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Wucher an der Tür

Schlüs­sel­dienst: Geld zurück bei Abzocke?

Schlüsseldienst: Bei Wucher Geld zurück? Die Urteile bei Anwaltauskunft.de
© Canva

Den Schlüssel vergessen, womöglich im Schloss stecken lassen, die Tür ist jedenfalls zu. Keine Chance reinzu­kommen, also muss der Schlüs­sel­dienst ran. Der ist noch teurer als ohnehin befürchtet. Erste Zweifel werden laut, während die Tür aufgehebelt wird. Welche Kosten man akzeptieren muss, wo Wucher anfängt und wie man sich dagegen wehren kann.

Wieviel darf ein seriöser Schlüs­sel­dienst kosten?

Die Kosten müssen ortsüblich sein, würden Juristen sagen. „Solange am Telefon kein Festpreis vereinbart wird, gilt automatisch der ortsübliche Preis als vereinbart und angemessen“, sagt Rechts­anwalt Harald Rotter, Experte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Er rate, selbst Preise zu vergleichen oder bei der Handwerks­kammer anzufragen.

Der Bundes­verband Metall BMV rechnet unterdessen diese Leitlinien vor: Circa 150 Euro inklusive Anfahrt für eine ins Schloss gefallene Tür, die unter der Woche zu üblichen Arbeits­zeiten bei einem Zeitaufwand von 15 Minuten geöffnet werden soll. Mehr kosten darf der Schlüs­sel­dienst abends, an Wochenenden oder Feiertagen: 250 Euro sind dann nicht unüblich.

Grundsätzlich können diese Kosten aber nur als Anhaltspunkt dienen: Inwieweit ein Preis tatsächlich akzeptiert werden muss, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. So unterscheiden sich die Preise für Türöff­nungen zum Beispiel in Großstädten von denen im ländlichen Raum. Einen Überblick findet sich hier.

Urteil: Wohnungs­öffnung kein strafbarer Wucher

Eine Rechnung von 320 Euro für eine sofortige Türöffnung am Wochenende durch den Schlüs­sel­dienst ist kein strafbarer Wucher. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Köln in einem am 1. März 2017 veröffent­lichten Urteil (AT: 1 RVs 210/16).

Die Richter bestätigten damit den Freispruch eines Schlüs­sel­dienst-Betreibers. Dieser war Anfang 2015 an einem Samstag­nach­mittag von einem Mann gerufen worden, der sich aus seiner Wohnung ausgesperrt hatte. Der Schlüs­sel­dienst kam und öffnete innerhalb einer Minute mit Hilfe einer Plastikkarte die Wohnungstür.

Für diese Dienst­leistung verlangte der Schlüs­seldient rund 320 Euro, inklusive einer Einsatz­pau­schale von 159 Euro, sowie Wochen­end­zu­schlag und eine An- und Abfahrt­pau­schale.

Die Staats­an­walt­schaft wertete diesen Betrag als strafbaren Wucher. Das Langgericht Aachen sprach den Schlüs­sel­dienst­be­treiber allerdings frei.  Für einen strafbaren Wucher müsse eine Zwangslage ausgebeutet werden. Allein das Ausschließen aus einer Wohnung stelle aber keine Zwangslage dar. Hierfür müssten noch weitere Umstände hinzukommen. Etwa ein in der Wohnung eingesperrtes Kind, austre­tendes Wasser oder in der Wohnung eingeschaltete elektrische Geräte, bei denen Brandgefahr besteht. Dem Kunden sei es also in diesem Fall zuzumuten gewesen, sich vorher nach dem Preis zu erkundigen oder einen alternativen Schlüs­sel­dienst zu beauftragen. In dem Verfahren ging es nicht darum, ob die Rechnung des Schlüs­sel­dienstes bezahlt werden muss. Das wäre in einem Zivilver­fahren zu klären.

Ab wann ist der Schlüs­sel­dienst zu teuer und beginnt der Wucher?

Die Grenze ist da erreicht, wo mehr als das doppelte der oben beschriebenen Beträge verlangt wird. Dann könnte es sich um Wucher handeln. Juristen definieren Wucher so: die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfah­renheit, des Mangels an Urteils­vermögen (…) eines anderen durch Fordern oder Annahme von Vermögens­vor­teilen, die in auffälligem Missver­hältnis zur Leistung stehen.

Die Grenze zum Wucher wäre zum Beispiel überschritten, wenn der Schlüs­sel­dienst unter der Woche tagsüber in einer Stadt wie Berlin 500 Euro für seine Dienste verlangen würde oder bei einer „Notöffnung“ in der Nacht etwa 1000 Euro. Derart hohe Rechnungen des Schlüs­sel­diensts müssen nicht bezahlt werden.

Wie man gegen eine zu hohe Rechnung vorgehen kann

Bei Wucher wäre der Vertrag mit dem Schlüs­sel­dienst unwirksam. Die Rechnung müsste dann nicht bezahlt werden, beziehungsweise allenfalls in Höhe des berech­tigten Rechnungs­preises. Allerdings, so Rechts­anwalt Rotter, sei Wucher vor Gericht „wahnsinnig schwer durchzu­setzen“.

Kann man den Vertrag kündigen, wenn der Schlüs­sel­dienst bereits vor der Tür steht?

Der Kunde hat jederzeit das Recht, den Auftrag zu kündigen und einen anderen Handwerker zu beauftragen, wenn ihm der erste Monteur etwa suspekt ist. „Dann muss er allerdings das bezahlen, was bisher geleistet wurde: Die Anfahrt und gegeben falls die Zeit, die schon gearbeitet worden ist“, sagt Rotter. Nur wenn der Handwerker sich als völlig ungeeignet erweise – und man das im Zweifelsfall auch beweisen könne – dürfe man die außeror­dentliche Kündigung aussprechen. Das wiederum hätte zur Folge, dass der gekündigte Monteur leer ausgeht.

Kann man das Geld zurück­fordern, wenn man den Schlüs­sel­dienst bereits bezahlt hat?

Auch hier mahnt Rotter: „Das Zurück­fordern von Geld, das ein anderer bereits in der Tasche hat, ist schwierig.“ Insbesondere wenn der  Kunde bereits ahnt, dass die Kosten für den Schlüs­sel­dienst zu hoch sind und trotzdem zahlt. „Wenn ich einen Betrag bezahle, von dem ich ahne, dass es dem anderen nicht zusteht, laufe ich mit offenen Augen ins Messer“, so der Rechts­anwalt. Vor Gericht stünden die Chancen schlecht: „Eine ungerecht­fertigte Bereicherung kann man nicht zurück­fordern, wenn man darum wusste.“

Auf Nummer Sicher: Tipps für die Begegnung mit dem Schlüs­sel­dienst

Der Schlüs­sel­dienst kann einen vor Ort nicht zwingen, die Rechnung sofort zu begleichen. Wer sich also nicht sicher ist, ob die Kosten zu hoch angesetzt sind, sollte darauf beharren, die Rechnung zu begleichen, nachdem er die Kosten geprüft hat oder erst einmal nur einen Teil der Rechnung bezahlen. „Keine Angst“, rät Rechts­anwalt Rotter, „wenn der Schlüs­selmann mit der Polizei droht.“ Die mische sich nicht in zivilrechtliche Streitig­keiten ein. Die Polizei würde nur die Personalien aufnehmen und die Streitenden auf den Zivilrechtsweg, also die Klageform, verweisen.

In jedem Fall rät Rechts­anwalt Rotter dazu, den Zweifel zu dokumen­tieren. Die Notiz „Zahlung unter Vorbehalt der Rückfor­derung“ auf der Rechnung kann für den Kunden bei einem etwaigen Rechts­streit von hohem Wert sein. „Sicher­heits­halber sollte man, wenn irgend möglich, einen Zeugen hinzuziehen“, so Rotter. Der könne notfalls vor Gericht aussagen.

Datum
Aktualisiert am
10.11.2022
Autor
kgl
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Themen
Geld Handwerk

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