Wie jeder Tierkauf muss auch der Pferdekauf wohl überlegt sein. Habe ich genügend Zeit, Freiraum und auch die finanziellen Mittel, um dem Tier auf Dauer gerecht zu werden? Wo finde ich das für mich passende Pferd und wie erfolgt die Übernahme?
In den nördlichen Bundesländern gibt es noch vermehrt den Pferdekauf per Handschlag. Gerade Pferdehändler leben diese schöne Tradition. Ein Handschlag besiegelt den Vertrag, der rechtlich wirksam ist. Dem privaten Pferdekäufer ist von dieser Tradition jedoch entschieden abzuraten, da er den Umfang der rechtlichen Erklärungen oft nicht abschätzen kann und im Gewährleistungsfall vor fast unlösbare Beweisprobleme gestellt wird. Es sollte daher immer ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen werden, der die wesentlichen Regelungen beinhaltet.
Vorsicht vor Vertragsvordrucken aus dem Internet
Von der Nutzung von Vertragsvordrucken aus dem Internet ist abzuraten, da in vielen Verträgen die aufgeführten Klauseln nicht immer wirksam sind. Ratsam ist jedoch, den Vertrag vor Abschluss rechtlich prüfen zu lassen. Hierfür helfen Verbraucherschutzverbände und Rechtsanwälte gerne weiter.
Sie sollten in der Regel ein Pferd nicht ohne Ankaufsuntersuchung (AKU) erwerben. Hierbei prüft ein Tierarzt die Gesundheit des Pferdes entweder durch einfache klinische Untersuchung (kleine AKU) oder durch weiterführende Untersuchung (große AKU). Die häufigste weiterführende Untersuchung ist die röntgenologische Untersuchung, woraufhin das Pferd in eine bestimmte Röntgenklasse (1-4) eingeteilt wird. Die Untersuchungsergebnisse können als Bestandteil mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Stellt sich später heraus, dass die Ergebnisse falsch waren, ergeben sich Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer oder auch gegen den Tierarzt.
AGB-Regelungen unwirksam, wenn sie Vertragspartner wesentlich benachteiligen
Kaufen Sie ein Pferd von einem Pferdehändler so wird der Vertrag in der Regel über viele einzelne Vertragsklauseln verfügen. Diese sind vorformulierte Regelungen im Vertrag, weshalb auf diese die Grundsätze über Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar sind und deren tatsächliche Wirksamkeit nicht immer sicher ist. Häufig werden solche Verträge einfach unterzeichnet, ohne dass die einzelnen Regelungen genau gelesen wurden.
Nach den AGB-Grundsätzen sind jedoch Regelungen unwirksam, die den Vertragspartner wesentlich benachteiligen oder die für diesen so überraschend sind, dass er mit ihnen im Vertrag nicht zu rechnen braucht. Sie können daher für den Käufer einen „Rettungsanker“ darstellen, auf den er sich jedoch nicht verlassen sollte, da die Unwirksamkeit oft nur vom Gericht in einem Prozess festgestellt wird.
Gewährleistungsprobleme und Verjährungsfristen häufige Streitpunkte
In unserer überregionalen pferderechtlichen Beratung spielen häufig Gewährleistungsprobleme und Verjährungsfristen eine Rolle. Die Haftung für Mängel kann zwischen Privatpersonen in der Regel ausgeschlossen werden, so dass hier besondere Vorsicht geboten ist, wenn ein Pferd von einer Privatperson erworben wird. Der gewerbliche Verkäufer haftet für ein „gebrauchtes“ Pferd jedoch zumindest ein Jahr lang, was dem Käufer eine gewisse Sicherheit bietet. Wird ein Fohlen erworben, so kommt die gesetzliche Frist von zwei Jahren zum Tragen, da ein Fohlen nach Rechtsprechung des BGH als „neue Sache“ gilt.
Wenn nach Übernahme des Pferdes ein Mangel auftritt, stellt sich die Frage, wer den Mangel beweisen muss. Hierbei kommen sowohl gesundheitliche wie auch tatsächliche Mängel vor (bspw. Unreitbarkeit des Pferdes). Wurde keine AKU vorgenommen, helfen oft nur die allgemeinen Beweisregelungen weiter. Danach muss derjenige den Anspruch beweisen, der sich auf ihn beruft, was den Käufer wieder vor Schwierigkeiten stellt. Wurde das Pferd jedoch von einem gewerblichen Verkäufer erworben, so tritt beim so genannten Verbrauchsgüterkauf die Beweislastumkehr ein. Diese besagt, dass bei einem Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Übernahme des Pferdes aufgetreten ist, vermutet wird, dass er bereits bei Übernahme vorhanden war. Nun muss der Verkäufer beweisen, dass er ein mangelfreies Pferd verkauft hat.
Grundsätzlich muss der Verkäufer bei Auftritt des Mangels informiert werden. Auch muss er aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen (Tierarztbehandlung oder weiterer Beritt etc). Kommt er der Aufforderung nicht nach kann der Käufer das Pferd zurückgeben bzw. den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen.
Im Streitfall sollte zunächst mit dem Verkäufer einvernehmlich eine Lösung gefunden werden. Scheitert dies, können oft nur die Gerichte helfen.
Viel Spaß beim Pferdekauf.
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht.
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