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Schadensersatz

Tattoo-Pfusch: Wann eine Klage sinnvoll ist

Ein Qual und Peinlichkeit für die Träger: falsch geschriebene und schlecht gestochene Tattoos. © Quelle: RomonaRobbinsPhotography/gettyimages.de

Tätowie­rungen sind längst in der Mitte der Gesell­schaft angekommen: 15 Prozent der Deutschen haben einen dauerhaften Körper­schmuck. Doch nicht immer sorgen Tattoos für Freude. Geht beim Stechen etwas schief, ist der Ärger groß. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de verrät, was Opfer tun können.

Ob Tribal, chinesisches Schrift­zeichen oder Liebes­er­klärung: Immer wieder landen verpfuschte Tätowie­rungen vor Gericht. So auch in München, wo eine Frau sich für 80 Euro den Schriftzug "Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, Liubov ♥ Alexej" stechen ließ. Doch das Ergebnis war nach Ansicht der Trägerin verwaschen, schlecht leserlich und schief. Eine Korrektur, für die die Klägerin weitere 20 Euro zahlte, brachte nicht die gewünschte Besserung - die Frau zog vor Gericht. 

Pfusch beim Tattoo: Richter gibt Klägerin recht

Mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht München war die Tattoo-Trägerin erfolgreich. Der Richter verurteilte die Tätowiererin dazu, das Honorar von 100 Euro zurück­zu­er­statten und ein Schmer­zensgeld von 1000 Euro zu zahlen. Außerdem müsse die Beklagte für Folgeschäden sowie für eine Korrektur oder Entfernung aufkommen.

Maßgeblich für das Urteil war die Ansicht des Gerichts, „dass ein profes­sio­neller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt – derartige Fehler nicht mache; das Tattoo entspricht damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte.“ Das Urteil ist rechts­kräftig (AZ: 132 C 17280/16). Ähnlich wie bei missratenen Frisuren ist also eine Chance auf Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld grundsätzlich gegeben - unter den richtigen Vorraus­set­zungen. 

Nicht immer trägt der Tätowierer die Schuld

Auch wenn die Klägerin in diesem Fall recht behielt: Nicht immer ist der Tätowierer Schuld, wenn etwas schiefgeht. Im Ruhrgebiet verklagte dieses Jahr ebenfalls ein Kunde den Besitzer eines Tattoo-Studios. Der Grund: Schon kurz nach dem Stechen verlief die Tinte und der frische Körper­schmuck verblasste.

Doch der Richter am Amtsgericht Gelsen­kirchen wies die Klage ab. Der Beklagte konnte beweisen, dass der Kläger kurze Zeit nach dem Stechen nach Gran Canaria geflogen war, wo er sich ausgiebig bräunte. Der Besitzer des Tattoo-Studios hatte jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sonne der frischen Tätowierung schaden könne.

Selbst­ver­schulden, Beweis­aufnahme: Das sollten Kläger beachten

Was bedeuten diese Urteile nun für Opfer von Pfusch-Tattoos? Die Anwalt­auskunft rät: Wenn Sie klagen möchten, sollten Sie zuerst ausschließen, dass Ihre Tätowierung durch eigenes Verschulden Schaden genommen hat. Außerdem ist es ratsam, frühzeitig Fotos des Tattoos zu machen und einen anderen Tätowierer zu bitten, die Arbeit zu begutachten. Kommt dieser zu dem Urteil, dass es sich um eine Körper­ver­zierung mit handwerk­lichen Mängeln handelt, steigert dies Ihre Chancen vor Gericht.

Ganz andere juristische Probleme kann es übrigens mit sich bringen, wenn man sich Motive tätowieren lässt, die verfas­sungs­rechtlich verboten sind.

Wie der Richter letztlich entscheidet, hängt vom Ausmaß des Pfusches und vom jeweiligen Gericht ab. Möchten Sie ein Schmer­zensgeld erstreiten, sind die Größe des Tattoos sowie die Körper­stelle, an der es sich befindet, für die Höhe der Summe entscheidend. Bevor Sie klagen, sollten Sie sich in jedem Falle mit einem Fachmann beraten. Anwälte aus der ganzen Bundes­re­publik finden Sie in unserer Anwaltsuche.

Datum
Aktualisiert am
25.10.2017
Autor
red
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6394
Themen
Schadens­ersatz Schmer­zensgeld

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