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ECHT RECHT?

Sind Wettschulden immer Ehrenschulden?

In unserer Serie "Echt Recht?!" beantwortet Rechtsanwalt Swen Walentowski Ihre Fragen. © Quelle: DAV

Hat der Volksmund Recht mit seiner Feststellung, Wettschulden seien Ehrenschulden? Das fragte sich unser Leser Henrik M. aus Meersburg. Rechts­anwalt Swen Walentowski hat wie immer die passende Antwort.

Lieber Henrik M.,

vielen Dank für Ihre spannende Rechtsfrage an uns. Gerade in Zeiten, in denen sich das ZDF vom einstigen Quotenhit „Wetten, dass?“ verabschiedet, brennt uns diese Frage auch auf der Seele.

Sie und der Volksmund haben durchaus die richtige Fährte aufgenommen. Wettschulden sind Ehrenschulden, weil sie letztlich nicht eingefordert werden können. Vor Gericht würden Ihre Freunde mit einer Klage scheitern, die darauf abzielt, den Bierkasten oder das Geld dafür von Ihnen einzufordern.

Wer wettet, geht keine Verbind­lichkeit ein

Die Grundlage dazu findet sich in § 762 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB). Wortwörtlich heißt es da: „Durch Spiel oder Wette wird eine Verbind­lichkeit nicht begründet“. Auch wenn ihre Freunde meinen, Sie schuldeten ihnen den Kasten Bier. Moralisch mögen ihre Freunde damit Recht haben, rechtlich gibt es keine Grundlage für eine solche Annahme.

Juristen lernen in den ersten Semestern ihres Studiums: Die Spiel- oder Wettschuld ist eine sogenannte Natural­ob­li­gation. Übersetzt und weniger fachlich bedeutet das: Die Wettschuld ist eine Verbind­lichkeit, die nicht einklagbar ist. Selbst wenn Ihre Freunde vorab einen Vertrag mit Ihnen über die Wette abgeschlossen hätten, könnten sie sich darauf nicht beziehen. Spiel- oder Wettverträge sind zwar nicht unwirksam. Aber einen Anspruch daraus schließt der Gesetzgeber wegen der Gefähr­lichkeit für die wirtschaftliche Existenz der Spieler und Wetter aus.

Ist die Wettschuld bereits beglichen, kann sie nicht zurück­ge­fordert werden

Im Umkehr­schluss bedeutet das aber auch: Hätten Sie, lieber Henrik. M, den Bierkasten nun schon bezahlt und wollten ihn nachträglich zurück­fordern, weil Sie ihn laut Gesetz ja gar nicht besorgen hätten müssen, haben Sie dazu ebenfalls keine Grundlage.

Anders ist es übrigens um Wetten in einer staatlich genehmigten Lotterie oder Ausspielung bestellt. Diese Unternehmen sind angehalten, Geldgewinne auszuzahlen. Neben der staatlichen Lotterie gilt das übrigens auch fürs Fußbaltoto, Zahlenlotto, Pferde­wetten, Spielbanken oder für Anbieter von Glücks­spiel­au­tomaten.

Mit besten Grüßen

Ihr Swen Walentowski

Datum
Autor
Swen Walentowski
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Themen
Gericht Schulden

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