Bei der Frage des Schmerzensgeldes nach einem Hundebisses gilt rechtlich zunächst: Aufgrund der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch haftet der Hundehalter verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch seinen Hund verursacht wurden. Hat der Hund einen Menschen gebissen, so steht diesem grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch zu.
Viele Betroffene haben nach einer Beiß-Attacke daher Angst vor Hunden und müssen oft auch psychologisch behandelt werden.
Das Amtsgericht Gera beispielsweise sprach 2003 einem Kläger nach einem Hundebiss in den rechten Arm, die Seite und den Rücken ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 Euro zu (Az. 5C 1177/01). Schmerzensgelderhöhend war der Umstand, dass der Kläger psychisch in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Kläger traute sich nicht mehr nach draußen und ging beim Spazierengehen Umwege.
Eine allgemeine Einordnung der Schmerzensgeldhöhe ist grundsätzlich nicht möglich. Es muss immer der Einzelfall und seine entsprechenden Besonderheiten beurteilt werden, weshalb die entsprechenden fallbezogenen Kriterien im einen Fall schmerzensgelderhöhend und im anderen Fall verringernd sein können.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht (Hunderecht, Pferderecht, Recht rund um das Tier) und betreibt einen eigenen Blog, der unter http://www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Andreas Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 11.04.2016
- Autor
- Andreas Ackenheil