Karfreitag ist einer der sogenannten stillen Feiertage, die ihren Ursprung im christlichen Glauben haben. An diesen stillen Tagen hält die Kirche größere Ausschweifungen für unangemessen. Trauer und das Andenken an die Verstorbenen sollten im Zentrum des öffentlichen Lebens stehen. Durch Regelungen wie dem Tanzverbot soll der ernste Charakter der stillen Feiertage hervorgehoben werden. Weitere Einschränkungen an diesen Tagen verbieten beispielsweise themenfremde öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, den Schankbetrieb oder musikalische Darbietungen. Der Karfreitag ist der bekannteste und wichtigste stille Feiertag im Jahreskalender.
Stille Feiertage: Gesetzgebung ist Ländersache
Deutschland besitzt keine einheitliche, bundesweite Regelung für stille Feiertage. Karfreitag ist allerdings in allen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag. und
Ob getanzt werden darf oder nicht, regelt das Feiertagsgesetz der einzelnen Bundesländer. Deshalb können die gesetzlichen Einschränkungen regional sehr verschieden sein.
Generell befindet sich die absolute Durchsetzung des Tanzverbots auf dem Rückzug. Auch konservativere Bundesländer wie Baden-Württemberg und Bayern haben in den vergangenen Jahren ihre gesetzlichen Regelungen für die meisten stillen Feiertage gelockert. Allerdings nicht für den Karfreitag. Seine Feiertagsruhe wird in der Politik vehement verteidigt.
Karfreitag: Tanzverbot gilt überall, aber nicht einheitlich
Karfreitag herrscht in sämtlichen Bundesländern ein Tanzverbot – in gewisser Form. 13 Länder regeln es strikt, dort gilt das Tanzverbot ganztägig. Lockerer sehen es nur die Stadtstaaten:
- In Berlin gilt das Tanzverbot von 4 Uhr bis 21 Uhr.
- Hamburger müssen von 2 Uhr bis 24 Uhr die Füße still halten
- In Bremen darf zwischen 6 Uhr und 21 Uhr nicht getanzt werden.
In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland beginnt das Tanzverbot übrigens bereits am Gründonnerstag und geht nahtlos in den Karfreitag über.
Bundesländer zum Tanzverbot: Baden-Württemberg streng, Bayern strenger
Traditionell wird das Tanzverbot im Süden Deutschlands strenger gehandhabt, als im Norden der Republik. Für die Durchsetzung verantwortlich sind wiederum die Kommunen und Landkreise. Daher kann es auch regional hier teils deutliche Unterschiede geben.
In Baden-Württemberg sind am Karfreitag öffentliche Tanz- und Sportveranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb verboten. Hintergrundmusik ist erlaubt, tanzen aber nicht. Wer als Veranstalter dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 1500 Euro.
Noch strenger gehen die Bayern mit dem Tanzverbot um. Hier gilt an Karfreitag: Jede Art von „Musikdarbietung in Räumen mit Schankbetrieb” ist ausnahmslos verboten. Also auch Hintergrundmusik. Uneinsichtigen Veranstaltern droht eine saftige Strafe: Bis zu 10.000 Euro Bußgeld können die Folge bei einem Verstoß sein.
Nordrhein-Westfalen verbietet „musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb“ und „alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz“. Eine Besonderheit hier: Das Bundesland verbietet am Karfreitag auch „alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag 6 Uhr.“ Wer hier also eine Privatparty im Freien ausrichtet, muss damit rechnen, dass sie von den Behörden aufgelöst wird. Innerhalb der eigenen vier Wände darf man aber tun und lassen, was man will. Solange man damit keine Regelung zur Lärmbelästigung verletzt.
Für alle Länder gilt aber: Besucher einer Veranstaltung müssen generell keine Bußgelder fürchten. Bestraft wird nur der Veranstalter. Feierlustigen Besuchern droht am Karfreitag schlimmstenfalls die Strafe, früh nach Hause gehen zu müssen.
Urteil: Ausnahmsloses Tanzverbot am Karfreitag in Bayern verfassungswidrig
Wie das Bundesverfassungsgericht Ende November 2016 feststellte, verstößt der ausnahmslose Schutz des Karfreitags in Bayern gegen das Grundgesetz. Das Gericht gab damit einer Verfassungsbeschwerde des „Bundes für Geistesfreiheit“ statt. (Az. 1 BvR 458/10)
„Bundes für Geistesfreiheit“ vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen und besteht auf die strikte Trennung von Kirche und Staat. Um die bayerische Regelung gerichtlich prüfen zu lassen, hatte die Gruppierung am Karfreitag 2007 eine Veranstaltung in einem Münchner Theater organisiert. Die zum Abschluss geplante "Heidenspaß-Party" wurde wie erwartet untersagt.
Diese Absage war unrecht, stellte das Bundesverfassungsgericht klar. Zwar dürfe der Karfreitag als "stiller Tag" laut Beschluss besonders geschützt werden. Jede Befreiungsmöglichkeit von vornherein auszuschließen sei aber unverhältnismäßig.
Es sei zwar grundsätzlich gerechtfertigt, für bestimmte, auch christliche Feiertage einen "qualifizierten Ruheschutz" zu schaffen, heißt es im Beschluss des Gerichts. Gar keine Ausnahmen zuzulassen, sei aber unvereinbar mit der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit. Die "Heidenspaß-Party" hätte erlaubt werden müssen, weil es den Veranstaltern dabei nicht nur um Spaß oder kommerzielle Interessen ging. Gerade unter diesem Gesichtspunkt bedeutet das Urteil weiterhin keinen Freibrief für Partys in Bayern an dem stillen Feiertag.
- Datum
- Aktualisiert am
- 05.04.2018
- Autor
- psu