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Tierrecht-Blog

Tierarzt­haftung: Wenn heilende Hände haften

Haftet der Tierarzt bei Behandlungsfehlern? © Quelle: Monkeybusiness/ panthermedia.net

Das Wohl des Tieres hat für viele Halter Priorität. Doch nicht immer verspricht der Ganz zum Tierarzt Hilfe.

Das Tierschutz­gesetz schreibt vor, dass jeder Tierhalter sein krankes Tier behandeln lassen muss. Er ist dafür verant­wortlich, rechtzeitig einen Tierarzt aufzusuchen. Ob Gesund­heitscheck, Vorsorge- oder akute Notbehandlung, der Tierarzt schuldet eine fachge­rechte Behandlung und haftet im Zweifel für Behandlungs-, Diagnose- und Aufklä­rungs­fehler, sofern durch diese ein Schaden entsteht. Der Patien­ten­be­sitzer ist verpflichtet, das Tierarzt­honorar zu zahlen, welches sich nach der Gebühren­ordnung der Tierärzte (GOT) richtet. Der Vertrag bedarf keiner Schriftform.

Ein Behand­lungs­fehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der (tierärzt­lichen) Kunst durchgeführt wurde. War die Behandlung nicht medizinisch erforderlich, sind vermeidbare Kompli­ka­tionen aufgetreten, die bei ordnungs­gemäßer Durchführung der Behandlung nicht entstanden wären oder wurde schlichtweg eine falsche Diagnose erstellt handelt es sich um solche Behand­lungs­fehler. Da im Gesetz eine eindeutige Definition des Begriffes des Behand­lungs­fehlers fehlt ist es in der Praxis nicht einfach, ein Fehlver­halten des Tierarztes nachzu­weisen.

Zwischen der fehler­haften Behandlung und dem beim Tierhalter eingetretenen Schaden muss ein Ursachen­zu­sam­menhang bestehen, den grundsätzlich dieser zu beweisen hat. Oftmals hilft hier nur ein teures Gutachten vor Gericht.

Im Falle eines groben Behand­lungs­fehlers tritt jedoch eine Beweis­last­umkehr zu Gunsten des Patien­ten­be­sitzers ein, die dazu führt, dass der Tierarzt beweisen muss, dass der Schaden auch bei einer fehler­freien Behandlung eingetreten wäre.

Den Tierarzt treffen auch Aufklä­rungs­pflichten. Er muss den Patien­ten­be­sitzer über die Art der Behandlung, über mögliche Risiken und über die Erfolgs­aus­sichten aufklären und diese dokumen­tieren. Kommt er diesen Pflichten nicht nach macht er sich ggfls. schadens­er­satz­pflichtig. Grundsätzlich kann der Patien­ten­be­sitzer die tierärztliche Dokumen­tation anfordern. Den Tierarzt trifft aber keine Verpflichtung, über sämtliche Risiken einer Behandlung umfassend aufzuklären.

Bitte beachten Sie, dass der Tierarzt nicht für eine erfolg­reiche Behandlung sondern für die Behandlung an sich bezahlt wird.

Im Schadensfall sollte der Patien­ten­be­sitzer zunächst zusammen mit dem Tierarzt eine Lösung finden. Scheitert dies, hilft der Anwalt.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht

Datum
Aktualisiert am
04.03.2014
Autor
Andreas Ackenheil
Bewertungen
764
Themen
Tiere

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