Beim Paintball beschießen die Spieler sich in zwei gegnerischen Teams mit Farbpatronen. Klingt wie eine lustige Sache – solange alle Spieler sich an die Regeln halten. Wer aus nächster Nähe von einer Farbpatrone getroffen wird, erleidet im besten Fall nur einen blauen Fleck, im schlimmeren eine ernste Verletzung. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob jemand dafür haften muss, und wenn ja, wer.
Funsportarten: Betreiber muss Maßnahmen zur Sicherheit der Sportler ergreifen
Auch wenn bei Funsportarten ein gewisser Kick einkalkuliert ist: Komplett auf eigene Gefahr nehmen die Sportler daran nicht teil. Kommt es beim Klettern, Wakeboarden, Paintball oder Bungee-Jumping zu einem Unfall, haften die Sportler nicht automatisch selbst. Denn die Veranstalter beziehungsweise Betreiber sind ebenfalls in der Pflicht, den Sport für die Teilnehmer so sicher wie möglich zu gestalten.
„Der Betreiber hat die Verkehrssicherungspflicht: Er muss die Anlage mit Blick auf die Sicherheitsvorkehrungen nach bestem Ermessen bauen und betreiben“, erklärt Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Diese Pflicht sei umso erheblicher, je größer die Gefahr sei. In Deutschland müssten alle Geräte und Einrichtungen TÜV-geprüft sein.
Ein Beispiel: Beim Rodeo Reiten ist es normal, dass die Teilnehmer häufig auf den Boden fallen. Die entsprechende Einrichtung muss also so konstruiert sein, dass das Verletzungsrisiko möglichst gering ist. Der Betreiber muss zum Beispiel einen weichen Bodenbelag wählen und gefährliche Hindernisse wie Stahlgeländer vermeiden. Andernfalls müsste er womöglich haften, wenn es zu einem Unfall käme.
Sportler: Haltet euch an die Regeln!
Doch auch die Sportler müssen Verantwortung für ihre Sicherheit übernehmen. „Grundsätzlich kann man sagen: Der Betreiber haftet, wenn ihm Fehler unterlaufen und der Sportler, wenn er sich nicht an die Regeln hält“, erklärt Rechtsanwalt Martin Diebold, Regionalbeauftragter Stuttgart der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV. In Kletterparks oder Kletterhallen müsse der Mitarbeiter zum Beispiel immer kontrollieren, ob die Sicherungstechnik in Ordnung und die Kletterer richtig gesichert seien. Der Kletterer hingegen müsse Sicherheitshinweise beachten und dürfe sich nicht übernehmen.
Dass sich die Sportler an die Regeln halten, sei vor allem bei Sportarten mit mehreren Spielern wie Paintball notwendig. Denn auch technische einwandfreie Schutzkleidung, und gewartete Pistolen schützen nicht gegen unfaire Mitspieler. Verstoßen diese gegen die Sicherheitsregeln, machen sie sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Bungee-Jumping, Klettern, Paintball: Teilnehmen auf eigene Gefahr?
Es gilt allerdings auch: Ein grundsätzliches Risiko müssen Sportler bei Funsportarten in Kauf nehmen. „Je gefährlicher die Sportart, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass man bei einem Unfall zumindest mithaftet“, sagt Rechtsanwalt Diebold. Ähnlich sei das beim Fußball - zwar keine Fun-, aber eine verletzungsintensive Sportart. „Fußball-Verletzungen beschäftigen oft die Gerichte“, informiert der Anwalt aus Tübingen. So sei bei schlimmen Fouls eine Haftung des anderen Spielers möglich. Mit einfachen Fouls – und in der Folge kleinen Verletzungen – müssten Fußballer aber rechnen.
Unfall beim Funsport: Bei Haftungsfragen kommt es auf den Einzelfall an
Wie hoch ist nun das Risiko, mit dem man bei den einzelnen Aktivitäten rechnen muss? Und was sollten die Sportler tun, um möglichst sicher zu sein und nicht haftbar gemacht werden zu können? Wie so oft kommt es hier auf den Einzelfall an.
Kommt es zu einem Unfall, muss meist ein Gutachter den Fall untersuchen und zum Beispiel die Schutzkleidung, das Bungee-Seil oder die Kletteranlage prüfen und kontrollieren, ob alles seine Richtigkeit hatte. Sind die Sicherungstechnik und das Material nachweisbar in Ordnung und hat der Betreiber keine Fehler gemacht, haftet er in der Regel nicht.
Krankenkasse und private Unfallversicherung zahlen bei Unfall meistens
Bei der Frage nach der Haftung geht es um Schadensersatz und Schmerzensgeld – mindestens aber genauso wichtig ist, wer die Behandlungskosten und die Kosten für eine mögliche Invalidität übernimmt. Schließlich könnte man argumentieren, dass Funsportler sich selbst in Gefahr bringen.
Arno Schubach ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. Er hat für die Sportler eine gute Nachricht: „Verletzt man sich beim Klettern, Bungee-Jumping oder Paintball, zahlt die private Unfallversicherung in jedem Fall“. Darüber sei man grundsätzlich abgesichert – auch, wenn man erkennbare Risiken eingeht.
Kommt eine Straftat ins Spiel, verstehen Unfallversicherungen aber meist keinen Spaß: Wer sich im Zusammenhang mit dem Unfall strafbar macht, kann nicht auf Geld von der Versicherung hoffen. Das gilt beispielsweise, wenn jemand nachts in eine Kletterhalle einbricht und sich dann beim Klettern verletzt. Die Krankenversicherung zahlt allerdings so oder so, zumindest in Deutschland und im europäischen Ausland. Bei Unfällen im Ausland kommt es wieder auf den Einzelfall an. Wer Funsport in einem anderen Land plant, sollte sich vorher mit seiner Reisekrankenversicherung in Verbindung setzen.
Wann sollten Sie zum Anwalt gehen?
Wenn Sie oder einer Ihrer Angehörigen einen Unfall beim Bungee-Jumping, Paintball oder einer anderen Funsportart hatte und Sie der Ansicht sind, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Hatten Sie einen Unfall und Ihre Versicherung weigert sich zu zahlen, sollten Sie ebenfalls eine anwaltliche Fachkraft kontaktieren. Auch bei allen anderen Haftungsfragen können Sie sich an Anwälte für Verkehrs- oder Versicherungsrecht wenden. Experten in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.10.2016
- Autor
- vhe