Im Jahre 2005 hatte das AG Bad Hersfeld u.a. diese Frage zu entscheiden (AZ 10 C 766/05). Es entschied hierbei, dass der zwischen dem Hundehalter und dem Tierarzt geschlossene Behandlungsvertrag auch das Recht beinhalte, Einsicht in die tierärztlichen Unterlagen zu nehmen. Das Recht besteht für den Hundehalter auch während eines laufenden Prozesses auf Schadensersatz gegen den Tierarzt. Der Tierarzt muss bei jeder Behandlung eine Dokumentation erstellen, in der aufgeführt wird, was diagnostiziert und wie der Hund behandelt wurde. Das OLG München entschied bereits 2002 (AZ 21 U 5832/00), dass die wesentlichen medizinischen Aspekte der Behandlung so aufgeführt werden müssen, dass sie ein Nachbehandler aufnehmen und die Behandlung weiterführen kann, ohne Irrtümern zu erliegen. Eine Aufzeichnung in Stichworten reiche jedoch aus.
Man sollte daher immer zunächst mit dem Tierarzt direkt sprechen und Einsicht verlangen. Lehnt er ab kann dieser Anspruch auch gerichtlich, notfalls mit anwaltlicher Hilfe, durchgesetzt werden.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und berät aufgrund der Spezialisierung bundesweit. Er betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 03.02.2015
- Autor
- Andreas Ackenheil