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Urteil

Rauchverbot gilt nicht für E-Zigaretten

Ohne Tabak gelten andere Regeln: die E-Zigarette. © Quelle: Schwanberg/corbisimages.de

Nutzer von E-Zigaretten müssen sich nicht an das Rauchverbot halten – zumindest in Nordrhein-Westfalen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts in Münster hervor.

Das „Dampfen“ mit der E-Zigarette ist in Gaststätten und Kneipen zwischen Rhein und Ruhr künftig erlaubt. Wie das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entschied, sind Gastwirte nach dem nordrhein-westfä­lischen Nichtrau­cher­schutz­gesetz nicht verpflichtet, den Gebrauch von E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden (AZ: 4 A 775/14).

Das Oberver­wal­tungs­gericht entschied damit entgegen der Einschätzung der nordrhein-westfä­lischen Landes­re­gierung und auch der Bundes­re­gierung. Beide vertreten die Ansicht, dass E-Zigaretten unter das Nichtrau­cher­schutz­gesetz fallen.

Gesetze definieren „Rauchen“ nicht genau genug

In den Gesetzes­texten ist in der Regel nur die Rede vom „Rauchen“, ohne dass dabei genauer definiert wird, ob darunter nur das Verbrennen von Tabak oder beispielsweise auch die elektrische Zigarette fällt. Deswegen ist immer wieder umstritten, ob die beliebten elektrischen Nikotin­ver­dampfer auch vom Nichtrau­cher­schutz betroffen sind. Bundesweit beschäftigen sich deshalb immer wieder Gerichte mit dem elektro­nischen Glimms­tengel.

Das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster musste nun in zweiter Instanz über die Klage eines Gastwirts gegen die Stadt Köln entscheiden. Die Stadt hatte dem Kneipier Ordnungs­maß­nahmen angedroht, da Gäste in seinem Lokal E-Zigaretten geraucht hatten.

In erster Instanz hatte der Gastwirt Recht bekommen. Das Verwal­tungs­gericht Köln hatte damals in seinem Urteil betont, dass E-Zigaretten Flüssigkeit verdampfen, deren Dampf dann von den Konsumenten inhaliert wird. Daher würden sie nicht im Sinne des Gesetzes «geraucht». Diesen Unterschied würde das Nichtrau­cher­schutz­gesetz nicht entsprechend würdigen, so die Kölner Richter (AZ: 7 K 4612/13).

Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster bestätigte nun diese Entscheidung. Nach Meinung der Richter reichen die Formulie­rungen des nordrhein-westfä­lischen Nichtrau­cher­schutz­ge­setzes nicht aus, um auch die elektrischen Verdampfer einzuschließen. Zudem sei die Gefähr­lichkeit einer E-Zigarette für "Passiv­dampfer" bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachge­wiesen.

Gesund­heitliche Folgen von E-Zigaretten sind umstritten

Tatsächlich sind die gesund­heit­lichen Folgen für die Konsumenten und die passiven Mit-Atmer des E-Zigaret­ten­dampfs unklar. Das Bundes­in­stitut für Risiko­be­wertung (BfR) hatte im Februar 2012 betont, dass Gefahren für Dritte „nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen“ seien.

Es gebe so viele verschiedene Flüssig­keiten, die sogenannten Liquids, die Stoffe wie Nikotin enthalten können, dass fraglich sei, was ein Nutzer im konkreten Fall tatsächlich inhaliere.

Die Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sation WHO veröffent­lichte im Juli 2014 einen Bericht zum Thema und forderte, Rauchverbote für herkömmliche Zigaretten auch auf E-Zigaretten zu übertragen - mit einer Einschränkung: Diese Empfehlung gelte nur, solange nicht belegt sei, dass der Dampf für Umstehende ungefährlich ist. Das Deutsche Krebsfor­schungs­zentrum spricht von einem erheblichen Forschungs­bedarf und fordert geeignete wissen­schaftliche Studien.

Die nächste wichtige Gerichts­ent­scheidung zur E-Zigarette steht schon in wenigen Wochen an. Dann wird sich das Bundes­ver­wal­tungs­gericht mit der Frage befassen, ob die in E-Zigaretten enthaltenen Flüssig­keiten, die sogenannten Liquids, als Arznei­mittel anzusehen sind (AZ: 3 C 27.13). Eine solche Einstufung würde das Geschäft mit den Ersatz­glimms­tengeln erheblich einschränken.

Datum
Aktualisiert am
04.11.2014
Autor
pst
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Themen
Gericht

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