Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass jeder Tierhalter sein krankes Tier behandeln lassen muss. Er ist dafür verantwortlich, rechtzeitig einen Tierarzt aufzusuchen. Ob Gesundheitscheck, Vorsorge- oder akute Notbehandlung, der Tierarzt schuldet eine fachgerechte Behandlung und haftet im Zweifel für Behandlungs-, Diagnose- und Aufklärungsfehler, sofern durch diese ein Schaden entsteht. Der Patientenbesitzer ist verpflichtet, das Tierarzthonorar zu zahlen, welches sich nach der Gebührenordnung der Tierärzte (GOT) richtet. Der Vertrag bedarf keiner Schriftform.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht nach den Regeln der (tierärztlichen) Kunst durchgeführt wurde. War die Behandlung nicht medizinisch erforderlich, sind vermeidbare Komplikationen aufgetreten, die bei ordnungsgemäßer Durchführung der Behandlung nicht entstanden wären oder wurde schlichtweg eine falsche Diagnose erstellt handelt es sich um solche Behandlungsfehler. Da im Gesetz eine eindeutige Definition des Begriffes des Behandlungsfehlers fehlt ist es in der Praxis nicht einfach, ein Fehlverhalten des Tierarztes nachzuweisen.
Zwischen der fehlerhaften Behandlung und dem beim Tierhalter eingetretenen Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen, den grundsätzlich dieser zu beweisen hat. Oftmals hilft hier nur ein teures Gutachten vor Gericht.
Im Falle eines groben Behandlungsfehlers tritt jedoch eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patientenbesitzers ein, die dazu führt, dass der Tierarzt beweisen muss, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre.
Den Tierarzt treffen auch Aufklärungspflichten. Er muss den Patientenbesitzer über die Art der Behandlung, über mögliche Risiken und über die Erfolgsaussichten aufklären und diese dokumentieren. Kommt er diesen Pflichten nicht nach macht er sich ggfls. schadensersatzpflichtig. Grundsätzlich kann der Patientenbesitzer die tierärztliche Dokumentation anfordern. Den Tierarzt trifft aber keine Verpflichtung, über sämtliche Risiken einer Behandlung umfassend aufzuklären.
Bitte beachten Sie, dass der Tierarzt nicht für eine erfolgreiche Behandlung sondern für die Behandlung an sich bezahlt wird.
Im Schadensfall sollte der Patientenbesitzer zunächst zusammen mit dem Tierarzt eine Lösung finden. Scheitert dies, hilft der Anwalt.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.03.2014
- Autor
- Andreas Ackenheil