Der Fall: Sturz mit 4,5-Zentimenter-Absätzen über Fußmatte
Im zugrundeliegenden Fall hatte sich eine Frau bei einem Besuch des Stadttheaters in Marl 2014 den Fuß gebrochen. Sie war mit ihren schmalen, mindestens 4,5-Zentimeter-Absätzen in den Löchern einer Gummilochmatte hängengeblieben und gestürzt. Daraufhin konnte sie mehrere Monate weder arbeiten noch Sport treiben. Sie verklagte sie die Ruhrgebietsstadt auf 2.00 Euro Schmerzensgeld und fast doppelt so viel Schadenersatz.
Gericht: High-Heel-Trägerinnen zu angepasstem Verhalten verpflichtet
Die Frau war der Meinung, die Stadt habe durch die Stolperfalle ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Richter teilten diese Ansicht nicht: Die von der Matte ausgehenden Gefahren seien für Theaterbesucher erkennbar und beherrschbar gewesen, urteilten sie laut Mitteilung vom 25. Mai.
Trägerinnen von Stöckelschuhen und High Heels seien zu angepasstem Verhalten verpflichtet und müssten die „allgemeine Gefahrerhöhung, die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehe“, berücksichtigen, so die Richter weiter. Wäre die Frau vorsichtiger gegangen, hätte sie die Schmutzfangmatte unfallfrei passieren können, entschieden die Richter, wie schon das Landgericht Essen in erster Instanz.
OLG Schleswig: Mit Gitterrosten ist zu rechnen
Ähnlich argumentierten die Richter des OLG Schleswig in einem weiteren Fall, in dem eine Frau mit hohen Absätzen gestürzt war. Sie gaben der Eigentümerin eines Wohnhauses Recht, die gegen ein früheres Urteil des Landgerichts Kiel Berufung eingelegt hatte. Die Mutter einer Mieterin der Angeklagten hatte Schadenersatz verlangt, nachdem sie beim Besuch ihrer Tochter mit den Absätzen in einem Fußabtreter-Gitter vor der Wohnungstür des Hauses hängengeblieben und gestürzt war.
Die Klägerin hatte argumentiert, das Gitterrost sei verkehrswidrig, weil es größere Öffnungen habe als in einem „Merkblatt für Metallroste“ empfohlen. Das OLG war allerdings der Ansicht, dass diese Richtlinie nur für öffentliche Wege gelte. Vor Wohnhäusern sei mit Fußabtretern zu rechnen, außerdem „begründet jedes Gitterrost die Gefahr, mit solchen Damenschuhen, wie sie die Klägerin trug, hängen zu bleiben“, hieß es bei der Behörde.
- Datum
- Aktualisiert am
- 12.05.2017
- Autor
- dpa/red