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Rechts­fragen auf Musik-Festivals

Stagediving ist bei einigen Festivals inzwischen untersagt. Jeder Besucher sollte vorher die entsprechende Hausordnung lesen. © Quelle: Barraud/corbisimages.com

Sommerzeit ist Festival-Zeit. In ganz Deutschland treffen sich Camping- und Musik-Freunde, feiern, tanzen, trinken. Wer aber haftet, wenn Wertvolles aus dem Zelt verschwindet? Und dürfen Fotos von Besuchern veröffentlicht werden? Die Deutsche Anwalt­auskunft beantwortet die wichtigsten Rechts­fragen rund um Musik-Festivals.

Fusion, Rock am Ring, Hurricane – und das sind nur die bekann­testen wieder­keh­renden Musik-Festivals in Deutschland. Hundert­tausende Musikbe­geisterte machen sich jedes Jahr mit Zelt, Grill und Isomatte auf, um unter freiem Himmel zu tanzen, zu trinken, zu feiern. Ganz ohne Nebenwir­kungen bleiben diese Tage selten. Einige haben körperliche Verschleiß­erschei­nungen, andere Ärger mit ihrer Versicherung oder Rechts­streits mit den Festival-Betreibern. Damit zumindest letztere ausblieben: der Rechts­ratgeber für Festivals.

Alle Festivals haben eigene Hausord­nungen – sind sie immer auch gültig? 

Hausord­nungen sind privat­rechtliche Vorschriften. Sie sind gültig, wenn die darin enthaltenen Bestim­mungen den allgemein gültigen Gesetzen nicht widersprechen. Gemeinhin achten Veranstalter darauf, dass dem so ist. Festival­be­sucher sollten sich unabhängig davon vorab die paar Minuten Zeit nehmen und die entspre­chende Hausordnung lesen.

Was droht, wenn gegen eine Hausordnung verstoßen wird?

Das unterscheidet sich je nach Hausordnung und Verstoß. Illegaler Drogen­besitz und –konsum, Körper­ver­letzung oder Diebstahl führen etwa beim Melt oder beim Immergut Festival zum Verweis vom Festival­gelände. Bei Rock am Ring droht wegen Leistungs­er­schleichung und Hausfrie­densbruch eine Anzeige, also etwa wenn heimlich versucht wird aufs Festival­gelände zu gelangen.

Dürfen Festival-Betreiber Bilder der Besucher veröffent­lichen? 

Ein ‚Ja’ mit Einschrän­kungen. Hierzu heißt es übergreifend in den unterschied­lichen Hausord­nungen, dass sich die Besucher mit dem Betreten des Festival­ge­ländes einver­standen erklären, dass Aufnahmen durch Medien­ver­treter, Festivalsponsoren oder durch die Organi­satoren selber veröffentlicht werden dürfen. Ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild könnte man vermuten – doch ist dem nicht unbedingt so. § 22 des Kunstur­he­ber­rechts­ge­setzes sieht vor, dass Bildnisse dann veröffentlicht werden dürfen, wenn sie der oder die Abgebildeten ihr Einver­ständnis gegeben haben. Das ist in dem Fall so. Allerdings zeigt die Rechtsprechung der letzten Jahre, dass einigermaßen präzise festgelegt werden muss, was mit den Bildern passiert, also ob sie etwa für Werbezwecke oder zur medialen Bericht­erstattung verwendet werden sollen.

Wer Festival-Bilder von sich entdeckt, auf denen die Persön­lich­keits­rechte verletzt sein könnten und diese deshalb aus dem Netz verschwinden lassen will, sollte sich so schnell wie möglich an den Betreiber der jeweiligen Website wenden. Mehr dazu können Sie hier nachlesen.

Übrigens: Auch für eigene Aufnahmen gibt es Beschrän­kungen, auch hierzu unbedingt vorher in die Hausordnung blicken. Beim Melt etwa sind jegliche private Ton-, Foto- und Filmauf­nahmen untersagt. Wer dagegen verstößt, muss bis zu 3000 Euro zahlen.

Wertsachen aus dem Zelt geklaut! Wer haftet? 

Zumindest nicht der Veranstalter. Das schließen die Hausord­nungen aus. Zwar sorgt Sicher­heits­personal dafür, dass es zu keinen gewalt­tätigen Ausein­an­der­set­zungen kommt – aber die Kontrolle von zig Tausend Zelten garantieren die angeheuerten Firmen nicht.

Ebenso wenig kann auf die Hausrat­ver­si­cherung gehofft werden. Ein Diebstahl aus dem Zelt ist in den allersel­tensten Fällen mitver­sichert, da ein Zelt keine „feste Behausung“ darstellt und demnach ein Einbruch nicht als Einbruch­diebstahl sondern ‚nur’ als einfacher Diebstahl zählt. Eine Möglichkeit wäre die Camping­ver­si­cherung. Allerdings lohnt sich diese vor allem für Dauercamper oder jene Camper, die besonderen Versiche­rungs­bedarf haben. Für ein Zelt-Wochenende während eines Festivals lohnt diese Versicherung nicht. Was bleibt, wenn der Täter nicht auf frischer Tat ertappt wird: ärgern – und dann weiter feiern. Oder die Wertsachen am Körper tragen. Dann ist vielleicht der Schlafsack weg, zumindest aber lässt es sich weiter ausweisen, Geld abheben und mit dem Führer­schein wieder nach Hause fahren.

Gibt es auf Festivlals Ruhestörung?

Klar, irgendwann braucht jeder Schlaf. Was aber, wenn die Besucher im Zelt nebenan die ganze Nacht Musik machen, lachen, reden? Dann muss das weitgehend hingenommen werden. In jeder Hausordnung wird um Rücksichtnahme der anderen Besucher gebeten, was das konkret heißt und wie die vom Betreiber gewähr­leistet wird? Keine Antworten. Einige wenige Festival­be­treiber benennen aber sogar Zeiträume, in denen das „Ruhebe­dürfnis“ der anderen Besucher geschützt werden soll. Beim Immergut in der Zeit von 2 bis 8 Uhr. Wer auf seinen Schlaf nicht verzichten will, sollte sich vorsichts­halber aber Ohropax einpacken.

Verletzt auf dem Festival-Gelände! Wer ist verant­wortlich?

Auch hier hängt es davon ab, was, wo und wie passiert ist. Wenn dem Festival­be­treiber nachge­wiesen werden kann, dass er fahrlässig gehandelt habe, haftet der Betreiber. Wenn andere Besucher die Verletzung verursacht haben, etwa durch Körper­ver­letzung, haften diese – möglicher Schadens­ersatz inklusive. Wer aber beispielsweise seinen Fuß verdreht, weil er unsauber auf unebener Wiese aufgetreten ist, wird es schwer haben, den Festival­be­treiber dafür in Haftung zu nehmen. Dass Festival­gelände in aller Regel nicht ebenerdig und überall asphaltiert sind, ist bekannt. Allerdings sorgen ausreichend Kranken­sta­tionen und Erste-Hilfe-Zelte für die Bekämpfung des ersten Schmerzes.

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Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
ndm
Bewertungen
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Themen
Hausrat­ver­si­cherung Persön­lich­keits­rechte Ruhestörung

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