Wer eine Handwerkerleistung mangelhaft ausführt oder ein Produkt mit Mängeln liefert, muss diese beheben. In welchem Zeitraum und in welchem Rahmen er aktiv werden muss, beschäftigt häufig die Gerichte, und immer wieder auch den BGH. Die Richter in Karlsruhe haben nun ein Machtwort gesprochen – und die Verbraucherrechte damit gestärkt.
BGH: Keine Frist notwendig, aber Eile deutlich machen
Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass der Käufer keine konkrete Frist benennen muss, in der die Mängel behoben werden sollen – wenn er in seiner Beschwerde deutlich macht, dass Eile geboten ist und dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Nacherfüllung zur Verfügung steht. Er müsse eine „sofortige“, „unverzügliche“ oder „umgehende“ Leistung fordern, oder eine vergleichbare Formulierung nutzen. Einen bestimmten Zeitraum oder Termin anzugehen, sei nicht notwendig.
Der Fall: Verkäufer bleibt trotz Beschwerden Nacherfüllung schuldig
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau bei einem Küchenstudio eine Einbauküche für knapp 83.000 Euro bestellt. Mitte Januar 2009 wurde die Küche in der Wohnung der Frau eingebaut. Am 29. Januar oder 2. Februar 2009 beschwerte sich der Ehemann der Frau telefonisch bei dem Inhaber des Küchenstudios über Sachmängel an der Küche und verlangte, dass diese unverzüglich beseitigt würden.
Zwei Wochen später schrieb die Frau dem Küchenstudio eine E-Mail und bat darum, dass weitere Mängel, die zusätzlich aufgetreten seien, schnell behoben werden sollten. In einem Brief vom 11. März 2009 schrieb die Frau schließlich alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte vom Küchenstudio, die Küche bis zum 27. März 2009 zu reparieren. Sie gab vor Gericht an, dass der Inhaber des Küchenstudios ihr daraufhin telefonisch zugesagt hatte, die Küche werde bis zum 23. März 2009 "fix und fertig" zu stellen.
Darauf wartete die Frau allerdings vergeblich. Am 31. März erklärte sie, dass sie vom Vertrag zurücktreten wolle. Im Juli kam schließlich auch ein Sachverständiger zu dem Schluss, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktionierten. Die Frau klagte daraufhin auf Schadensersatz und darauf, den Vertrag rückabwickeln zu können.
E-Mail mit Bitte zur Nacherfüllung ausreichend als Fristsetzung
Der Oberlandesgericht München, das den Fall in der Vorinstanz entschied, gab dem Küchenstudio recht: Die Frau hätte ihm keine ausreichende Frist zu Mängelbeseitigung gesetzt. Eine Frist von vier bis sechs Wochen sei hier angemessen gewesen. Der BGH entschied hingegen zugunsten der Klägerin.
Die E-Mail, in der die Frau alle Mängel aufgelistet und um Nacherfüllung gebeten habe, so die Richter, habe als Fristsetzung ausgereicht. Denn daraus sei hervorgegangen, dass der Verkäufer zur Nachbesserung eine zeitliche Grenze habe, und diese nicht zu einem beliebigen Zeitraum durchführen könne. Zudem lagen zwischen dieser E-Mail und dem Rücktritt vom Vertrag rund sechs Wochen – das hielt der BGH für ausreichend.
Ob die Frau den Vertrag rückabwickeln kann und Schadensersatz bekommt, muss nun wieder das OLG entscheiden. Der Fall wurde dorthin zurückverwiesen. Dort muss auch geklärt werden, ob die genannten Mängel wirklich in dieser Form bestanden.
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.07.2016
- Autor
- red