Die 43-jährige Halterin des Dobermann Rüden „Kronos“ (6 Jahre) wollte lediglich eine Zecke aus dessen Pfote entfernen. Dabei hatte sich der Hund derart erschrocken, dass er der Dame eine leichte Bissverletzung am Kopf zufügte.
Der Vater der Halterin stellte aufgrund des Beissvorfalls den Rüden beim Tierarzt vor und drängte diesen zur Einschläferung des Hundes. Der Tierarzt gab dem Drängen nach und schläferte den Hund ein. Die Tochter und eigentliche Eigentümerin des Hundes hatte jedoch einer Tötung des Dobermann-Rüden nie zugestimmt und verklagte den Tierarzt. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Tierarzt wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung zur Zahlung von 800 Euro Schadensersatz. Die Verurteilung wollte der Tiermediziner aber nicht akzeptieren und legte vor dem Landgericht Bonn Berufung ein. Seinen Angaben zum Sachverhalt zufolge behauptete der Vater, dass er der Besitzer des Rüden sei. Auch sei nachgefragt worden, ob die Entscheidung, „Kronos“ einzuschläfern, in der Familie besprochen wurde. Dies habe der Rentner ebenfalls bejaht. Daraufhin hatte der Tierarzt es „schweren Herzens" gemacht.
Die Berufung blieb erfolglos
Die Richter des Landgerichts Bonn hielten die Entscheidung des Amtsgerichts für rechtens. Nach ihrer Ansicht hätte gerade im Hinblick dessen, dass die Halterin mit dem Rüden in seiner Praxis schon vorstellig war, der Tierarzt sich belegen lassen müssen, wer der eigentliche Halter des Hundes ist. Zudem habe er keine weitere Abwägung vorgenommen, ob nicht ein Wesenstest, die Abgabe in ein Tierheim oder in die Hände eines fachkundigen Tiertrainers ausgereicht hätten. Der Tiermediziner nahm die Entscheidung des Gerichtes vorweg und zog die Berufung zurück. (LG Bonn AZ.: 5 S40/13)
Andreas Ackenheil ist Anwalt mit dem Schwerpunkt Tierrecht und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.der-tieranwalt.de aufzurufen ist. Auch für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Herr Ackenheil regelmäßig zum Thema Tierrecht
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- Andreas Ackenheil