Fusion, Rock am Ring, Hurricane – und das sind nur die bekanntesten wiederkehrenden Musik-Festivals in Deutschland. Hunderttausende Musikbegeisterte machen sich jedes Jahr mit Zelt, Grill und Isomatte auf, um unter freiem Himmel zu tanzen, zu trinken, zu feiern. Ganz ohne Nebenwirkungen bleiben diese Tage selten. Einige haben körperliche Verschleißerscheinungen, andere Ärger mit ihrer Versicherung oder Rechtsstreits mit den Festival-Betreibern. Damit zumindest letztere ausblieben: der Rechtsratgeber für Festivals.
Alle Festivals haben eigene Hausordnungen – sind sie immer auch gültig?
Hausordnungen sind privatrechtliche Vorschriften. Sie sind gültig, wenn die darin enthaltenen Bestimmungen den allgemein gültigen Gesetzen nicht widersprechen. Gemeinhin achten Veranstalter darauf, dass dem so ist. Festivalbesucher sollten sich unabhängig davon vorab die paar Minuten Zeit nehmen und die entsprechende Hausordnung lesen.
Was droht, wenn gegen eine Hausordnung verstoßen wird?
Das unterscheidet sich je nach Hausordnung und Verstoß. Illegaler Drogenbesitz und –konsum, Körperverletzung oder Diebstahl führen etwa beim Melt oder beim Immergut Festival zum Verweis vom Festivalgelände. Bei Rock am Ring droht wegen Leistungserschleichung und Hausfriedensbruch eine Anzeige, also etwa wenn heimlich versucht wird aufs Festivalgelände zu gelangen.
Dürfen Festival-Betreiber Bilder der Besucher veröffentlichen?
Ein ‚Ja’ mit Einschränkungen. Hierzu heißt es übergreifend in den unterschiedlichen Hausordnungen, dass sich die Besucher mit dem Betreten des Festivalgeländes einverstanden erklären, dass Aufnahmen durch Medienvertreter, Festivalsponsoren oder durch die Organisatoren selber veröffentlicht werden dürfen. Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild könnte man vermuten – doch ist dem nicht unbedingt so. § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes sieht vor, dass Bildnisse dann veröffentlicht werden dürfen, wenn sie der oder die Abgebildeten ihr Einverständnis gegeben haben. Das ist in dem Fall so. Allerdings zeigt die Rechtsprechung der letzten Jahre, dass einigermaßen präzise festgelegt werden muss, was mit den Bildern passiert, also ob sie etwa für Werbezwecke oder zur medialen Berichterstattung verwendet werden sollen.
Wer Festival-Bilder von sich entdeckt, auf denen die Persönlichkeitsrechte verletzt sein könnten und diese deshalb aus dem Netz verschwinden lassen will, sollte sich so schnell wie möglich an den Betreiber der jeweiligen Website wenden. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.
Übrigens: Auch für eigene Aufnahmen gibt es Beschränkungen, auch hierzu unbedingt vorher in die Hausordnung blicken. Beim Melt etwa sind jegliche private Ton-, Foto- und Filmaufnahmen untersagt. Wer dagegen verstößt, muss bis zu 3000 Euro zahlen.
Wertsachen aus dem Zelt geklaut! Wer haftet?
Zumindest nicht der Veranstalter. Das schließen die Hausordnungen aus. Zwar sorgt Sicherheitspersonal dafür, dass es zu keinen gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt – aber die Kontrolle von zig Tausend Zelten garantieren die angeheuerten Firmen nicht.
Ebenso wenig kann auf die Hausratversicherung gehofft werden. Ein Diebstahl aus dem Zelt ist in den allerseltensten Fällen mitversichert, da ein Zelt keine „feste Behausung“ darstellt und demnach ein Einbruch nicht als Einbruchdiebstahl sondern ‚nur’ als einfacher Diebstahl zählt. Eine Möglichkeit wäre die Campingversicherung. Allerdings lohnt sich diese vor allem für Dauercamper oder jene Camper, die besonderen Versicherungsbedarf haben. Für ein Zelt-Wochenende während eines Festivals lohnt diese Versicherung nicht. Was bleibt, wenn der Täter nicht auf frischer Tat ertappt wird: ärgern – und dann weiter feiern. Oder die Wertsachen am Körper tragen. Dann ist vielleicht der Schlafsack weg, zumindest aber lässt es sich weiter ausweisen, Geld abheben und mit dem Führerschein wieder nach Hause fahren.
Gibt es auf Festivlals Ruhestörung?
Klar, irgendwann braucht jeder Schlaf. Was aber, wenn die Besucher im Zelt nebenan die ganze Nacht Musik machen, lachen, reden? Dann muss das weitgehend hingenommen werden. In jeder Hausordnung wird um Rücksichtnahme der anderen Besucher gebeten, was das konkret heißt und wie die vom Betreiber gewährleistet wird? Keine Antworten. Einige wenige Festivalbetreiber benennen aber sogar Zeiträume, in denen das „Ruhebedürfnis“ der anderen Besucher geschützt werden soll. Beim Immergut in der Zeit von 2 bis 8 Uhr. Wer auf seinen Schlaf nicht verzichten will, sollte sich vorsichtshalber aber Ohropax einpacken.
Verletzt auf dem Festival-Gelände! Wer ist verantwortlich?
Auch hier hängt es davon ab, was, wo und wie passiert ist. Wenn dem Festivalbetreiber nachgewiesen werden kann, dass er fahrlässig gehandelt habe, haftet der Betreiber. Wenn andere Besucher die Verletzung verursacht haben, etwa durch Körperverletzung, haften diese – möglicher Schadensersatz inklusive. Wer aber beispielsweise seinen Fuß verdreht, weil er unsauber auf unebener Wiese aufgetreten ist, wird es schwer haben, den Festivalbetreiber dafür in Haftung zu nehmen. Dass Festivalgelände in aller Regel nicht ebenerdig und überall asphaltiert sind, ist bekannt. Allerdings sorgen ausreichend Krankenstationen und Erste-Hilfe-Zelte für die Bekämpfung des ersten Schmerzes.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- ndm