Lieber Henrik M.,
vielen Dank für Ihre spannende Rechtsfrage an uns. Gerade in Zeiten, in denen sich das ZDF vom einstigen Quotenhit „Wetten, dass?“ verabschiedet, brennt uns diese Frage auch auf der Seele.
Sie und der Volksmund haben durchaus die richtige Fährte aufgenommen. Wettschulden sind Ehrenschulden, weil sie letztlich nicht eingefordert werden können. Vor Gericht würden Ihre Freunde mit einer Klage scheitern, die darauf abzielt, den Bierkasten oder das Geld dafür von Ihnen einzufordern.
Wer wettet, geht keine Verbindlichkeit ein
Die Grundlage dazu findet sich in § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wortwörtlich heißt es da: „Durch Spiel oder Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet“. Auch wenn ihre Freunde meinen, Sie schuldeten ihnen den Kasten Bier. Moralisch mögen ihre Freunde damit Recht haben, rechtlich gibt es keine Grundlage für eine solche Annahme.
Juristen lernen in den ersten Semestern ihres Studiums: Die Spiel- oder Wettschuld ist eine sogenannte Naturalobligation. Übersetzt und weniger fachlich bedeutet das: Die Wettschuld ist eine Verbindlichkeit, die nicht einklagbar ist. Selbst wenn Ihre Freunde vorab einen Vertrag mit Ihnen über die Wette abgeschlossen hätten, könnten sie sich darauf nicht beziehen. Spiel- oder Wettverträge sind zwar nicht unwirksam. Aber einen Anspruch daraus schließt der Gesetzgeber wegen der Gefährlichkeit für die wirtschaftliche Existenz der Spieler und Wetter aus.
Ist die Wettschuld bereits beglichen, kann sie nicht zurückgefordert werden
Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch: Hätten Sie, lieber Henrik. M, den Bierkasten nun schon bezahlt und wollten ihn nachträglich zurückfordern, weil Sie ihn laut Gesetz ja gar nicht besorgen hätten müssen, haben Sie dazu ebenfalls keine Grundlage.
Anders ist es übrigens um Wetten in einer staatlich genehmigten Lotterie oder Ausspielung bestellt. Diese Unternehmen sind angehalten, Geldgewinne auszuzahlen. Neben der staatlichen Lotterie gilt das übrigens auch fürs Fußbaltoto, Zahlenlotto, Pferdewetten, Spielbanken oder für Anbieter von Glücksspielautomaten.
Mit besten Grüßen
Ihr Swen Walentowski
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- Swen Walentowski