mit einem Geister­fahrer, der auf der gleichen Spur unterwegs war. Die Insassen wurden verletzt, einige von ihnen schwer.

Unfall als Reisemangel? Reisende wollen Geld zurück

Zwei der Reisenden forderten daraufhin vom Reisever­an­stalter ihr Geld zurück. Sie sehen den Unfall als einen Reisemangel. Als der Veranstalter sich weigerte zu zahlen, reichten sie Klage ein. In zwei Verfahren, die sich auf denselben Unfall beziehen, gab das Amtsgericht Neuss den Klagen teilweise statt. Der Reisever­an­stalter ging daraufhin in Berufung. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klagen ab. Gegen diese Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf legten die Reisenden wiederum Revision ein. In nächster Instanz entschied der BGH – zugunsten der Reisenden.

BGH: Auch unverschuldeter Unfall kann Reisemangel sein

Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Reisever­an­stalter den Reisepreis zurück­er­statten muss. Es sei die Pflicht der Reiseleitung gewesen, die Touristen unversehrt zum Hotel zu bringen. Das sei ihr nicht gelungen. Die Reisenden hätten deshalb von der Reise auch nichts gehabt. Die Reiseleitung sei insgesamt mangelhaft.

Dass der Reisever­an­stalter für den Unfall nichts konnte, spielte den Richtern zufolge keine Rolle. Der Reisever­an­stalter trage die Preisgefahr – das Risiko, den verein­barten Reisepreis nicht zu erhalten) auch, wenn die Reise durch Umstände vereitelt oder gestört wird, für die weder er noch die Reisenden etwas können.