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Die fünfte Jahreszeit

Überblick: Rechts­themen zu Fasching und Karneval

Karneval, Fasching, Fastnacht: Die tollen Tage bieten viel Anlass zur Freude - doch stellen sich auch viele Rechtsfrage. © Quelle: SG-design/fotolia.com

Die tollen Tage des Karnevals, Faschings oder der Fastnacht stehen bevor. Recht und Gesetz gilt dennoch. Die Deutsche Anwalt­auskunft beantwortet die elf wichtigsten Rechts­fragen rund um den Höhepunkt der fünften Jahreszeit.

1. Ein Bützchen gehört zum Brauchtum und gilt nicht als sexuelle Belästigung

Karneval gilt als lockere Zeit. Da wird geschmust, geküsst und umarmt. Aber wo ist die Grenze? Wann wird etwa aus einer scheinbar harmlosen Knuddelei sexuelle Belästigung? Sie fängt da an, wo jemand in die sexuelle Selbst­be­stimmung eines anderen Menschen eingreift. Das kann von einer einfachen Berührung reichen, die jemand nicht will, bis zu schweren Übergriffen, die in Sexualakte münden. Entscheidend ist hierbei, ob der „Empfänger“ einver­standen ist oder nicht. Ein Bützchen, also Küsschen, gehört aber nicht dazu. Es zählt zum Brauchtum und wer das als sexuelle Belästigung versteht, sollte am besten Karneval und Fasching meiden.

2. Öffentliche Liebe an den tollen Tagen

Wie weit darf man gehen? Ist es zum Beispiel erlaubt, im Auto, im Freien – ja, grundsätzlich Sex in der Öffentlichkeit zu haben? Diese Frage dürfte nicht nur Narren interes­sieren. Denn laut einer Umfrage können auch andere dem sogenannten Outdoorsex etwas abgewinnen. Dabei müssten sie zumindest rechtlich gesehen nicht auf dieses Vergnügen verzichten. Denn Liebe in der Natur, aber auch im Auto oder an anderen öffentlichen Orten, ist nicht immer ein strafwürdiges Delikt. Es darf nur nicht dort in der Öffent­lichkeit geschehen, wo andere sich gestört fühlen könnten. Ein Karnevalsumzug ist also ungeeignet.

3. Rosenmontag ist kein Feiertag

Weiber­fastnacht, Rosenmontag und Faschings­dienstag: Gesetzlich sind es ganz normale Werktage – auch in Karnevals­hoch­burgen wie Köln und Mainz. Einen Anspruch auf Urlaub gibt es nicht, wer unbeschwert durchfeiern möchte, sollte Urlaub beantragen – und das rechtzeitig. Der Chef kann den Antrag auch ablehnen. Swen Walentowski, Karnevalsfan und Sprecher des Rechts­portals anwalt­auskunft.de, erklärt: „Es gelten am Rosenmontag die gleichen Voraus­set­zungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen.“

4. Karneval im Büro: Verkleidung und Alkohol am Arbeitsplatz

In vielen Büros der Karnevals­hoch­burgen gehört es in der „fünften Jahreszeit“ einfach dazu – im Kostüm zur Arbeit. Swen Walentowski: „Ein Recht auf Maskerade gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich eine Dienst­kleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgeben.“ Viele Chefs – besonders in den Hochburgen des Frohsinns – haben aber in dieser Zeit kein Problem mit verkleideten Angestellten.

Gleiches gilt für das Hören von Karnevalsmusik während der Arbeitszeit: Erlauben müssen Chefs dies nicht. Allerdings dürfen sie deshalb Angestellte auch nicht gleich kündigen, entschied 1989 das Landes­ar­beits­gericht Hessen (AZ: 14 Sa 895/87)

5. Verkehr: kostümiert Autofahren ist erlaubt - teilweise

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrs­si­cherheit gewähr­leistet sein. Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Somit dürfen beispielsweise Masken die Sicht der Karneva­listen nicht einschränken. Selbst­ver­ständlich gelten auch die Promil­le­grenzen im Straßen­verkehr an Fasching und Karneval. Swen Walentowski weist darüber hinaus darauf hin, dass gerade an den verkaterten Folgetagen besondere Vorsicht geboten ist: „Wenn jemand mit Restalkohol im Blut Auto fährt, kann auch das dazu führen, dass er nicht sicher fahren kann.“ Im Falle eines Unfalls werde er bestraft, so eine Alkoho­li­sierung festge­stellt werde. Und auch bei Polizei­kon­trollen droht Ärger.

6. Lärmbe­läs­tigung: Toleranz an Karneval und Fasching größer

Für Gastwirte oder Karneva­listen in der eigenen Wohnung gelten keine anderen gesetz­lichen Regelungen als an allen anderen Tagen: Ruhezeiten gelten hier auch. Das Ordnungsamt Köln teilt allerdings mit, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass Nachbarn während der tollen Tage toleranter sind. Nichts­des­totrotz sind besonders die sogenannten Raucher­inseln außerhalb der Gaststätten proble­matisch. „Die Erfahrung zeigt, dass während des Karnevals oder Fasching nicht ausreichend Einsatz­kräfte zur Verfügung stehen“, so Rechts­anwalt Walentowski. Beschwerende Nachbarn müssten sich mitunter auf die Rücksichtnahme der Gastwirte und deren Gäste verlassen.

7. Wildpinkeln: Öffent­liches Urinieren ist verboten

Nicht nur an Karneval kommt man mitunter in Drucksi­tuation – dann nämlich, wenn die Blase ebenso voll ist, wie die Toiletten der jecken Kneipen. Dabei geht öffentliches Urinieren richtig ins Geld – je nach Bundesland und Ort des Geschehens. „Wildpinkeln ist eine Ordnungs­wid­rigkeit“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft. Dabei gelten von Kommune zu Kommune unterschiedliche Höchstsätze, in Hannover und Stuttgart kann Wildpinkeln sogar bis zu 5000 Euro kosten. In den Karnevals­hoch­burgen sieht das etwas anders aus: In Düsseldorf sind es in der Regel um die 35, in Bonn um die 40 Euro. In Köln kann das freie Urinieren – zumindest zur Karnevalszeit – dagegen bis zu 200 Euro kosten. Auch Mainz hebt seine Sätze in dieser Jahreszeit an, ebenso München während des Oktoberfests – auf 75 bzw. 100 Euro.

8. Kohle wegen Kamelle? Wenig Hoffnung auf Schmer­zensgeld

Während der Rosenmon­tagszüge sammeln Passanten massenhaft Blumen, Kuscheltiere und Süßes; Schokolade fliegt tonnenweise durch die Luft. Wer durch fliegende Kamelle an Rosenmontag verletzt wird, hat wenig Aussicht auf Schmer­zensgeld. So haben Richter in der Vergan­genheit entspre­chende Klagen meist abgewiesen. So begründete das Amtsgericht Köln eine abgewiesene Klage mit dem Hinweis, dass das Werfen von Süßigkeiten und kleineren Gegenständen durchaus erwünscht und der Tradition geschuldet sei. Verlet­zungen ließen sich demnach nicht völlig ausschließen. „Zudem weiß jeder, der sich am Straßenrand in unmittelbarer Nähe zu den Umzugswagen aufhält, dass die Gefahr besteht, leichte Verlet­zungen zu erleiden“ (AZ: 123 C 254/10).

9. Live-Auftritte von Karnevals-Bands sind GEMA-pflichtig

Wenn in Deutschland geschützte Musik aufgeführt wird, kassiert die GEMA – auch an den tollen Tagen. Karneval ist ohne Hymnen zum Schunkeln und Mitgrölen undenkbar. Die „Gesell­schaft für musika­lische Aufführungs- und mechanische Verviel­fäl­ti­gungs­rechte“ vertritt Urheber­rechte von Komponisten und Musiktextern. Wenn an Fasching oder Karneval GEMA-pflichtige Stücke aufgeführt werden, erhebt die Gesell­schaft eine Gebühr und leitet sie an die Schöpfer der Werke weiter. Das gilt auch für Live-Auftritte etwa von Cover-Bands. So wird beispielswiese bei Karnevals­umzügen in der Regel nach Wagen mit Beschallung und mitwir­kenden Musikern abgerechnet. Wie hoch die Kosten dabei ausfallen, ist in jedem Einzelfall anders.

10. Karneva­listen sind Künstler und nicht gewerbe­steu­er­pflichtig

„Wird ein Star des Karnevals als Künstler und selbst­ständiger Freibe­rufler eingestuft, ist er von der Gewerbe­steuer befreit“, sagt Rechts­anwalt Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft. Somit müssen sie nur die Einkom­mens­steuer entrichten, die jeder Freibe­rufler regelmäßig an das Finanzamt überweise muss.

11. Karnevals­vereine: Gewinne müssen versteuert werden

Auch gemein­nützige Karnevals­vereine sind nicht per se von der Versteuerung der Gewinne befreit. Das Finanz­gericht Köln entschied 2012, dass Körper­schafts­steuern dann fällig werden, sobald Gewinne aus dem Verkauf von – in diesem Fall – Orden erzielt werden.

Noch mehr Lust auf Fasching und Karneval? Hier finden weiter­führende ausführliche Informa­tionen zum Recht an den tollen Tagen.

Datum
Aktualisiert am
12.02.2015
Autor
red
Bewertungen
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Themen
Arbeit Karneval Steuern

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