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Funsportarten

Paintball, Klettern, Bungee-Jumping: Wer haftet bei einem Unfall?

Ob im Freundeskreis oder privat: Paintball wird immer beliebter. © Quelle: Syldavia/gettyimages.de

Ein Bungee-Sprung im Urlaub? Für immer mehr junge Menschen ist das nichts Besonderes. Klettern oder Paintball beim Betriebs­ausflug? Dafür entscheiden sich immer mehr Firmen. Die sogenannten Fun-, Trend- oder Extrem­sportarten sind in der Mitte der Gesell­schaft angekommen. Es sind sportliche Aktivitäten, die an die Sportler weitrei­chendere Anforde­rungen stellen als joggen oder schwimmen, die den Adrena­lin­spiegel in die Höhe treiben – und die oft gefähr­licher sind als andere Sportarten. Wer haftet, wenn es zu einem Unfall kommt?

Beim Paintball beschießen die Spieler sich in zwei gegnerischen Teams mit Farbpa­tronen. Klingt wie eine lustige Sache – solange alle Spieler sich an die Regeln halten. Wer aus nächster Nähe von einer Farbpatrone getroffen wird, erleidet im besten Fall nur einen blauen Fleck, im schlimmeren eine ernste Verletzung. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob jemand dafür haften muss, und wenn ja, wer.

Funsportarten: Betreiber muss Maßnahmen zur Sicherheit der Sportler ergreifen

Auch wenn bei Funsportarten ein gewisser Kick einkal­kuliert ist: Komplett auf eigene Gefahr nehmen die Sportler daran nicht teil. Kommt es beim Klettern, Wakeboarden, Paintball oder Bungee-Jumping zu einem Unfall, haften die Sportler nicht automatisch selbst. Denn die Veranstalter beziehungsweise Betreiber sind ebenfalls in der Pflicht, den Sport für die Teilnehmer so sicher wie möglich zu gestalten.

„Der Betreiber hat die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht: Er muss die Anlage mit Blick auf die Sicher­heits­vor­keh­rungen nach bestem Ermessen bauen und betreiben“, erklärt Rechts­anwalt Jörg Elsner, Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Diese Pflicht sei umso erheblicher, je größer die Gefahr sei. In Deutschland müssten alle Geräte und Einrich­tungen TÜV-geprüft sein.

Ein Beispiel: Beim Rodeo Reiten ist es normal, dass die Teilnehmer häufig auf den Boden fallen. Die entspre­chende Einrichtung muss also so konstruiert sein, dass das Verlet­zungs­risiko möglichst gering ist. Der Betreiber muss zum Beispiel einen weichen Bodenbelag wählen und gefährliche Hindernisse wie Stahlge­länder vermeiden. Andernfalls müsste er womöglich haften, wenn es zu einem Unfall käme.

Sportler: Haltet euch an die Regeln!

Doch auch die Sportler müssen Verant­wortung für ihre Sicherheit übernehmen. „Grundsätzlich kann man sagen: Der Betreiber haftet, wenn ihm Fehler unterlaufen und der Sportler, wenn er sich nicht an die Regeln hält“, erklärt Rechts­anwalt Martin Diebold, Regional­be­auf­tragter Stuttgart der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des DAV. In Kletterparks oder Kletter­hallen müsse der Mitarbeiter zum Beispiel immer kontrol­lieren, ob die Sicherungs­technik in Ordnung und die Kletterer richtig gesichert seien. Der Kletterer hingegen müsse Sicher­heits­hinweise beachten und dürfe sich nicht übernehmen.

Dass sich die Sportler an die Regeln halten, sei vor allem bei Sportarten mit mehreren Spielern wie Paintball notwendig. Denn auch technische einwandfreie Schutz­kleidung, und gewartete Pistolen schützen nicht gegen unfaire Mitspieler. Verstoßen diese gegen die Sicher­heits­regeln, machen sie sich gegebe­nenfalls schadens­er­satz­pflichtig.

Bungee-Jumping, Klettern, Paintball: Teilnehmen auf eigene Gefahr?

Es gilt allerdings auch: Ein grundsätz­liches Risiko müssen Sportler bei Funsportarten in Kauf nehmen. „Je gefähr­licher die Sportart, desto höher ist die Wahrschein­lichkeit, dass man bei einem Unfall zumindest mithaftet“, sagt Rechts­anwalt Diebold. Ähnlich sei das beim Fußball - zwar keine Fun-, aber eine verlet­zungs­in­tensive Sportart. „Fußball-Verlet­zungen beschäftigen oft die Gerichte“, informiert der Anwalt aus Tübingen. So sei bei schlimmen Fouls eine Haftung des anderen Spielers möglich. Mit einfachen Fouls – und in der Folge kleinen Verlet­zungen – müssten Fußballer aber rechnen.

Unfall beim Funsport: Bei Haftungs­fragen kommt es auf den Einzelfall an

Wie hoch ist nun das Risiko, mit dem man bei den einzelnen Aktivitäten rechnen muss? Und was sollten die Sportler tun, um möglichst sicher zu sein und nicht haftbar gemacht werden zu können? Wie so oft kommt es hier auf den Einzelfall an.

Kommt es zu einem Unfall, muss meist ein Gutachter den Fall untersuchen und zum Beispiel die Schutz­kleidung, das Bungee-Seil oder die Kletter­anlage prüfen und kontrol­lieren, ob alles seine Richtigkeit hatte. Sind die Sicherungs­technik und das Material nachweisbar in Ordnung und hat der Betreiber keine Fehler gemacht, haftet er in der Regel nicht.

Krankenkasse und private Unfall­ver­si­cherung zahlen bei Unfall meistens 

Bei der Frage nach der Haftung geht es um Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld – mindestens aber genauso wichtig ist, wer die Behand­lungs­kosten und die Kosten für eine mögliche Invalidität übernimmt. Schließlich könnte man argumen­tieren, dass Funsportler sich selbst in Gefahr bringen.

Arno Schubach ist Vorsit­zender der Arbeits­ge­mein­schaft Versiche­rungsrecht im DAV. Er hat für die Sportler eine gute Nachricht: „Verletzt man sich beim Klettern, Bungee-Jumping oder Paintball, zahlt die private Unfall­ver­si­cherung in jedem Fall“. Darüber sei man grundsätzlich abgesichert – auch, wenn man erkennbare Risiken eingeht.

Kommt eine Straftat ins Spiel, verstehen Unfall­ver­si­che­rungen aber meist keinen Spaß: Wer sich im Zusammenhang mit dem Unfall strafbar macht, kann nicht auf Geld von der Versicherung hoffen. Das gilt beispielsweise, wenn jemand nachts in eine Kletterhalle einbricht und sich dann beim Klettern verletzt. Die Kranken­ver­si­cherung zahlt allerdings so oder so, zumindest in Deutschland und im europäischen Ausland. Bei Unfällen im Ausland kommt es wieder auf den Einzelfall an. Wer Funsport in einem anderen Land plant, sollte sich vorher mit seiner Reisekran­ken­ver­si­cherung in Verbindung setzen.

Wann sollten Sie zum Anwalt gehen?

Wenn Sie oder einer Ihrer Angehörigen einen Unfall beim Bungee-Jumping, Paintball oder einer anderen Funsportart hatte und Sie der Ansicht sind, dass der Betreiber seine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt hat, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Hatten Sie einen Unfall und Ihre Versicherung weigert sich zu zahlen, sollten Sie ebenfalls eine anwaltliche Fachkraft kontak­tieren. Auch bei allen anderen Haftungs­fragen können Sie sich an Anwälte für Verkehrs- oder Versiche­rungsrecht wenden. Experten in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
25.10.2016
Autor
vhe
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2423
Themen
Haftpflicht­ver­si­cherung Haftung Sport Sportunfall Versicherung

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