Dies hatte u.a. auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Jahre 2001 in Mainz zu entscheiden (LSG Mainz, Az. L 4 VG 13/01). Ein Mann wollte sich einen Schlepper von seinem Nachbarn ausleihen und betrat dessen Grundstück. Dort wurde er vom Hund des Nachbarn angesprungen, stürzte und erlitt einen Beinbruch. Der Geschädigte meinte, der Hund habe ihn vorsätzlich angegriffen und klagte nach dem sogenannten Opferentschädigungsgesetz auf staatliche Entschädigung. Nach diesem Gesetz trägt der Staat die Verantwortung, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen. Versagt der Schutz, haftet der Staat gegenüber dem Bürger. Die Richter wiesen jedoch die Klage ab, da sie der Meinung waren, dass es beim vorsätzlichen Angriff nicht auf den „Vorsatz“ des Hundes, sondern auf den des Halters ankomme. Dieser hatte aber die Attacke des Hundes nicht veranlasst. Die Richter verwiesen den Geschädigten darauf, dass er zivilrechtlich gegen den Nachbarn vorgehen könne.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
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