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Sind Taschen­kon­trollen im Supermarkt erlaubt?

Viele Supermarktkunden kommen mit Handtaschen, Rücksäcken oder Einkaufstaschen in den Supermarkt. © Quelle: Hardy/corbisimages.com

Auf dem Heimweg von Uni, Büro oder Spielplatz, mit Rucksack bepackt, nochmal schnell in den Supermarkt – wer macht das nicht hin und wieder? Unangenehm wird es aber, wenn man an der Kasse aufgefordert wird, den Inhalt seiner Taschen zu präsen­tieren. Doch ist so eine Taschen­kon­trolle durch das Supermarkt­personal erlaubt?

Die Antwort: in der Regel nein. Es gehört zum allgemeinen Persön­lich­keitsrecht des Kunden, dass er frei darüber entscheiden darf, wer Einblick in seine Sachen bekommen soll. Wird also gegen den Willen des Kunden seine Tasche kontrolliert, stellt dies in der Regel einen unzulässigen Eingriff in besagtes Persön­lich­keitsrecht dar.

Eine Taschen­kon­trolle durch das Ladenpersonal oder einen Hausde­tektiv ist nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn ein Dieb auf frischer Tat ertappt wird. Das setzt aber voraus, dass ihn tatsächlich jemand dabei beobachtet hat, wie er etwas in seiner Tasche hat verschwinden lassen.

Bloßer Tatverdacht genügt nicht für Taschen­kon­trolle

Besteht lediglich ein Tatverdacht gegen einen Ladenbe­sucher, wird also nur aufgrund bestimmter Anhalts­punkte angenommen, dass dieser einen Diebstahl begangen haben könnte, sind Taschen­kon­trollen zwar nicht gänzlich verboten – sie dürfen aber nicht von jedem vorgenommen werden.

Hausde­tektive oder das Ladenpersonal dürfen in einer solchen Situation den Tatver­dächtigen nur festhalten und seine Personalien aufnehmen. Die Tasche kontrol­lieren darf nur die herbei­ge­rufene Polizei.

Der bloße Umstand, dass in einem bestimmten Laden viel gestohlen wird, oder dass jemand seine Tasche nicht abgeben oder kontrol­lieren lassen möchte, reicht hingegen nicht einmal aus, um auf einen solchen hinrei­chenden Tatverdacht zu schließen.

Taschen­abgabe am Eingang darf verlangt werden

Geschäfts­inhaber können aber von den Kunden verlangen, dass sie ihre Tasche beim Betreten des Supermarktes abgeben. Der Hintergrund ist folgender: Jedem Geschäfts­inhaber steht ein Hausrecht an seinem Laden zu. Auf dieser Basis kann er frei darüber entscheiden, wer Zutritt zu seinen Geschäfts­räumen erhalten soll.

Auch wer sein Geschäft dem Publikums­verkehr öffnet, verzichtet damit nicht ganz auf sein Hausrecht. Zwar wird dadurch zunächst einmal generell allen Kunden der Zutritt gestattet. Dies gilt aber zum einen nur für solche Personen, die sich im Rahmen des „üblichen Käufer­ver­haltens“ bewegen. Zum anderen kann die generelle Erlaubnis zum Betreten von Geschäfts­räumen trotzdem von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht und derjenige, der diese Bedingungen nicht erfüllt, vom Zutritt ausgeschlossen werden.

Eine solche Bedingung kann sein, die Tasche am Eingang abzugeben. Dies ist wiederum jedoch nur zulässig, wenn die Taschen bewacht oder in einem Schließfach verstaut werden können.

AGB können das Durchsu­chungs­verbot nicht aufheben

Auch ein Hinweis­schild mit der Aufschrift „Taschen mitbringen verboten. Wir kontrol­lieren jede mitgebrachte Tasche“ kann das grundsätzliche Durchsu­chungs­verbot nicht aufheben: Eine solche Bestimmung ist unwirksam. Sie stellt eine Allgemeine Geschäfts­be­dingung (AGB) dar, die mit dem wesent­lichen Grundge­danken, dass Taschen­kon­trollen nur bei Vorliegen eines konkreten Tatver­dachts gefordert werden dürfen, unvereinbar ist. Sie entfaltet deshalb keine rechtliche Wirkung.

Gleiches gilt, wenn die Androhung mit der Einschränkung „gegebe­nenfalls“ versehen wird. Denn bei der Auslegung von AGB wird im Zweifelsfall auf die kunden­feind­lichste Auslegungs­mög­lichkeit abgestellt. Diese würde auch bei dieser Formulierung noch ergeben, dass Taschen­kon­trollen auch ohne konkreten Tatverdacht durchgeführt werden können.

Verweigern der Taschen­kon­trolle erlaubt kein Hausverbot

Es liegt auf der Hand: Ist man nicht dazu verpflichtet seine Tasche kontrol­lieren zu lassen, darf es auch keine negativen Folgen haben, wenn man sich weigert. Ein Hausverbot alleine deshalb auszusprechen, weil jemand seine Tasche nicht kontrol­lieren lassen will, ist also nicht erlaubt. Wurde ein Dieb hingegen tatsächlich überführt, darf der Ladeninhaber gegen ihn sogar ein filial­über­grei­fendes Hausverbot verhängen.

Datum
Aktualisiert am
23.11.2015
Autor
hwe
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Themen
Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen Diebstahl Kaufen Politik Sicher­heits­dienst

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