Ein Unfall im Urlaub ist schlimm genug. Noch schlimmer ist es, wenn der Veranstalter der Pauschalreise anschließend nicht zahlt. Allzu leicht darf er sich nach mehreren Urteilen des BGH aber nicht machen: Teilweise haben Pauschalurlauber Anspruch auf Geld.
1. Fall: Verkehrsunfall während eines Ausflugs
Im zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger bei einer Geländewagen-Tour in Bulgarien im Sommer 2013 einen Unfall und fordern von Alltours Schmerzensgeld. Das Düsseldorfer Unternehmen hatte die Tour aus seinem Ausflugsprogramm nur vermittelt.
Angebot eines externen Anbieters als Teil des Ausflugsprogramms beworben
Nach Auffassung des zuständigen Senats war das für die Urlauber aber nicht klar genug erkennbar. Denn auf dem Blatt mit den angebotenen Ausflügen in der Begrüßungsmappe steht oben in großer Schrift das Alltours-Logo und darunter „Ihr Ausflugsprogramm“. Der Hinweis auf die Agentur findet sich dagegen sehr unauffällig am Ende der Seite.
Pauschalreise: Wer Anbieter eines Ausflugs ist, muss deutlich erkennbar sein
„Das haben wir für nicht ausreichend gehalten“, begründete der Vorsitzende Richter des Zehnten Zivilsenats die Entscheidung. Für die Touristen habe der Eindruck entstehen müssen, dass die Ausflüge optionaler Teil der Pauschalreise seien. Um diesen Gesamteindruck zu korrigieren, hätte es einer deutlicheren Erklärung bedurft.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss den Fall nun neu verhandeln (AZ: X ZR 4/15). Der BGH hatte 2007 schon einmal in einem ganz ähnlichen Fall im Sinne der Urlauber entschieden und somit deren Rechte gestärkt. Der Veranstalter habe nicht ausreichend deutlich gemacht, dass der gebuchte Ausflug keine Eigenleistung war, hieß es damals in dem Urteil.
2. Fall: Unfall auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel
In zwei Verfahren, die der BGH am 6. Dezember 2016 entschied (X ZR 117/15 und X ZR 118/15) hatten die klagenden Reisenden eine zweiwöchige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Der Transfer vom Flughafen zum Hotel war im Reisepreis inbegriffen. Auf der Busfahrt kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Bus kollidierte mit einem Geisterfahrer, der auf der gleichen Spur unterwegs war. Die Insassen wurden verletzt, einige von ihnen schwer.
Unfall als Reisemangel? Reisende wollen Geld zurück
Zwei der Reisenden forderten daraufhin vom Reiseveranstalter ihr Geld zurück. Sie sehen den Unfall als einen Reisemangel. Als der Veranstalter sich weigerte zu zahlen, reichten sie Klage ein. In zwei Verfahren, die sich auf denselben Unfall beziehen, gab das Amtsgericht Neuss den Klagen teilweise statt. Der Reiseveranstalter ging daraufhin in Berufung. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klagen ab. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf legten die Reisenden wiederum Revision ein. In nächster Instanz entschied der BGH – zugunsten der Reisenden.
BGH: Auch unverschuldeter Unfall kann Reisemangel sein
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Reiseveranstalter den Reisepreis zurückerstatten muss. Es sei die Pflicht der Reiseleitung gewesen, die Touristen unversehrt zum Hotel zu bringen. Das sei ihr nicht gelungen. Die Reisenden hätten deshalb von der Reise auch nichts gehabt. Die Reiseleitung sei insgesamt mangelhaft.
Dass der Reiseveranstalter für den Unfall nichts konnte, spielte den Richtern zufolge keine Rolle. Der Reiseveranstalter trage die Preisgefahr – das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch, wenn die Reise durch Umstände vereitelt oder gestört wird, für die weder er noch die Reisenden etwas können.
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2016
- Autor
- dpa/red