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Tierrecht-Blog

Pferdekauf: Das gilt es zu beachten

Beim Kauf eines Pferdes sollten wesentliche Punkte beachtet werden. © Quelle: Welsh/corbisimages.com

Der Traum vom eigenen Pferd ist oft kostspielig. Erfahren Sie, auf welche Fallstricke Sie beim Pferdekauf achten sollten.

Wie jeder Tierkauf muss auch der Pferdekauf wohl überlegt sein. Habe ich genügend Zeit, Freiraum und auch die finanziellen Mittel, um dem Tier auf Dauer gerecht zu werden? Wo finde ich das für mich passende Pferd und wie erfolgt die Übernahme?

In den nördlichen Bundes­ländern gibt es noch vermehrt den Pferdekauf per Handschlag. Gerade Pferde­händler leben diese schöne Tradition. Ein Handschlag besiegelt den Vertrag, der rechtlich wirksam ist. Dem privaten Pferde­käufer ist von dieser Tradition jedoch entschieden abzuraten, da er den Umfang der rechtlichen Erklärungen oft nicht abschätzen kann und im Gewähr­leis­tungsfall vor fast unlösbare Beweis­probleme gestellt wird. Es sollte daher immer ein schrift­licher Kaufvertrag abgeschlossen werden, der die wesent­lichen Regelungen beinhaltet.

Vorsicht vor Vertrags­vor­drucken aus dem Internet

Von der Nutzung von Vertrags­vor­drucken aus dem Internet ist abzuraten, da in vielen Verträgen die aufgeführten Klauseln nicht immer wirksam sind. Ratsam ist jedoch, den Vertrag vor Abschluss rechtlich prüfen zu lassen. Hierfür helfen Verbrau­cher­schutz­verbände und Rechts­anwälte gerne weiter.

Sie sollten in der Regel ein Pferd nicht ohne Ankaufs­un­ter­suchung (AKU) erwerben. Hierbei prüft ein Tierarzt die Gesundheit des Pferdes entweder durch einfache klinische Untersuchung (kleine AKU) oder durch weiter­führende Untersuchung (große AKU). Die häufigste weiter­führende Untersuchung ist die röntge­no­lo­gische Untersuchung, woraufhin das Pferd in eine bestimmte Röntgen­klasse (1-4) eingeteilt wird. Die Untersu­chungs­er­gebnisse können als Bestandteil mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Stellt sich später heraus, dass die Ergebnisse falsch waren, ergeben sich Schadens­er­satz­an­sprüche gegen den Verkäufer oder auch gegen den Tierarzt.

AGB-Regelungen unwirksam, wenn sie Vertrags­partner wesentlich benach­teiligen

Kaufen Sie ein Pferd von einem Pferde­händler so wird der Vertrag in der Regel über viele einzelne Vertrags­klauseln verfügen. Diese sind vorfor­mu­lierte Regelungen im Vertrag, weshalb auf diese die Grundsätze über Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen anwendbar sind und deren tatsächliche Wirksamkeit nicht immer sicher ist. Häufig werden solche Verträge einfach unterzeichnet, ohne dass die einzelnen Regelungen genau gelesen wurden.

Nach den AGB-Grundsätzen sind jedoch Regelungen unwirksam, die den Vertrags­partner wesentlich benach­teiligen oder die für diesen so überra­schend sind, dass er mit ihnen im Vertrag nicht zu rechnen braucht. Sie können daher für den Käufer einen „Rettungsanker“ darstellen, auf den er sich jedoch nicht verlassen sollte, da die Unwirk­samkeit oft nur vom Gericht in einem Prozess festge­stellt wird.

Gewähr­leis­tungs­probleme und Verjäh­rungs­fristen häufige Streit­punkte

In unserer überre­gionalen pferde­recht­lichen Beratung spielen häufig Gewähr­leis­tungs­probleme und Verjäh­rungs­fristen eine Rolle. Die Haftung für Mängel kann zwischen Privat­personen in der Regel ausgeschlossen werden, so dass hier besondere Vorsicht geboten ist, wenn ein Pferd von einer Privat­person erworben wird. Der gewerbliche Verkäufer haftet für ein „gebrauchtes“ Pferd jedoch zumindest ein Jahr lang, was dem Käufer eine gewisse Sicherheit bietet. Wird ein Fohlen erworben, so kommt die gesetzliche Frist von zwei Jahren zum Tragen, da ein Fohlen nach Rechtsprechung des BGH als „neue Sache“ gilt.

Wenn nach Übernahme des Pferdes ein Mangel auftritt, stellt sich die Frage, wer den Mangel beweisen muss. Hierbei kommen sowohl gesund­heitliche wie auch tatsächliche Mängel vor (bspw. Unreit­barkeit des Pferdes). Wurde keine AKU vorgenommen, helfen oft nur die allgemeinen Beweis­re­ge­lungen weiter. Danach muss derjenige den Anspruch beweisen, der sich auf ihn beruft, was den Käufer wieder vor Schwie­rig­keiten stellt. Wurde das Pferd jedoch von einem gewerb­lichen Verkäufer erworben, so tritt beim so genannten Verbrauchs­gü­terkauf die Beweis­last­umkehr ein. Diese besagt, dass bei einem Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Übernahme des Pferdes aufgetreten ist, vermutet wird, dass er bereits bei Übernahme vorhanden war. Nun muss der Verkäufer beweisen, dass er ein mangel­freies Pferd verkauft hat.

Grundsätzlich muss der Verkäufer bei Auftritt des Mangels informiert werden. Auch muss er aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen (Tierarzt­be­handlung oder weiterer Beritt etc). Kommt er der Auffor­derung nicht nach kann der Käufer das Pferd zurückgeben bzw. den Kaufpreis mindern und Schadens­ersatz verlangen.

Im Streitfall sollte zunächst mit dem Verkäufer einver­nehmlich eine Lösung gefunden werden. Scheitert dies, können oft nur die Gerichte helfen.

Viel Spaß beim Pferdekauf.

Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.

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Kaufen Tiere

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