Das „Dampfen“ mit der E-Zigarette ist in Gaststätten und Kneipen zwischen Rhein und Ruhr künftig erlaubt. Wie das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied, sind Gastwirte nach dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz nicht verpflichtet, den Gebrauch von E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden (AZ: 4 A 775/14).
Das Oberverwaltungsgericht entschied damit entgegen der Einschätzung der nordrhein-westfälischen Landesregierung und auch der Bundesregierung. Beide vertreten die Ansicht, dass E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen.
Gesetze definieren „Rauchen“ nicht genau genug
In den Gesetzestexten ist in der Regel nur die Rede vom „Rauchen“, ohne dass dabei genauer definiert wird, ob darunter nur das Verbrennen von Tabak oder beispielsweise auch die elektrische Zigarette fällt. Deswegen ist immer wieder umstritten, ob die beliebten elektrischen Nikotinverdampfer auch vom Nichtraucherschutz betroffen sind. Bundesweit beschäftigen sich deshalb immer wieder Gerichte mit dem elektronischen Glimmstengel.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster musste nun in zweiter Instanz über die Klage eines Gastwirts gegen die Stadt Köln entscheiden. Die Stadt hatte dem Kneipier Ordnungsmaßnahmen angedroht, da Gäste in seinem Lokal E-Zigaretten geraucht hatten.
In erster Instanz hatte der Gastwirt Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte damals in seinem Urteil betont, dass E-Zigaretten Flüssigkeit verdampfen, deren Dampf dann von den Konsumenten inhaliert wird. Daher würden sie nicht im Sinne des Gesetzes «geraucht». Diesen Unterschied würde das Nichtraucherschutzgesetz nicht entsprechend würdigen, so die Kölner Richter (AZ: 7 K 4612/13).
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster bestätigte nun diese Entscheidung. Nach Meinung der Richter reichen die Formulierungen des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes nicht aus, um auch die elektrischen Verdampfer einzuschließen. Zudem sei die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für "Passivdampfer" bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen.
Gesundheitliche Folgen von E-Zigaretten sind umstritten
Tatsächlich sind die gesundheitlichen Folgen für die Konsumenten und die passiven Mit-Atmer des E-Zigarettendampfs unklar. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hatte im Februar 2012 betont, dass Gefahren für Dritte „nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen“ seien.
Es gebe so viele verschiedene Flüssigkeiten, die sogenannten Liquids, die Stoffe wie Nikotin enthalten können, dass fraglich sei, was ein Nutzer im konkreten Fall tatsächlich inhaliere.
Die Weltgesundheitsorganisation WHO veröffentlichte im Juli 2014 einen Bericht zum Thema und forderte, Rauchverbote für herkömmliche Zigaretten auch auf E-Zigaretten zu übertragen - mit einer Einschränkung: Diese Empfehlung gelte nur, solange nicht belegt sei, dass der Dampf für Umstehende ungefährlich ist. Das Deutsche Krebsforschungszentrum spricht von einem erheblichen Forschungsbedarf und fordert geeignete wissenschaftliche Studien.
Die nächste wichtige Gerichtsentscheidung zur E-Zigarette steht schon in wenigen Wochen an. Dann wird sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befassen, ob die in E-Zigaretten enthaltenen Flüssigkeiten, die sogenannten Liquids, als Arzneimittel anzusehen sind (AZ: 3 C 27.13). Eine solche Einstufung würde das Geschäft mit den Ersatzglimmstengeln erheblich einschränken.
- Datum
- Aktualisiert am
- 04.11.2014
- Autor
- pst