Das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Mainz ist für Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig. Es entscheidet über berufsgerichtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammermitglied seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat und kann Geldbußen bis zu 100.000,00 € verhängen.
Es stellte fest, dass ein Mainzer Tierarzt seine Berufspflichten verletzt hat, da er während seines Notfalldienstes nicht erreichbar war. Der Tierarzt wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 € verurteilt. Er war für zwei Tage für den Tierärztlichen Notfalldienst in Mainz bestellt worden. Im Zeitraum von zwei Stunden versuchte ein Kaninchenbesitzer mehrfach, den Arzt telefonisch zu erreichen. Als ihm dies nicht gelang begab er sich schließlich zur Praxis und versuchte dort eine halbe Stunde lang ebenfalls erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rollläden der Praxis hochgezogen und das Klingelschild beleuchtet waren.
Die Richter waren der Meinung, Kern der Notfalldienstpflicht sei die ständige Erreichbarkeit des Notfallarztes für Behandlungen und zur Entgegennahme von Patientenanmeldungen während der gesamten Dienstzeit. Der zum Notdienst eingeteilte Arzt müsse sowohl telefonisch erreichbar sein als auch für unangemeldet in die Praxis kommende Notfallpatienten Vorsorge treffen.
Diese Pflichten habe der Tierarzt verletzt, indem er in der besagten Zeit weder telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen sei. Der tierärztliche Beruf, so die Richter, erleide gerade durch Fehlleistungen im Notfall- und Bereitschaftsdienst erheblichen Vertrauens- und Ansehensverlust. Von daher und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Tierarzt in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten zu Geldbußen verurteilt worden war, sei eine Geldbuße von 5.000,00 € angemessen, um den Tierarzt anzuhalten, künftig seine Berufspflichten zu erfüllen.
Sicherlich ein hartes aber nachvollziehbares Urteil, da für den Patientenbesitzer der Tierarzt in der Notfallsituation die einzige Hoffnung auf Hilfe ist.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.09.2014
- Autor
- Andreas Ackenheil