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Hohe Absätze

Stöckel­schuhe: Bei Stolper-Unfall kein Anspruch auf Schadens­ersatz

Style oder Alltagstauglichkeit: Wenn es um High Heels geht, müssen Frauen sich meist entscheiden. © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Stöckel­schuhe und High Heels gehören meist zum perfekten Outfit. Praktisch sind sie allerdings nicht, und sie erhöhen die Stolper­gefahr. Viele Frauen nehmen das in Kauf. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat für sie allerdings schlechte Nachrichten: Kommt es zu einem Unfall, weil die Trägerin der hohen Absätze an einer Fußmatte oder an einem anderen Hindernis hängen bleibt, hat sie keinen Anspruch auf Schadens­ersatz. Das hat das Oberlan­des­gericht (OLG) im westfä­lischen Hamm im Fall einer Klägerin aus Marl entschieden (Beschluss vom 13. April 2016, AZ: 11 U 127/15).

Der Fall: Sturz mit 4,5-Zentimenter-Absätzen über Fußmatte

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte sich eine Frau bei einem Besuch des Stadttheaters in Marl 2014 den Fuß gebrochen. Sie war mit ihren schmalen, mindestens 4,5-Zentimeter-Absätzen in den Löchern einer Gummilochmatte hängen­ge­blieben und gestürzt. Daraufhin konnte sie mehrere Monate weder arbeiten noch Sport treiben. Sie verklagte sie die Ruhrge­bietsstadt auf 2.00 Euro Schmer­zensgeld und fast doppelt so viel Schaden­ersatz.

Gericht: High-Heel-Trägerinnen zu angepasstem Verhalten verpflichtet

Die Frau war der Meinung, die Stadt habe durch die Stolperfalle ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Die Richter teilten diese Ansicht nicht: Die von der Matte ausgehenden Gefahren seien für Theater­be­sucher erkennbar und beherrschbar gewesen, urteilten sie laut Mitteilung vom 25. Mai.

Trägerinnen von Stöckel­schuhen und High Heels seien zu angepasstem Verhalten verpflichtet und müssten die „allgemeine Gefahr­er­höhung, die von kleinflä­chigen Absätzen von Stöckel­schuhen ausgehe“, berück­sichtigen, so die Richter weiter. Wäre die Frau vorsichtiger gegangen, hätte sie die Schmutz­fangmatte unfallfrei passieren können, entschieden die Richter, wie schon das Landgericht Essen in erster Instanz.

OLG Schleswig: Mit Gitter­rosten ist zu rechnen

Ähnlich argumen­tierten die Richter des OLG Schleswig in einem weiteren Fall, in dem eine Frau mit hohen Absätzen gestürzt war. Sie gaben der Eigentümerin eines Wohnhauses Recht, die gegen ein früheres Urteil des Landge­richts Kiel Berufung eingelegt hatte. Die Mutter einer Mieterin der Angeklagten hatte Schaden­ersatz verlangt, nachdem sie beim Besuch ihrer Tochter mit den Absätzen in einem Fußabtreter-Gitter vor der Wohnungstür des Hauses hängen­ge­blieben und gestürzt war.

Die Klägerin hatte argumentiert, das Gitterrost sei verkehrs­widrig, weil es größere Öffnungen habe als in einem „Merkblatt für Metallroste“ empfohlen. Das OLG war allerdings der Ansicht, dass diese Richtlinie nur für öffentliche Wege gelte. Vor Wohnhäusern sei mit Fußabtretern zu rechnen, außerdem „begründet jedes Gitterrost die Gefahr, mit solchen Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben“, hieß es bei der Behörde.

Datum
Aktualisiert am
12.05.2017
Autor
dpa/red
Bewertungen
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Themen
Schmer­zensgeld Unfall Verletzung

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