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Tierrecht-Blog

Tierarzt im Notfall­dienst nicht erreichbar

Quelle: Butow/corbisimages.de
Ein zum Notdienst eingeteilter Tierarzt muss erreichbar sein.
© Quelle: Butow/corbisimages.de

Was geschieht, wenn ein Tierarzt, der zum Notfall­dienst eingeteilt war, nicht erreichbar ist? Einen solchen Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Mainz (Berufs­gericht für Heilberufe) im Jahre 2006 zu entscheiden (VG Mainz, Az.: Kf 3/06.MZ).

Das Berufs­gericht für Heilberufe beim VG Mainz ist für Rheinland-Pfalz insgesamt zuständig. Es entscheidet über berufs­ge­richtliche Maßnahmen in Fällen, in denen ein Kammer­mitglied seine Berufs­pflichten schuldhaft verletzt hat und kann Geldbußen bis zu 100.000,00 € verhängen.

Es stellte fest, dass ein Mainzer Tierarzt seine Berufs­pflichten verletzt hat, da er während seines Notfall­dienstes nicht erreichbar war. Der Tierarzt wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 5.000,00 € verurteilt. Er war für zwei Tage für den Tierärzt­lichen Notfall­dienst in Mainz bestellt worden. Im Zeitraum von zwei Stunden versuchte ein Kaninchen­be­sitzer mehrfach, den Arzt telefonisch zu erreichen. Als ihm dies nicht gelang begab er sich schließlich zur Praxis und versuchte dort eine halbe Stunde lang ebenfalls erfolglos, sich bemerkbar zu machen, obwohl die Rollläden der Praxis hochgezogen und das Klingel­schild beleuchtet waren.

Die Richter waren der Meinung, Kern der Notfall­dienst­pflicht sei die ständige Erreich­barkeit des Notfall­arztes für Behand­lungen und zur Entgegennahme von Patien­ten­an­mel­dungen während der gesamten Dienstzeit. Der zum Notdienst eingeteilte Arzt müsse sowohl telefonisch erreichbar sein als auch für unange­meldet in die Praxis kommende Notfall­pa­tienten Vorsorge treffen.

Diese Pflichten habe der Tierarzt verletzt, indem er in der besagten Zeit weder telefonisch noch in seiner Praxis erreichbar gewesen sei. Der tierärztliche Beruf, so die Richter, erleide gerade durch Fehlleis­tungen im Notfall- und Bereit­schafts­dienst erheblichen Vertrauens- und Ansehens­verlust. Von daher und unter Berück­sich­tigung der Tatsache, dass der Tierarzt in der Vergan­genheit bereits zweimal wegen Verletzung seiner Berufs­pflichten zu Geldbußen verurteilt worden war, sei eine Geldbuße von 5.000,00 € angemessen, um den Tierarzt anzuhalten, künftig seine Berufs­pflichten zu erfüllen.

Sicherlich ein hartes aber nachvoll­ziehbares Urteil, da für den Patien­ten­be­sitzer der Tierarzt in der Notfall­si­tuation die einzige Hoffnung auf Hilfe ist.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.

Datum
Aktualisiert am
16.09.2014
Autor
Andreas Ackenheil
Bewertungen
1343
Themen
Arbeit Arzt Tiere

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