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Weihnachtsgeschäft

Umtausch von Weihnachts­ge­schenken: Die wichtigsten Fragen

Nach Weihnachten wollen viele Beschenkte ihr Präsent zurückgeben oder umtauschen - welche Regeln gelten dafür? © Quelle: HiyaImages/corbisimages.com

Nach den Weihnachts­fei­ertagen beginnt die Zeit des Umtauschs. Dabei ist man in Geschäften und Kaufhäusern auf die Bereit­schaft der Händler angewiesen – eine gesetzliche Pflicht, Ware umzutauschen haben sie nicht. Anders ist es im Internet. Hier ist der Umtausch gesetzlich garantiert. Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert über die rechtlichen Pflichten von Händlern, Beschenkten und Schenkern.

Besteht generell ein „Recht auf Umtausch“?

Ungeliebte Weihnachts­ge­schenke unverzüglich umzutauschen – das fänden viele Beschenkte sicher praktisch. Rechts­anwalt Swen Walentowski, Sprecher der Anwalt­auskunft (anwalt­auskunft.de), dämpft allerdings die Erwartungen: „Ein grundsätz­liches Recht auf Umtausch gibt es nicht. Ob Geschäfte Waren zurück­nehmen, hängt vor allem von ihrer eigenen Bereit­schaft ab.“ Im Einzelfall gilt also, der Händler legt die Fristen und Bedingungen für ein Rückga­berecht fest. Im Umkehr­schluss muss er sich aber auch daran halten. Billigt also ein Kaufhaus zum Beispiel ein vierwö­chiges Rückga­berecht  zu, bindet es sich damit rechtlich. Die Festlegung von Fristen ist dabei ebenso dem Händler überlassen, wie die Art der Rückerstattung.

Möchte ein Verkäufer bei einem Umtausch nur Gutscheine in der Höhe des Warenwertes ausstellen, müssen Kunden dies akzeptieren – einen Anspruch auf die Auszahlung von Bargeld haben sie nicht. Kunden sollten sich also bereits vor einem Kauf über ihre Rückga­be­rechte informieren. Das gilt für reguläre Käufe ebenso wie für Weihnachts­ge­schenke. „Wegen der Fristen kann auch ein Hinweis auf dem Kassenbon reichen, dass es sich um ein Weihnachts­ge­schenk handelt und man erst danach weiß, ob ein Umtausch notwendig ist,“ erläutert Walentowski.

Muss der Kaufbeleg beim Umtausch immer vorgelegt werden?

Auch hier gilt: Ob bei der Rückgabe von Waren ein Kaufbeleg vorgelegt werden muss, ist den Händlern selbst überlassen. Verlangen müssen sie ihn nicht, allerdings tun das in der Regel die allermeisten Geschäfte. Wer also ein Geschenk umtauschen möchte, kommt vermutlich nicht darum herum, den Schenkenden darum zu bitten, den Kaufbeleg auszuhändigen. Ist man als die schenkende Partie nicht sicher, wie das ausgewählte Geschenk ankommt, empfiehlt es sich eventuell, den Beleg gleich beizulegen oder zumindest gut aufzube­wahren.

Können Kunden ein eigenes Rückga­berecht vereinbaren?

Wenn der Händler zustimmt, spricht rechtlich nichts dagegen, ein eigenes Rückga­berecht ausdrücklich zu vereinbaren. Dies muss allerdings vor dem Vertrags­ab­schluss geschehen und sollte aus Beweis­gründen schriftlich festge­halten werden. „Lässt sich ein Händler auf eine derartige Verein­barung ein, zum Beispiel einen Umtausch gegen Geld binnen 30 Tage ab Kauf, dann ist er auch an diese Zusage gebunden.“ erklärt Anwalt Swen Walentowski.

Was gilt bei kaputter oder mangel­hafter Ware?

Ist das Geschenk einwandfrei, könnte sich die Rückgabe bei keiner anderen Verein­barung als schwierig erweisen. Ist es allerdings kaputt oder nicht vollständig, haben Kunden eindeutige gesetzliche Ansprüche. Bei Mängeln haben Kunden pauschal einen Anspruch auf Nachbes­serung – sofern der Verkäufer die Ware nicht wegen des Mangels bereits reduziert hatte. Der Mangel muss dann allerdings schon beim Kauf bestanden haben. Zwei Versuche stehen dem Verkäufer frei, den Fehler zu beheben. Erst wenn das nicht funktioniert hat oder eine Nachbes­serung unsinnig ist, können Kunden den Preis mindern oder darauf beharren, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Sie müssen sich dann auch nicht auf ein Ersatz­produkt verweisen lassen. Unter Umständen ist dann sogar Schaden­ersatz möglich.

Welche Rückga­be­rechte gelten für Waren, die im Internet oder dem Versand­handel bestellt wurden?

Im Kaufhaus ist der Käufer auf die Bereit­schaft der Händler angewiesen. Im Internet gilt das nicht. Hier ist der Widerruf gesetzlich garantiert – mit einer zeitlichen Einschränkung. „Online-Versand­händler müssen Käufern ein Widerrufsrecht einräumen“, erklärt Rechts­anwalt Swen Walentowski. Die gesetzliche Frist für die Widerrufs­er­klärung und die Rückgabe der Ware beträgt 30 Tage. Gemeint sind hier immer Kalender- und keine Werktage. Also auch Sonn- und Feiertage müssen mit einberechnet werden. Viele Händler gehen gerade in der Weihnachtszeit aber darüber hinaus. Wer beispielsweise beim Internet­ver­sandhaus Amazon zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember 2016 bestellt (hat), darf die Ware bis einschließlich dem 31. Januar 2017 zurückgeben oder umtauschen. Allerdings muss die Ware grundsätzlich immer den jeweiligen Rückga­be­be­din­gungen entsprechen. In den meisten Fällen bedeutet das, dass sie unbenutzt oder ungetragen zu sein hat.

Ist der Umtausch von Geschenk­gut­scheinen gegen Bargeld möglich?

Geschenk­gut­scheine gehören mittlerweile zu den belieb­testen Geschenken unter deutschen Weihnachts­bäumen. Umtauschen lassen sie sich allerdings kaum. Einen gesetz­lichen Anspruch auf einen Rücktausch gegen Bargeld gibt es nicht. Auch gewähren die meisten Händler diesen auch nicht aus Kulanz. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Gutschein sich auf ein bestimmtes Produkt oder eine Dienst­leistung bezieht und gerade diese(s) nicht mehr erhältlich ist. Dann ist die Erfüllung des ursprünglich geschlossenen (Kauf-)Vertrags nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Baraus­zahlung des Gutschein­wertes besteht allerdings nur dann, wenn dies vor dem Kauf des Gutscheins ausdrücklich vereinbart worden ist.

Haben Gutschein­be­sitzer ein Recht auf eine teilweise Auszahlung?

Kaufen sich Gutschein­inhaber ein Produkt, welches unter dem Wert des Gutscheins liegt, stellt sich die Frage: Was passiert mit dem restlichen Wert? Einen Rechts­an­spruch auf die Auszahlung des Restbe­trages gibt es nicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass der restliche Wert automatisch verfällt. Gutschein­be­sitzer dürfen die Ausstellung eines neuen Gutscheines mit dem Restwert, oder einen Vermerk auf Teilein­lösung auf dem ursprüng­lichen Gutschein verlangen.

Wann verlieren Geschenk­gut­scheine ihre Gültigkeit?

Grundsätzlich beträgt die Verjäh­rungsfrist von Gutscheinen drei Jahre. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch ist nach drei Jahren verjährt. Diese Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein vom heraus­ge­benden Händler erstellt wurde. Wurde der Gutschein also im Januar 2016 gekauft, beginnt die Verjäh­rungsfrist erst am 1.1.2017 und endet zum 31.12.2019. Rechtlich verbindlich ist die dreijährige Verjäh­rungsfrist allerdings nicht. Ein Gutschein kann eine kürzere Gültig­keitsfrist besitzen, wenn der Händler das deutlich festlegt und ausreichend begründen kann. Generell sind aber zu kurze Gültig­keits­fristen, etwa nur ein Jahr, rechtlich nicht haltbar, wie mehrere Gerichts­ent­schei­dungen beweisen.

Datum
Aktualisiert am
27.11.2023
Autor
psu
Bewertungen
754
Themen
Geschenk Reklamation Umtausch Weihnachten

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